Unser chef wurde von unserem lehrling wegen sexueller nötigung angezeigt.ich möchte wissen ob ich in diesem Fall fristlos kündigen kann und ob mir dann trotz kündigung Arbeitslosengeld zu steht.
Danke
Liebe/-r User, in deinem Fall reden wir von einer Außerordentlichen Kündigung:
Einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Die außerordentliche Kündigung wird auch Kündigung aus wichtigem Grund bezeichnet.
Da sie in der Regel fristlos erfolgt, wird sie auch mit dem Begriff „fristlose Kündigung“ gleichgesetzt. Sie kann jedoch auch mit einer so genannten Auslauffrist verbunden sein,
Allgemein ist die außerordentliche Kündigung in § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Für bestimmte Vertragsarten bestehen jedoch spezielle Regelungen.
Eine außerordentliche Kündigung ist sowohl bei zeitlich befristeten als auch bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miete, Versicherungsvertrag) möglich.
Zur außerordentlichen Kündigung bedarf es - anders als bei der ordentlichen Kündigung - eines ausreichenden Kündigungsgrundes.
Ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung beziehungsweise bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unzumutbar ist. Deshalb muss sie auch zeitnah nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen (§ 314 Absatz 2 BGB). In den meisten Fällen ist sie nur wirksam, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist.
Am bekanntesten ist die außerordentliche Kündigung von Mietverträgen (§ 543 BGB) und Arbeitsverträgen (§ 626 BGB).
Vor allem bei Arbeitsverträgen bestehen jedoch zahlreiche Besonderheiten.
Formale Anforderungen an die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages:
Sie muss schriftlich ausgesprochen werden.
Sie muss eindeutig erklärt werden.
Sie muss dem Empfänger zugehen.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsertrages:
Es muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Es muss dem Kündigenden unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist oder zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt fortzuführen.
Die Kündigung muss innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist ausgesprochen werden (§ 626 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser vor der Kündigung zu hören.
Als wichtiger Grund anerkannt sind beispielsweise schwere Beleidigung, unbegründete Arbeitsverweigerung, Werksdiebstahl und sexuelle Belästigung.
Unzumutbar ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall nur, wenn ein Erfolg versprechendes milderes Mittel (Abmahnung) nicht in Betracht kommt und die Kündigung muss verhältnismäßig ist. Dabei sind auch die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Verschuldens und die Folgen des Verhaltens des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Prognose: Es geht nicht nur darum, was bereits geschehen ist, sondern darum, ob die Zusammenarbeit in der Zukunft unzumutbar ist.
Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende von den zur Kündigung berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhält. Mit Ablauf der Frist verfällt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Unbenommen dessen kann jedoch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Der Gekündigte kann verlangen, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden (§ 626 Absatz 2 Satz 3 BGB).
Der Arbeitnehmer kann gegen die außerordentliche Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Hallo sunshine1976,
puh, dass ist schon ein ganz spezieller Fall. Leider kann ich Dir da nicht weiterhelfen. Allerdings würde ich mich an Deiner Stelle einfach beim Arbeitsamt erkundigen, was soll schon passieren, wenn Du das machst. Dort kann mir sicher eine verbindliche Antwort geben.
Tut mir leid, dass ich Dir nicht helfen konnte.
Viele Grüße
Karin
…dies ist eine Frage für Arbeitsrechtler; ich kümmere mich um die Sicherheit bei der Arbeit