Darf GEZ Geburtsdatum verlangen?

In dem Anmeldeformular der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) wird nach dem Geburtsdatum verlangt. Bin ich verpflichtet das Anmeldeformular auszufüllen und zurückzusenden, mit meinem Geburtsdatum?
Und wenn ja, nach welchen Recht?

Danke kroggl

Hallo,

ist korrekt, da der Dienstleister prüfen können darf, ob Sie volljährig und damit berechtigt sind, Veträge abzuschließen.

Gruß,

Manfred Burr

ich fürchte schon… :

LDA Brandenburg schreibt…

  1. Welche Auskünfte muss ich der GEZ geben?

Bei der Anmeldung (siehe Ziff. 5) müssen bereits eine Reihe von Daten angegeben werden.

Auch wenn Sie bei der GEZ bereits angemeldet sind, müssen Sie der GEZ auf Verlangen alle Auskünfte erteilen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Rundfunkgebührenpflicht betreffen. So müssen Sie zum Beispiel Ihre neue Anschrift oder die Art der Nutzung der Geräte (gewerblich oder privat) auf Nachfrage mitteilen. Vor allem bei seit langer Zeit angemeldeten Teilnehmern verfügt die GEZ zum Teil noch nicht über das Geburtsdatum. Auch dieses müssen Sie der GEZ mitteilen, wenn Sie dazu aufgefordert werden.

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=l…

Hallo krogg,
Das GD dient der Identifizierung der Person (z.B. bei gleichem Namen). Fragen Sie trotzdem bei der GEZ, ob die Anmeldung auch ohne GD rechtsgültig ist. www.mvr-datenschutz.de

Hallo kroggl!

In dem Anmeldeformular der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) wird
nach dem Geburtsdatum verlangt. Bin ich verpflichtet das
Anmeldeformular auszufüllen und zurückzusenden, mit meinem
Geburtsdatum?
Und wenn ja, nach welchen Recht?

Ja, Sie sind dazu verpflichtet und das dazu passende Recht ist der „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland“.
Dort ist im Paragraph 3 festgelegt, welche Daten erhoben und pflichtgemäß anzugeben sind:
===cut=== (Quelle: www.gez.de)
§ 3 Anzeigepflicht
(1) Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sind unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält; entsprechendes gilt für einen Wohnungswechsel. In den Fällen des § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 besteht keine Anzeigepflicht.

(2) Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
2.Geburtsdatum,
3.Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
4.gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
5.Zugehörigkeit zu einer der in § 5 genannten Branchen,
6.Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
7.Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
8.Rundfunkteilnehmernummer und
9.Grund der Abmeldung.
(3) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 2 genannten Daten nur für die ihr im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs obliegenden Aufgaben verarbeiten und nutzen. Werden erstmals die Daten in einer automatisierten Datei gespeichert, ist der Rundfunkteilnehmer nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts darauf hinzuweisen.

(4) Jede Landesrundfunkanstalt kann für ihren Anstaltsbereich eine andere Stelle mit der Entgegennahme der Anzeige beauftragen; diese Stelle ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekannt zu machen.
===cut===

Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Meier

Schauen Sie sich die AGB´s der GEZ im Netz an und die Vertragsbedingungen. Wenn dies nicht explizit von der GEZ gefordert wird keine Angaben machen. So würde ich vorgehen als Rat meinerseits.
Viel Glück!
Thomas

Eindeutig ja.
Die Erhebung personenbezogener Daten ist erlaubt, wenn ein Gesetz das vorsieht (s. Bundesdatenschutzgesetz, Par. 1 ff ( http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/BJNR0295… )

und zur Rechtsgrundlage für die GEZ:

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Rundfunkteilnehmern zum Zwecke des Rundfunkgebühreneinzugs wird durch besondere Bestimmungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag erlaubt. Die personenbezogenen Daten werden auf der Grundlage der §§ 3 und 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) erhoben.

Darüber hinaus ermächtigt die Vorschrift in § 8 Abs. 4 des RGebStV die zuständige Landesrundfunkanstalt bzw. die GEZ, Adressen anzumieten zum Zweck der Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt. Aber die GEZ handelt weder mit Adressen noch gibt sie diese an Dritte weiter.

Die GEZ verarbeitet im Auftrag der Rundfunkanstalten die Rundfunkteilnehmerdaten ausschließlich zum Zwecke des Rundfunkgebühreneinzugs.

Im Übrigen sind Rundfunkteilnehmerdaten als personenbezogene Daten durch Datenschutzgesetze geschützt. Hinsichtlich der bei der GEZ verarbeiteten Daten gilt jeweils das Datenschutzgesetz des Bundeslandes, in dem die zuständige Landesrundfunkanstalt ihren Sitz hat.

Alles klar?
Schönen Sonntag
Otto

Ich verstehe das Problem nicht ganz. Meistens geht es dabei um die Geschäftsfähigkeit.Du kannst es ja mal einfach weglassen.

Grüße, Sabine

Leider kannich die frage nicht beantworten, aber Du könntest diese dem Datenschutzbeauftragten Deines Bundeslandes stellen.

Grüße
oohpss

Hallo Kroggl !
Die Frage kann ich nicht exakt beantworten.
Ich denke letztendlich kommt Dir die genaue Gebührenverbuchung (und nicht bei deinem Namensvetter mit anderem Geburtsdatum zugute…)
Aber natürlich auch, daß Deine „Schulden“ richtig bei der SCHUFA „verbucht“ werden können.
Gruss
Dirk

hallo,
sorry,
war im Urlaub;
die Grundlagen sind im Gesetz geregelt:
Art. 4 Rundfunkstaatsvertrag, § 3:

http://www.gez.de/aufgaben/rechtsgrundlagen/index_ge…

damit alles klar?, die Zuordnung muss ja auch bei namensgleichheit möglich sein.
Grüße
Rudi

Ja, du bist verpflichtet, nach dem Rundfunkgebührenstattsvertrag § 3, da steht das Geburtsdatum mit in der Aufzählung, was man alles verpflichtet ist anzugeben.

Dient der Identifizierung - Name und Adresse können ja bei zwei unterschiedlichen Pesonen vielleicht mal übereinstimmen, aber Geburtstdatum auch ist dann doch sehr unwahrscheinlich…

Schönen Gruß!

soweit ich weiß (Bezug…Rundfunkvertrag) muss die gez dir nachweissen,dass du einen fernseher besitzt od. ein gerät zum tv empfang (neuartiges gerät, billiger), wenn die das nicht können dann musst du nicht bezahlen. In der aktuellen CHIP zeitschrift steht darüber ein artikel (alternative tv empfangsmöglichkeiten) . wenn sie es können nun dann wirds teuer. das ganze wird eh hinfällig wenn die pauschale angewandt wird irgendwann nächstes jahr. An deiner Stelle würde ich ein neuartiges Gerät (radio, pc usw. nicht TV) anmelden (is billiger als TV) und das wars, weil wenn es hart auf hart kommt nimmt dir keiner ab, das du überhaupt kein gerät hast. Allerdings k.A. wie die das nachprüfen wollen. Weil reinlassen musst du diese Tanten in deine Wohnung nicht!.

Nein - da gehört nicht zu den relavaten Daten.
Gruss Barbara Natzschka