Darf hier tausch verlangt werden und ist frist ok?

hallo,

habe da mal wieder einen spezialfall:

ein kunde kauft ein exotisches handy für ca. 100 eur. dies hat garantie, kann aber in deutschland nur von einem einzigen service-zentrum repariert werden. somit kann der kunde es im garantiefall direkt dorthin senden oder es beim verkäufer im rahmen der gewährleistung reklamieren, der es dann auch dorthin schickt.

nun wird das gerät vom verkäufer defekt geliefert und vom kunden zur nachbesserung zurückgeschickt. es wird vom erwähnten service-zentrum nachgebessert, zeigt jedoch kurze zeit später weitere zahlreiche mängel. der kunde schickt es nun direkt zum service-zentrum, welches jedoch auch nach 6 wochen keine info geben kann, wann die bestellten ersatzteile kommen. es handelt sich wohlgemerkt um ein handy für 100 euro, was nciht veil ist!

der kunde setzt nun dem verkäufer eine frist zur nacherfüllung und verlangt dabei einen tausch des gerätes innerhalb von 7 tagen mit der begründung, dass eine reparatur im service-zentrum seit 6 wochen nicht möglich und die lieferung der ersatzteile derzeit nicht abzusehen ist, das gerät jedoch erst 4 monate alt ist. wohlgemerkt hat der käufer es zuvor direkt zum service-zentrum geschickt und dem verkäufer die mängel nicht angezeigt!

frage 1: ist die gewählte art der nacherfüllung „tausch“ hier dem verkäufer bei einem handy für 100 euro zuzumuten oder ist es dem käufer zuzumuten, dem verkäufer eine frist zur nachbesserung zu setzen, obwohl dieser das handy zum gleichen service-zentrum schickt, wo es der kunde schon 6 wochen lang im rahmen der garantie hatte und man ihm immer noch keine auskunft zur lieferzeit der ersatzteile geben kann?

frage 2: ist eine frist von 7 tagen für die nacherfüllung in form eines tauschs vor dem hintergrund der gesamthistorie angemessen, zumal der verkäufer bereits gesagt hat, das gerät nicht mehr liefern zu können, sodass sowieso nur noch der rücktritt bleibt?

danke für ein paar hilfreiche antworten,

martin

Hallo,

nun wird das gerät vom verkäufer defekt geliefert und vom
kunden zur nachbesserung zurückgeschickt. es wird vom
erwähnten service-zentrum nachgebessert, zeigt jedoch kurze
zeit später weitere zahlreiche mängel. der kunde schickt es
nun direkt zum service-zentrum, welches jedoch auch nach 6
wochen keine info geben kann, wann die bestellten ersatzteile
kommen.

Das war natürlich ein großer Fehler.

der kunde setzt nun dem verkäufer eine frist zur nacherfüllung
und verlangt dabei einen tausch des gerätes innerhalb von 7
tagen mit der begründung, dass eine reparatur im
service-zentrum seit 6 wochen nicht möglich und die lieferung
der ersatzteile derzeit nicht abzusehen ist, das gerät jedoch
erst 4 monate alt ist. wohlgemerkt hat der käufer es zuvor
direkt zum service-zentrum geschickt und dem verkäufer die
mängel nicht angezeigt!

Das ist der Punkt. Der Käufer reklamiert beim Garanten im Rahmen der Garantie und setzt dem Verkäufer jetzt eine Frist? Das geht natürlich nicht. Selbst wenn der Verkäufer wollte, kann er nichts tun. Um ihm wirksam Fristen setzen zu können, muss bei ihm auch reklamiert werden und die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden.

frage 1: ist die gewählte art der nacherfüllung „tausch“ hier
dem verkäufer bei einem handy für 100 euro zuzumuten oder ist
es dem käufer zuzumuten, dem verkäufer eine frist zur
nachbesserung zu setzen, obwohl dieser das handy zum gleichen
service-zentrum schickt, wo es der kunde schon 6 wochen lang
im rahmen der garantie hatte und man ihm immer noch keine
auskunft zur lieferzeit der ersatzteile geben kann?

In dem konkreten Fall kann man folgendes tun:

Handy vom Garanten zurückfordern und Gewährleistungsansprüche beim Verkäufer geltend machen und die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen

oder

Den Händler bitten sich dafür einzusetzen, dass die Reparatur umgehend und erfolgreich erledigt wird.

frage 2: ist eine frist von 7 tagen für die nacherfüllung in
form eines tauschs vor dem hintergrund der gesamthistorie
angemessen, zumal der verkäufer bereits gesagt hat, das gerät
nicht mehr liefern zu können, sodass sowieso nur noch der
rücktritt bleibt?

In der jetzigen Situation hat der Käufer beim Verkäufer ein Mal reklamiert und der Verkäufer hatte ein mal die Gelegenheit zur Nachbesserung. Um irgendwelche Ansprüche beim Verkäufer geltend machen zu können, muss das Teil dort reklamiert und vor allem vorgelegt werden.

Ganz problematisch wäre es, wenn der Garant das Teil austauscht. Da der ursprüngliche Kaufgegenstand dann nicht mehr im Besitz des Käufers ist, dürften Ansprüche gegen den Verkäufer kaum noch durchzusetzen sein.

Gruß

S.J.

Hallo,

ein kunde kauft ein exotisches handy für ca. 100 eur.

Wo?

dies hat garantie,

Was genau meinst Du damit? Wirklich Garantie (wenn ja: wer ist der Garantiegeber?) oder doch die gesetzliche Sachmangelhaftung? Zum Unterschied siehe faq:1152.
Gruß
loderunner (ianal)

das gerät wird bei einem verkäufer xy gekauft. es hat herstellergarantie, in deren rahmen der kunde bzw. auch der verkäufer das gerät an das besagte service-zentrum des herstellers schickt.

die sachmängelhaftung hat der kunde ungeachtet dessen nur beim verkäufer, von dem er nacherfüllung verlangt.

naja, gehen wir mal davon aus, der kunde hat das gerät nach den 6 wochen vom service-zentrum unrepariert zurückerhalten und es dann dem verkäufer geschickt und innerhalb von 7 tagen ab eingeng des gerätes beim verkäufer nacherfüllung verlangt!

die frage ist nun, ob der kunde den tausch verlangen kann, obwohl der verkäufer das gerät nicht mehr liefern kann oder ob der verkäufer auf das recht der nachbesserung bestehen kann und folglich auch eine längere frist erhalten muss?

meiner meinung nach kann dem kunden bei einem neuen handy für 100 eur nicht zugemutet werden, dass er es innerhalb von 4 monaten 2 mal reparieren lassen muss, zumal die anzahl der mängel erheblich, die mitgekaufte garantie zu einer zeitnahen reparatur nicht in der lage und das ersatzteil auf unbestimmte zeit nicht lieferbar ist. wenn der verkäufer das gerät nun nicht mehr liefern kann, dürfte der kunde nach ablauf der frist vom vertrag zurücktreten. sehe ich das alles richtig?

Hallo,

naja, gehen wir mal davon aus, der kunde hat das gerät nach
den 6 wochen vom service-zentrum unrepariert zurückerhalten
und es dann dem verkäufer geschickt und innerhalb von 7 tagen
ab eingeng des gerätes beim verkäufer nacherfüllung verlangt!

also vergessen wir die ganze Garantiegeschichte.

die frage ist nun, ob der kunde den tausch verlangen kann,
obwohl der verkäufer das gerät nicht mehr liefern kann oder ob
der verkäufer auf das recht der nachbesserung bestehen kann
und folglich auch eine längere frist erhalten muss?

7 Tage Frist halte ich für nicht angemessen. Zudem könnte sich der VK auf § 439 Abs. 3 berufen, sofern „auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte“.

meiner meinung nach kann dem kunden bei einem neuen handy für
100 eur nicht zugemutet werden, dass er es innerhalb von 4
monaten 2 mal reparieren lassen muss, zumal die anzahl der

Das sieht die Rechtsprechung aber nicht so. § 440 BGB spricht von zwei fehlgeschlagenen Versuchen.

mängel erheblich, die mitgekaufte garantie zu einer zeitnahen
reparatur nicht in der lage und das ersatzteil auf unbestimmte
zeit nicht lieferbar ist.

Ob der Mangel „erheblich“ ist, ist egal. Die mitgekaufte Garantie ist ein separater Vertrag mit dem Garanten und unterliegt den Garantiebestimmungen. Hierfür kann der Verkäufer nicht in die Pflicht genommen werden.

wenn der verkäufer das gerät nun
nicht mehr liefern kann, dürfte der kunde nach ablauf der
frist vom vertrag zurücktreten. sehe ich das alles richtig?

Wenn er eine angemessene Frist setzt. In der Rechtsprechung werden Fristen von bis zu 4 Wochen als angemessen erachtet.

Gruß

S.J.

der verkäufer kann sich laut deinen schilderungen auf § 439 (3) BGB berufen - ist denn aber die voraussetzung, dass auf die reparatur ohne erhebliche nachteile für den käufer zurückgegriffen werden kann, in diesem fall überhaupt erfüllt?

Hallo,

der verkäufer kann sich laut deinen schilderungen auf § 439
(3) BGB berufen - ist denn aber die voraussetzung, dass auf
die reparatur ohne erhebliche nachteile für den käufer
zurückgegriffen werden kann, in diesem fall überhaupt erfüllt?

das kann ich bei einem fiktiven Fall nicht beantworten.

Der Schilderung ist zu entnehmen, dass es eher nicht der Fall sein dürfte.

Gruß

S.J.

dass es eher nicht der fall sein dürfte, heißt, dass die voraussetzung für die verweigerung des tauschs nicht erfüllt ist und der käufer folglich keine frist für eine reparatur setzen musss, sondern nur für einen tausch?

Hallo,

dass es eher nicht der fall sein dürfte, heißt, dass die
voraussetzung für die verweigerung des tauschs nicht erfüllt

ja.

ist und der käufer folglich keine frist für eine reparatur
setzen musss, sondern nur für einen tausch?

Der Käufer hat laut BGB das Wahlrecht und sollte eine angemessene Frist zur Lieferung einer mangelfreien Sache setzen.

Gruß

S.J.

also um das abzuschließen:

bezogen auf diesen konkreten fall ist davon auszugehen, dass auf eine nachbesserung nicht ohne nachteile zurückgegriffen werden kann, weil kein liefertermin der teile bekannt ist. folglich darf der verlangte tausch nicht verweigert werden. eine frist von 7 tagen ist für einen tausch ausreichend.

ist das so korrekt zusammengefasst oder muss, um beurteilen zu können, ob auf eine nachbesserung tatsächlich nicht ohne nachteile für den käufer zurückgegriffen werden kann, zunächst dafür eine angemessene frist von z. b. 4 wochen gesetzt werden und nur wenn selbst in dieser frist keine nachbesserung erfolgt, kann der kunde auf den tausch bestehen?

die frage ist also, ob man bei der fristsetzung schon von einem tausch ausgehen kann oder ob die frist trotzdem länger sein sollte, damit der verkäufer eine möglichkeit hat, sich des § 439 (3) BGB zu bedienen und nur wenn in der frist dann tatsächlich keine reparatur möglich ist, muss der verkäufer neu liefern?

Hallo,

bezogen auf diesen konkreten fall ist davon auszugehen, dass
auf eine nachbesserung nicht ohne nachteile zurückgegriffen
werden kann, weil kein liefertermin der teile bekannt ist.
folglich darf der verlangte tausch nicht verweigert werden.

ja.

eine frist von 7 tagen ist für einen tausch ausreichend.

Nein. Sehe ich nicht so. Wie gesagt: Bis zu 4 Wochen sind laut Kommentierung zumutbar.

Gruß

S.J.

Vielen Dank!!!
Gruß

Martin