Darf ich als Ergotherapeut Brillen anpassen?

Ich bin Ergotherapeut, Augenoptiker und Hörgeräteakustiker und arbeite jetzt in der Pädiatrie als Ergotherapeut.
Wenn einige Kids zu mir in die Behandlung kommen, sitzen deren Brillen manchmal echt gruselig. Nach § 33 SGB5 sind Brillen Hilfsmittel. Danach dürfte ich meiner Meinung nach, rechtlich betrachtet, die Brillen auch als Ergotherapeut anpassen (selbst ohne die Ausbildung als Augenoptiker).

Stellt sich die Frage, ob ich das -rechtlich betrachtet-, auch wirklich darf.
Wenn ja, dann dürfte ich nach meinem Rechtsverständnis auch eine Glasstärkenanpassung vornehmen.

Ich bin mir sicher, ich bin auf dem Holzweg, … oder doch nicht?? hmmm…

Wer kann mir da einen Tipp geben?
Es geht bei meiner Frage nicht darum ob ich es kann oder nicht, auch nicht darum ob ich das irgendwie abrechnen könnte oder nicht. Es geht nur um die Frage, ob ich es darf oder nicht.

Hat jemand da Kenntnisse?

Liebe Grüße
Victor

Hallo vi_doc,

abgesehen von deinen Ausbildungen:
Derzeit kommen Kinder zu dir als ihrem Ergotherapeuten.

Stell dir vor, du gehst zum Optiker und er macht mit dir gleich Heilgymnastik oder massiert dich, weil er das auch als Ausbildung hat. Irgendwie irritierend, finde ich, wenngleich praktisch (bloß, wo hat er den Massagetisch und die entsprechenden Materialien versteckt im Optikergeschäft?)

Ich bin kein Jurist, kann also nur als einfacher Mensch (ok, ich habe auch etliche Fachausbildungen :slight_smile: ) meine Meinung kund tun.

Gruß

dafy

Ne ne,… ein guter Optiker macht mit einer Brille auch „Ergotherapie“

Ergotherapie heißt aufs Kurze übersetzt:
… den Patienten verlorengegangene oder nicht vorhandenen Fähigkeiten durch Therapie, Pädagogik und/oder technischen Hilfen, wieder erlangen zu lassen bzw. weitestmöglich wiederherzustellen.

Also, die nicht vorhandene Fähigkeit >gut zu sehen< mit einer technischen Hilfe >Brille< weitestgehend herzustellen,… das macht der Optiker.

Aber es geht in meiner Frage auch nicht darum, wer was macht, sondern wer hier laut Gesetz was machen darf.

Gruß
Victor

Warum sollteste das als ausgebildeter Augenoptiker nicht dürfen?
Du solltest Dich aber absichern und Deinen Arbeitgeber fragen ob er damit einverstanden ist und wenn ja, Dir das dann schriftlich geben lassen… ramses90

Als Augenoptiker darf ich das nur, wenn ein Meister den Kopf dafür hin hält, denn die Augenoptik gilt als Gesundheitshandwerk und gehört zu den „gefahrengeneigten Handwerksberufen“. Deshalb muss auch in jedem Geschäft ein Meister sein.
Als Ergotherapeut arbeite ich als medizinische Hilfskraft und darf/muss z.B. Handschienen selber herstellen und anpassen. Ich ziehe hier die Parallele zur Brille.

Hallo,

Naja, wenn das so wäre bräuchte man ja keine unetrschiedlichen berufe sondern nur einen der alles macht. Ist ein bisschen umfangreicher denke ich!

Ist doch klar abgegrenzt. Du machst die Ergotherapie und der Optiker die brille. Wenn eine person Probleme hat mit der brille richtig um zu gehen dann erklärst Du Ihr wie das geht. Wenn die Brille selbst ein Problem hat dann schickst Du die Person zum Optiker. Seh ich auch so wie Dafy. Auch der AG hat ggf. Probleme damit falls Du irgendeinen fehler bei der Optikertätigkeit gemacht hast das zu verantworten, denn Du bist ja als Ergotherapeut angestellt. Auch wenn ein Hausmeister vielleicht weiss wie man einen Feuerlöscher bedient oder zwei leitern zusammenschweisst wird er die Feuerwehr rufen wenn eine Katze vom brennenden Baum zu retten ist :wink: Alles andere fänd ich auch komisch. So hat jeder seinen klar abgesteckten Aufgabenbereich damit es eben NICHT zum rechtlichen problem kommt. Enjoy.

