Guten Tag,ein GV hat 5 alte Bücher aus dem 17. Jh. gepfändet, obwohl im Güterrechtsvertrag in der Eigentumsaufstellung 800 Bücher als fremdes Eigentum aufgeführt sind. GV meint, die 800 Titel hätten aufgeführt sein müssen, um das Fremd-Eigentum eindeutig dem Inhaber zuschreiben zu können. Ist das korrekt? Dann müßte man ja theoretisch bei einer Briefmarkensammlung jede Briefmarke einzeln aufschreiben!?
Eigenartiger Gerichtsvollzieher.
Tatsächlich darf er Eigentumsverhältnisse GAR NICHT prüfen, und nur ganz ausnahmsweise, also bei ganz evidentem Dritteigentum eine Ausnahme machen. Eine Auflistung in irgendeinem Buch reicht nicht, dafür ist das Sachenrecht zu kompliziert.
Grundsatz: Der GV darf alles pfänden, was sich im Gewahrsam des Schuldners befindet. Erhebt ein Dritter Ansprüche an der gepfändeten Sache, muss er Freigabe verlasngen und ggf. eine Klage erheben.
Levay
danke für die antwort, levay. dass der gv pfänden darf ist ja ok. wenn aber jetzt der eigentümer klagt, kommt der GV mit seiner auffassung durch, dass die im güterrrechtsvertrag aufgeführten 800 bücher (zu denen die gepfändeten 4 bücher gehören), einzeln aufgeführt sein müssen, oder wird man davon ausgehen können, dass das
gericht dem eigentümer recht gibt, wenn im güterrechtsvertrag nur pauschal 800 bücher in der urkundenrolle festgeschrieben sind.
Zum Vergleich: Wenn der GV 4 sehr wertvolle Briefmarken pfänden würde, der eigentümer aber im güterrechtsvertrag 20 Briefmarkenalben stehen hätte, zu denen die 4 gepfändeten briefmarken zählen würden, müsste er (wie bei den büchern gefordert), ja auch jede Briefmarke einzeln aufgeführt habenn wollen. es gruesst bancablanca
Im Fall einer Klage ist nicht der Gerichtsvollzieher, sondern der Vollstreckungsgläubiger der Beklagte. Auf die Rechtsauffassung des Beklagten käme es aber sowieso nicht an, auch nicht auf die Beweiswürdigung; genau dafür ist ja das Gericht da.
Wie das Gericht entscheiden wird, kann ich die auch nicht sagen, zumal das Gericht auch die Glaubwürdigkeit von Zeugen bewertet wird pp.
Levay