Darf ich die Arbeitsleistung meiner

… Angestellten in Rechnung stellen?
Ich betreibe ein kleines Dienstleistungsunternehmen im Gastronomie und Eventbereich. Meine Freundin ist in meiner Firma angestellt. Nun habe ich Auftraggeber ( Caterer, Schausteller ect. ) die mich oder meine Freundin für Aufträge buchen. Darf ich nun die Arbeitsleistung meiner Freundin den Auftraggeber in Rechnung stellen?

Wo ist das Problem? Die Rechnung wird doch erstellt unabhängig davon, wer die Dienstleitung erbracht hat.
Lg, Sabine

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich erstelle die Rechnungen schon so das 1. das Datum der Dienstleistung zu ersehen ist. 2. Wer die Dienstleistung erbracht hat.
Das muss ich so machen da ich z.b. an einem Wochenende in München einen Job habe, und meine Freundin die bei mir angestellt ist in Bremen. Ich kann ja schlecht für den gleichen Zeitraum 2 Rechnungen für meine Dienstleistung schreiben und der Ausübungsort ist 700 KM voneinander entfernt.
Mir wurde gesagt ich dürfte über meine Angestellten keine Rechnung schreiben, da ich ja keine Leihfirma bin.

Hallo MaHa,

'Ein Jurist sagt immer: Es kommt darauf an.

Wenn die Konstellation ganz klar ist, gibt es keinen Stress.

Beispiel 1: Sie und Ihre Freundin machen für jemanden den Partyservice. Sie kochen, servieren etc. Dann wird der Partyevent abgerechnet. Natürlich können Sie dann die Arbeitleiostung Ihrer Freundin mit abrechnen (Vorausgesetzt, ihre Freunding ist bei Íhnen als Arbeitnehmering angestellt).

Beispiel 2: Ihre Freundin geht alleine und macht den selben Job wie oben. Klar Sie schreiben eine Rechnung für den Partyservice.

Beispiel 3: Jemand ruft an, und sagt, er aht schon alles selber besorgt, das ganze material etc. Jetzt soll jemand kommen, der einen Abend lang die Gäste bewirtet, kocht, etc. Dann stellen Sie eine Rechjnung über Ihre Mitarbeiterin, die den Gastgebern hilft. Der Gastgeber bleibt weisungsbefugt etc. Das ist dann schon Arbeitnehmerüberlassung.

Bitte beachten sie: Nur eine kleine Nuance anders, schon kann es Werk-, Dienst- oder Überlassungsvertrag sein.

Am besten einen Juristen fragen, der darf auch REchtsberatung machen, was ich nicht darf. Gerne hilft man Ihnen bei den Juristen des größten Arbeitgeberverbandes in der Zeitarbeit, dem iGZ. Siehe www.ig-zeitarbeit.de
Dort werden sie geholfen.

Alles gute für Ihr Business

Grundsätzlich dürfen Sie die Arbeitsleistungen Ihres Unternehmens entsprechend des Auftrages/Vertrages in Rechnung stellen. Hierbei ist es unerheblich ob die Arbeitsleistung von dem Geschäftsinhaber oder von einer Angestellten (das kann auch die Freundin sein) erbracht wird. Es darf aber nicht um einen direkten Auftrag an Ihre Freundin handeln sondern der Auftrag sollte sich an Ihr Dienstleistungsunternehmen richten. Ein Auftraggeber kann aber die Ausführungen der Leistungen durch eine spezielle Person im Auftrag begrenzen bedarf allerdings Ihrer Zustimmung als Auftragnehmer. Ich hoffe meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. MfG

Hallo Ma.Ha.,

entschuldigen Sie bitte, dass ich mich erst jetzt melde.

Sie schreiben nicht gerade viel, aber aus der von Ihnen beschriebenen Situation gehe ich davon aus, dass Sie natürliche eine Rechnung an den Auftraggeber schreiben können und natürlich auch die Arbeitsstunden Ihrer Angestellten (in dem Fall Ihre Freundin) berechnen können.
Entscheidend ist nur, dass der Vertrag mit Ihnen vereinbart wurde und dann berechnen Sie (als Auftragnehmer) die Leistung Ihres Unternehmens an den Auftraggeber.

Mit freundlichen Grüßen

hallo Ma Ha,
ich darf dir keine Rechtsberatung machen und dieses würde auch meine kenntnisse überschreiten.