Warum fragst Du nach Dingen, die Du kennst (siehe Meister, Sehstärkenbestimmung)

Und wenn man bei einem Kind eine sehr schlecht sitzende, ständig rutschende Brille bemerkt, dann kann man doch das Kind oder noch besser seine draußen sitzenden Eltern fragen „Soll ich ihnen das schnell richten ?“.

Das darf doch jeder der es sich zutraut und der über etwas handwerkliches Geschick verfügt. Du in jedem Fall, aber grundsätzlich darf das jeder.
Nur musst Du dann auch haften, wenn etwas misslingt.

Aber schon da verstehe ich nicht die Frage. Wann stellt sich so ein Problem, hättest Du bei der Ergo eine entsprechende Ausstattung parat ?
Wenn ja, wieso eigentlich.
Wenn nein, wozu fragst Du dann ?

Soll das eine zusätzliche Dienstleistung werden, die auch Einnahmen brächte ?

Wie gesagt, ich verstehe den Ansatz schon nicht.

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Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich.

Und ist das jetzt nur deine Meinung, oder ist das juristsich untermauert?
Gefragt wurde ja nach dem rechtlichen Aspekt, nicht nach Meinungen, denn da gibt es andere mit ebenso starken Argumenten.

Selbständig oder im Angestelltenverhältnis?

Selbständig

Dann ist dies m.E. ausschließlich in Bezug zur HwO zu beurteilen. Augenoptiker ist nach Anlage A Nr. 33 zur HwO ein zulassungspflichtiges Handwerk (Meisterzwang). Maßgeblich ist § 1 Abs. 2: Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

  1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
  3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

Ich zitiere dazu eine andere , unverbindliche Quelle:
Nicht zulassungspflichtiges Handwerk - nicht wesentliche Tätigkeiten im Sinne der Handwerksordnung - § 1 Absatz 2 HwO

Hintergrund für die erfreuliche Rechtsprechung ist, dass die Ordnungsbehörde in einem Bußgeldbescheid einen Regelverstoß nach „Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Leistungen sowie der Grad der für ihre Ausführung erforderlichen Ausbildung bzw. Vorbildung“ darlegen muss. Es geht also darum ob die ausgeübten Tätigkeiten wesentlich für ein Handwerk waren und welches überhaupt die wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerks sind.

Unter den Meisterzwang fallen nämlich nur die für das jeweilige Handwerk wesentliche Tätigkeiten, also Tätigkeiten, die zum so genannten Kernbereich des Handwerks gehören. Ohne Meisterbrief können alle anderen Tätigkeiten ausgeübt werden. Dies Tätigkeiten werden manchmal auch als Minderhandwerk oder einfache Tätigkeiten bezeichnet.
In der Handwerksnovelle 2004 wurde also im Gesetz klargestellt, dass einfache Tätigkeiten nicht unter den Meisterzwang fallen. Außerdem fallen Tätigkeiten nicht unter den Meisterzwang, die für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Zu diesen drei Kategorien von Tätigkeiten (einfach zu erlernen, nebensächlich für das betreffende Handwerk und nicht aus dem Handwerk entstanden) kann es weitere Arten von Tätigkeiten geben. Zitatende.
Das Zurechtbiegen eines Brillengestelles und Nachziehen der Schrauben sind m.E. „einfache Tätigkeiten“.
Dass dabei jemand Ergotherapeut, Friseur oder sonst was ist, ist völlig unbedeutend.

Gruß
Otto

Hallo Otto,

danke für Deine Antwort. Ich werde jetzt mit ruhigerem Gewissen an den Brillen der Kid´s biegen :relaxed: , da ich durchaus glaube dem § 1 Absatz 2 der HwO zu entsprechen.

Vielen Dank

Victor