Zitat aus der Urteilsbegründung:
Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, die Bezeichnung Faschist setze an realen Handlungen und Äußerungen Höckes an, die auch als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden könnten.
[…]
Diese Aussagen hat die Antragstellerin mit Zitatstellen aus dem Buch Höckes und Presseberichterstattung belegt.
Damit hat die Antragstellerin in einem für den Prüfungsumfang im Eilverfahren und angesichts der Kürze der für die Entscheidung des Gerichts verbleibenden Zeit in ausreichendem Umfang glaubhaft gemacht, dass ihr Werturteil nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht, dass es hier um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage hinsichtlich eines an prominenter Stelle agierenden Politikers geht und damit die Auseinandersetzung in der Sache, und nicht - auch bei polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Hervorhebung von mir. Das verdeutlicht, dass das Gericht der Argumentation der Antragstellerin lediglich unter Vorbehalt gefolgt ist und sie im Rahmen eines Eilverfahrens im Verwaltungsgerichtsweg(!) als ausreichend beurteilt. Somit ist das kein „Freibrief“, Höcke als Faschist zu bezeichnen - diesem bleibt in solch einem Fall durchaus der Klageweg wegen Beleidigung offen. Und zwar vor einem für die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständigen Gericht, d.h. erstinstanzlich einem Amtsgericht. Ob dieses angesichts der Faktenlage anders urteilen würde, ist offen aber mE eher unwahrscheinlich - insbesondere, wenn man sich das ‚Künast-Urteil‘ des Landgerichts Berlin anschaut (wobei gegen die Richter allerdings Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gestellt wurde).
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Hier war hingegen ein Verwaltungsgericht zuständig, da die Klage gegen einen versammlungsrechtlichen Auflagenbescheid der Stadt Eisenach, die sich hier - aus welchen Gründen auch immer - zum Anwalt Höckes gemacht hatte, gerichtet war. Darauf wird im Urteil auch explizit hingewiesen:
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der §§ 185, 193 StGB gehören. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte …
Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen war hier jedoch nicht § 185 StGB (auch, wenn dieser sowie die einschlägige Rechtsprechung dazu zur Entscheidung mit herangezogen wurden), wofür es nicht zuständig ist, sondern § 80 VwGO.
Volltext des Urteils hier.
Freundliche Grüße,
Ralf