Darf ich als EU-Rentnerin eine Nebentätigkeit

als freier Handelsvertreter für Werbemittel
für einige Stunden auf Minijob - Basis ausüben ???
Was muß ich tun,
um meine EU-Rente nicht zu gefährden !!!

Ich bedanke mich für Ihre Tips !!

Was kann ich steuerlich geltend machen ???

HG
Astrid

Hallo,

leider habe ich bzgl. Renten und Nebentätigkeiten keine Ahnung.
Soltest Dich u.U. mal mit dem Rententräger in Verbindung setzen, die haben ja meist Versicherungsälteste, die einen beraten können.

MfG

Klaus

Ich bin Baufinanzierungsexperte. Ich kann Ihnen nicht helfen.

Hallo Astrid,

Sorry ich kann dir leider nicht weiter helfen.

Wünsche aber viel Glück und viele Grüße.

Hallo,
einen Minijob (400,00€) darf jeder Mitbüger ausüben.
Gruß
Cress

Hallo Astrid,

Renten haben Hinzuverdienstgrenzen. Diese sind allerdings in der Regel individuell für jeden Rentner berechnet.
Daher lässt sich da keine allgemeine Aussage treffen. Ich empfehle bei der Rentenbezugsstelle einmal nach der Hinzuverdienstgrenze zu fragen. Dies wird (zumindest bei deutschen Rententrägern) dann auch schriftlich bestätigt.

Einkommensteuerrechtlich sind Minijobs beim Arbeitnehmer unbeachtlich, wenn das Entgelt pauschal besteuert (Lohnsteuer) wird. Wird allerdings die Lohnsteuerkarte hingegeben (also keine pauschale Besteuerung), dann sind die Einnahmen in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Ich würde mich an mein zuständiges Finanzamt wenden, aber unbedingt persönlich! Nicht telefonisch! Auch nicht schriftlich. Nur persönlich. Nur so können Sie auf eine gesicherte Antwort hoffen und sich entsprechend verhalten.

Hallo Liebeneu49,

entschuldigen Sie wenn ich erst jetzt zum Antworten komme. Ich habe Ihre Anfrage wohl aufgrund der vielen Anfragen übersehen.

Der Unterschied zwischen den Rentenansprüchen liegt darin, wann sie entstanden sind.

Während die Erwerbsunfähigkeitsrente dem AVG (Angestelltenversicherungsgesetz) oder der RVO (Reichsversicherungsordnung) entstammt, gibt es die Erwerbsminderungsrente im SGB VI.

Man kann eine Erwerbsunfähigkeitsrente nur haben, wenn der Rentenanspruch schon vor 1992, der Einführung des SGB, entstanden und festgestellt war.

Im alten Recht (EU-Rente)hing der Rentenanspruch sowohl an der Gesundheit als auch an den Stunden, die man damit noch arbeiten konnte.

Es gab die EU-Rente als Vollrente und die BU-Rente (Berufsunfähigkeitsrente), die 2/3 davon betrug.

Selbständige bekamen auch wenn sie gesundheitlich nicht mehr arbeiten konnten (unter 2 Stunden) nur die BU-Rente.

Bei diesen Renten hing der Anspruch sowohl an der gesundheitlichen Einschränkung als auch an den Stunden, die man noch arbeiten konnte und da war der Anspruch weg, wenn man mehr arbeitete.

An 1992 gibt es die Unterscheidung zwischen der Schwere der gesundheitlichen Einschränkung (über 6 Stunden/ keine Rente, zwischen 3 und 6 Stunden/ teilweise EM-Rente/Halbe Rente und unter 3 Stunden/ volle Rente) Das ist das Erste, was festgestellt wird.

Und dann geht es darum, ob und wieviel jemand noch verdient.

Zur teilweisen EM-Rente kann und soll man noch hinzuverdienen.

Der Hinzuverdienst richtet sich nach dem, was vor Rentenbeginn verdient wurde und steht im Rentenbescheid.

Und im Rentenbescheid ist geregelt, bei welchem Hinzuverdienst man welchen Anteil seiner Rente noch bekommt.

Einheitlich wurde geregelt, dass man bei allen Renten bis zu 400 Euro hinzuverdienen darf, ohne die Rente zu gefährden

Steuerliche Geltendmachung würde ich Ihnen über das Nachschlagewerk Konz empfehlen (gut und verständlich).

MFG Octo-Juro

sorry, kann ich dir leider nicht helfen