Darf ich jemanden festhalten?

Wenn ein gast die „zeche prellt“ also einen Betrug begeht, darf ich Ihn im Lokal wenn nötig auch mit Gewalt festhalten. Aber wie verhällt sich dieses außerhalb des Lokals?
Wenn ich die Person 50 m entfernt vom Lokal noch sehe und interher laufe, darf ich die Person dann auch noch mit allen mitteln festhalten?

Hallo Stefan Fritzsch,

da muss ich leider passen. Keine Ahnung wie die Rechtslage in diesem Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ada Monroe

Leider war ich mit der gestellten Frage ein wenig überfragt und habe mich des Internets bedient. Danach ist es auch nach der Verfolgung erlaubt die Person vorübergehend festzuhalten und die Personalien zu ermitteln (mit der Nummer des Personalausweises sind sie auf der sicheren Seite. Bitte nicht den Personalausweis einbehalten. Bei diesem Ausweis handelt es sich um Eigentum der BRD, die nur der ausgewiesen Person den Besitz erlaubt):

Hier nun ein hilfreicher Link:

http://www.kochwelt.de/fileadmin/user_upload/Magazin…

Kenne mich nicht aus, kann nicht antworten.

Nein!!! Du darfst ihn mit Körperlicher Gewalt nicht festhalten. Leider!! Da es keinen Tatbestand nach gesetzlichem Recht für Zechprellerei gibt, kann dir das im Anschluss noch teurer werden, weil er eine Klage wegen Körperverletzung geltend machen kann. Für weitere Fragen dazu mail an [email protected] Gruß Torsten

Hallo Stefan,
ich bin mir nicht sicher, ob du das machen darfst.
Vielleicht sollten sich hier eher die Juristen des Zivilrechts angesprochen fühlen.

Liebe Grüße,

Riquita

unabhängig davon ob der gast drin oder draussen erwischt wird,betrug bleibt betrug,ich denke es steht jeden gastronom zu solche gäste festzuhalten bis die polizei kommt.

Hallo Stefan, hier ein Zitat aus dem Gesetzestext. „Mit allen Mitteln“ kann natürlich stark übertrieben und damit rechtswidrig sein, zur Feststellung der Personalien ist auf jeden Fall „offizielle“ Hilfe erforderlich, also immer die Polizei rufen. Den Verfolgten kurzfristig festhalten ist durchaus in Ordnung, dies musste ich aber in 30 Berufsjahren nur 1x.

Zitat: Bei einer Zechprellerei wird vorausgesetzt, daß der Gast über seine Zahlungsfähigkeit täuscht, indem er stillschweigend vorspiegelt, zahlungsfähig und -willig zu sein. Der Wirt läßt sich täuschen und nimmt eine Vermögensverfügung vor, indem er ihn mit Speisen und Getränken bewirtet. Durch die ausbleibende Zahlung
tritt der Schaden ein. Die Betrugsabsicht des Gastes kommt zum Tatbestand noch hinzu.
Es kann im Einzelfall schwierig sein, Zechprellerei, d. h. die genannten Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB, nachzuweisen.
Mit Sicherheit handelt es sich nicht um Zechprellerei, wenn ein Gast aus Versehen übersieht, eine Teilleistung mitzubezahlen.
Auch wenn der Gast bekannt ist und der Betrag jederzeit von ihm zu holen ist, handelt es sich nicht um Zechprellerei nach § 263 denn es tritt kein Schaden ein.
Bei einem Fall der Zechprellerei in Schank- und Speisewirtschaften kann der Wirt auf Grund des § 127 Strafprozeßordnung (StPO) den einwandfrei überführten Gast sogar vorläufig festhalten. Jedermann
hat dieses Recht, der einen anderen auf frischer Tat ertappt oder verfolgt, wenn er flüchten will oder keine Möglichkeit besteht, seine Personalien festzustellen.

Mit Gruß, der Napi

Hallo Stefan,
entschuldige die späte Antwort aber nun.
Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung („Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“) gestattet es jedermann (auch Minderjährigen), eine Person festzunehmen.[1] Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.