Guten Tag,
darf man Behinderetn das Fahrzeug beschlagahmen, wenn diese das Farhrzeug aus Gesundheitsgründen benötigen?
Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt, weil damit angeblich auf dem Gehweg zu schnell gefahren wurde.
Viele Grüße
Hallo,
wenn eine Behörde zu der Ansicht kommt, das durch den Fahrer eine Gefahr für die Öffentlichkeit besteht, hoffe ich, das diese Maßnahme angewendet wird. Das sollte meines Erachtens rechtens sein, auch wenn ich es nicht sicher weiß.
Gruß
Roland
Hallo,
wenn eine Behörde zu der Ansicht kommt, das durch den Fahrer
eine Gefahr für die Öffentlichkeit besteht, hoffe ich, das
diese Maßnahme angewendet wird. Das sollte meines Erachtens
rechtens sein, auch wenn ich es nicht sicher weiß.
Ein Fahrzeug wird sicher erst dann von Amts wegen eingezogen, wenn damit eine Straftat von Gewicht begangen wurde, z.B. Straßenverkehrsgefährdung. Und dann auch nicht „angeblich“, sondern rechtskräftig festgestellt. Die Behörde lässt sich dabei von dem Gedanken leiten, dass es ja ein jeder selbst in der Hand hat, sich im Verkehr so zu verhalten, dass er weiter daran teilnehmen darf. Und davon, dass die Gesunden, die über den Sozialstaat dem Kranken mutmaßlich seine Behandlung wie seine Mobilitätshilfsmittel mitfinanzieren, von diesem und diesen nicht auch noch gefährden zu lassen brauchen. Insofern kann ich mich meinem Vorredner Roland nur anschließen: Es ist zu hoffen, dass Behörden so handeln.
Gruß
smalbop
Hallo,
Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt, weil damit angeblich auf dem
Gehweg zu schnell gefahren wurde.
Wurde es vielleicht beschlagnahmt um es einem Sachverständigen vorzuführen? Es könnten ja Veränderungen vorgenommen worden sein, die eine Betriebserlaubnis (sofern nötig) erlöschen lassen.
Cu Rene
Die Antworten beantworten meine Frage leider nicht, daher ein Beispiel:
Darf einem Qurschnittsgelämten der Rollstuhl weggenommen werden?
Hallo,
Rollstuhl
Einer mit „Handbetrieb“ oder einer mit Motor?
Zur Gefahrenabwehr kann alles mögliche sichergestellt werden, wenn es sinnvoll ist um die Gefahr abzuwenden. Die Beamten haben aber die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, würden also bestimmt erst nach mindestens einer erfolglosen Ermahnung zur Sicherstellung greifen.
Auch wenn es hart klingen mag, nur dadurch, daß man auf den Rollstuhl angewiesen ist um sich selbstständig fortbewegen zu können, genießt man keine Sonderrechte (ich sehe aber auch, daß einem die Mitbürger oft genug unnötige Hindernisse in den Weg stellen, insbesondere an abgesenkten Bordsteinen parken ohne sich irgendeiner Schuld bewußt zu sein und sich hier dann noch über den Strafzettel beschweren - das erlaubt aber immer noch keine Selbstjustiz)
Cu Rene
OT: Bielefeldverschwörung?
Hallo,
so einen Fall hat doch 1Live gebracht:
http://nachrichten.t-online.de/verfolgungsjagd-in-bi…
VG
EK
Hallo,
sicher darf man es ihm wegnehmen, wobei gerade bei einem Behinderten die Hürde dazu recht hoch ist.
Die Frage ist aber schon, mit welcher Zielrichtung es beschlagnahmt wurde. Als Beweismittel, als Einziehungsgegenstand oder einfach zur Gefahrenabwehr? Dagegen kann man sich aber mit einem Widerspruch bzw. Herbeiführen eines richterlichen Beschlusses wehren.
Aber auch ein Behinderter bewegt sich nicht in einem rechtsfreiem Raum. Wenn er auf einem Gehsteig mehrfach mit dem Rollstuhl zu schnell ist und andere gefährdet und sich auch nicht durch Ermahnungen/Verwarnungen davon abhalten lässt, wäre die Beschlagnahme aus gefahrenabwehrenden Gründen zwar hart, könnte aber durchaus angemessen sein. Die anderen Verkehrsteilnehmer haben letztlich auch ein Recht auf Sicherheit im Straßenverkehr.
Gruss
Iru
sicher darf man es ihm wegnehmen, wobei gerade bei einem
Behinderten die Hürde dazu recht hoch ist.
Wo sind diese Hürden beschrieben? Habe dazu leider nichts gefunden.
Die Frage ist aber schon, mit welcher Zielrichtung es
beschlagnahmt wurde. Als Beweismittel
als Beweismittel.
Hi
die Hürden sind nirgendwo beschrieben - es kommt immer auf den Einzelfall an.
Allerdings muss schon einiges vorgefallen sein, wenn es so weit kommt.
Sollte es sich um einen E-Rollstuhl handeln, so kann der Behinderte ja sicher einen „normalen“ Rolli mit Handbetrieb nehmen oder sich einen E-Stuhl ausleihen (gibt es wirklich).
Behinderte dürfen nach dem GG nicht schlechter gestellt werden, als Nichtbehinderte - aber auch nicht besser.
Gruß
HaWeThie
Hallo
„Wo sind diese Hürden beschrieben? Habe dazu leider nichts gefunden.“
die Hürden ergeben sich aus den allgemeinen Regeln zur Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme. Danach darf eine Maßnahme nicht zu einem zu hohen Nachteil führen (und der Nachteil ist bei einem Behinderten eben größer als bei einem Nichtbehinderten) der schwerer wiegt als der Erfolg der Maßnahme.
„als Beweismittel“
Als Beweismittel? Dann dürfte der Rollstuhl bei einer Straftat eine Rolle gespielt haben, also liegt schon etwas recht Schwerwiegendes vor.
Gruss
Iru