Darf ich die leerstehende Wohnung meiner Eltern vermieten (Nicht-Eigentümer)

Darf ich die leerstehende Wohnung meiner Eltern vermieten? Sie sind Eigentümer.
Steuerrechtlich wäre es aber besser wenn die Einkünfte auf mich laufen.
Ich wohne selbst nicht in der Wohnung.
Sie wäre einverstanden damit.

Prinzipiell ja. Solange Du überzeugend darlegen kannst, dass dies nicht aus Steuerspargründen geschieht bzw. entsprechende geldwerten Vorteile versteuert werden oder Du eine angemessene Miete bezahlst und somit Untervermieter wirst.

Deine Eltern müssten, auch wenn du ihr Kind bist, eine Einwilligung unterschreiben, in der sie dir einräumen, eine Wohnung, die dir nicht gehört zu vermieten und dafür die Einkünfte zu beziehen.
Ansonsten machst du dich strafabr, weil du Eigentum anderer zu seinem Vorteil verwendest.

Hallo altehuette,

für diesen speziellen Fall würde ich persönlich Fachleute konsultieren, angefangen von Mietervereinigungen die (zumindest in Österreich) auch für Eigentumswohnungen Auskünfte geben können, bis zum Steuerberater.
In Teufels Küche zu kommen ist nicht so prickelnd und könnte schließlich für alle Beteiligten (also Eltern und dich) zu beträchtlichen Problemen führen.

Gruß

dafy

Servus,

das Einverständnis (= Bestellung eines Nießbrauchs) gilt gemäß § 311b Abs. 3 BGB ausschließlich dann, wenn es durch einen Notar beurkundet worden ist. Wenn das nicht der Fall ist, kannst Du die Wohnung nicht vermieten, weil Du überhaupt nicht über die Nutzung der Wohnung verfügen kannst und darfst, die Dir nicht gehört.

Moral: „Auf jemanden laufen lassen“ gibt es im Steuerrecht nicht und im Zivilrecht selten.

Schöne Grüße

MM

Servus,

eine solche privatschriftliche Einwilligung wäre ohne jede Wirkung - § 311b Abs. 3 BGB.

Schöne Grüße

MM

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Vor allem diesen Satz in deinem Superfachexpertenposting finde ich klasse:

Ein toller Repräsentant des neuen wer-weiss-was!

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wie genau stellst du dir das vor, einen niesbrauch ‚überzeugend darzulegen‘, solange kein notar beteiligt ist? und wem genau ist das denn deiner meinung nach ‚darzulegen‘?

Oh man. Ich frag mich was manche den ganzen Tag machen… viel Spaß trotzdem dabei

Die Erlaubnis zur Vermietung bedarf aber keines Nießbrauchs.

Eigentlich ist die Antwort simpel: Ja, das ist kein Problem.

Wenn der Ertrag aus der Vermietung „auf den Sohn laufen“ sollen, dem die Wohnung nicht gehört, schon. Er drüfte sonst die Wohnung nur im Namen und auf Rechnung der Eigentümer vermieten, und dann „läuft alles auf die Eltern“.

Das „Einverständnis“, dass jemand anders als der Eigentümer Früchte ziehen darf, kann nur durch Vermietung/Verpachtung oder durch Bestellung eines Nießbrauchs gegeben werden.

Freilich hat niemand was dagegen, wenn der Sohn die Wohnung (für die Eltern) vermietet - das ist aber nicht der Kern der Frage: Ihm sollen die Einkünfte aus der Vermietung zufließen.

Schöne Grüße

MM

Ich sehe keine Notwendigkeit für Nießbrauch (wozu auch?).
Möglich wäre aber, dass das Finanzamt hier von Steuerhinterziehung ausgeht, wenn die Einnahmen letztendlich den Eltern (direkt oder indirekt) zufließen. Ich betreibe das (genau umgekehrt) mit ein paar Hektar Pachtland.

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ah, ok. dann wäre mit ‚überzeugend darlegen‘ zum beispiel eine schriftliche vereinbarung gemeint? oder denkst du da an kontoauszüge o.ä.?

Servus,

das Problem kommt erst später, wenn nämlich der Junior zeigen soll, welche „außersteuerlichen Gründe“ iSd $ 42 Abs 2 AO es dafür geben sollte, dass er den Ertrag aus der Vermietung einer Wohnung einstreicht, die ihm nicht gehört. Dann wird es unter Umständen ein bissle eng.

Schöne Grüße

MM

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Vielleicht hat der Junge Mann die Wohnung im Alleingang bewohnbar gemacht, oder sie ist ohne Support vor Ort nicht vermietbar oder die Eltern erhalten einen Teil der Miete (abzüglich vermessener Aufwendungen) oder der Filius soll eigene Erfahrungen sammeln. Das könnten „außersteuerliche Gründe sein, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind“. Oder halt nicht, dann wird halt nachgezahlt.

Ob man hier nur Steuern sparen will und ob und wer Instandhaltungen absetzt, weiss wohl nur der UP.

danke, das klingt (zumindest für mich als laien) logisch.

In D eigentlich nicht. Solange er bei der Wahrheit bleibt, droht ihm hierbei eigentlich nur dass er doch die volle Steuer bezahlt.

Servus,

zum Straftatbestand ‚Steuerhinterziehung‘ fehlt es hier an allen wesentlichen Merkmalen:

  • keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben
  • die Behörde über nichts in Unkenntnis gelassen

und bis zur Veranlagung auch

  • keine Steuer verkürzt.

Es geht hier um Gestaltungsmissbrauch im Sinn des § 42 AO - daran ist nichts Strafbares oder Ordnungswidriges; das ganze Risiko ist, dass bei der Prüfung der Erklärung festgestellt werden könnte, dass es keinen außersteuerlichen Grund für die Zurechnung der Mieteinnahmen beim Sohn gibt, und die Einkünfte aus V+V daher den Eltern zugerechnet werden.

Mit einer Prüfung der Erklärung und diesem Ergebnis darf übrigens gerechnet werden, weil der Aufwand, für ein frisch vermietetes Objekt den grundsteuerpflichtigen Eigentümer abzufragen, nicht weit von Null ist.

Schöne Grüße

MM

Zudem der Steuerpflichtige ja wohl von selbst den Grundsteuerbescheid der Gemeinde einreicht, um diese als Werbungskosten geltend zu machen…