Darf ich auf meinem Grundstück mit einem Luftgewehr schießen?

Hallo!

Überlege mal.
Wenn man schon von Kugelreichweite von 250 Metern ausgehen muss, dann dürfte sich auch in dieser Nähe kein Nachbarhaus befinden.
Das ist in normaler Wohnbebauung nie der Fall.

Das eine ist das Betreten des Gartens. Das kann man ja sicherlich noch verhindern. Aber wie verhinderst Du dass die Kugel schräg über die Gartenbegrenzung fliegt und bei Nachbarn in Fenster einschlägt ?

Offene Schießstände haben dazu ringsherum Erdwälle oder sind eingegraben. Und als Höhenbegrenzung gibt es als „Dach“ senkrechte Lamellen , die Fehlschüsse nach schräg oben abfangen und sie eben hindern weit weg zu fliegen.

Das kann man im Hausgarten nicht einrichten.

Schieße in einem Kellerraum oder bei gesichertem Zutritt kann man auch von Keller über Flur in anderen Keller schießen um auf 10 bis 15 m Schussbahn zu kommen.

MfG
duck313

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Hallo zusammen,
Ich würde mir gerne ein Luftgewehr kaufen, weiß aber nicht genau ob ich damit auf meinem Grundstück schießen darf. Natürlich schieße ich dann in einen Kugelfang mit Zielscheibe, also nicht wild in der Gegen rumballern.

Das was ich bisher gefunden habe ist das ich ab 18 Jahren (ich bin 31) bei einer Mündungsenergie von unter 7,5 Joule eine CO2 Waffe kaufen und auch damit schießen darf.

Gibt es noch andere Dinge, die ich beachten muss? hat da schon jemand Erfahrung mit?

lieben Gruß
Andreas

Hallo, deine Frage dürfte hiermit beantwortet sein:

Schießen mit Luftdruckwaffen (Zeichen) Waffengesetz §12 Abs. 4(1)

Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf es nicht, wer in einer Schießstätte (§27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten und darüber hinaus ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum. Schießen darf man nur mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach §7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen.
das heißt: Sie dürfen in Schießstätten (z.B. Schützenhaus, Schützenverein etc.) und innerhalb ihres eigenen Besitzes (z.B. Haus, Garten, Grundstück) mit den Waffen schießen. Ebenfalls darf innerhalb des Besitzes anderer (Zustimmung des Eigentümers vorausgesetzt, z.B. Freund, Nachbar etc.) geschossen werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Geschosse (Kugeln, Diabolos, etc.) das Grundstück nicht verlassen.

Must also nicht im Keller verstecken. Also viel Spass!

Gruß Two

Hallo!

Das wird nicht reichen. Vielmehr muss baulich sichergestellt werden, dass niemand außerhalb des Schießstands zu Schaden kommen kann. Auf die Schnelle fand ich dazu diesen Lesestoff http://www.co2air.de/wbb3/index.php?page=Thread&threadID=75819

Gruß
Wolfgang

Okay, da steht:

"Ein Abschirmen durch Seiten- und Hochblendenabdeckung kann

entfallen, wenn das Gelände in Schußrichtung in einer Tiefe von 250 m und seitlich in

einem Winkel von 25° zur Schußrichtung gegen ein Betreten abgesichert wird.

rechts ist 2 Meter Platz und dann ein sichtschutz und links mein Garten mit guten 15 Metern und gerade aus eine Mauer. also ist es ja gegen betreten gesichert und ich dürfte dort schießen!? oder verstehe ich das falsch?

Lass es besser, du kannst die Sicherheitsvorkehrungen, die dafür vorgesehen sind, einfach nicht erfüllen, wenn du das in deinem Garten machst.

Vielen Dank für Eure Antworten! Ich glaube es ist wirklich besser das im Keller zu machen, ist auch viel kühler da! :wink:

Ja, das habe ich auch gelesen und habe es auch eigentlich so interpretiert das ich das darf! Ich glaube ich nehme zur Sicherheit noch kontakt mit einem Polizisten bzw. Anwalt auf und sichere mich da nochmal ab! Ich habe ein Rentner Ehepaar als Nachbarn, mit denen wir uns nicht unbedingt gut verstehen, habe keine Lust das er die Schlümpfe ruft und ich dann stress bekomme! Ist ja immer alles auslegungssache was in gesetzen steht!

Hallo, befrage das Waffengesetz (WaffG), da steht es so drin.

§ 12 WaffG Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
lese dann weiter: Absatz 4 (1)

:smile:

sollen deine „netten“ Nachbarn doch den Lieben Gott holen. Der wird auch nichts anderes sagen können. Gerade, weil es im Gesetz drin steht. Und die können nicht willkürlich ausgelegt werden… :smile: