Darf ich Rechungen in Nachhinein ausstellen?

Hallo! Ich sitze gerade über meiner Buchhaltung und mir ist aufgefallen, dass mich ein Kunde im April Bar bezahlt hat, ohne eine Rechnung dafür bekommen zu haben. Nun stelle ich die Rechnung im Nachinein für den Kunden aus. Bezahlung war April in Bar, Rechungsausstellung meinerseits dann im Dezember. Darf man das überhaupt? Ich kann auch keine frühere Re mehr ausstellen weil die Rechnungen ja durchlaufend nummeriert sind.

Danke für Eure Hilfe!

Petra

Hallo Petra,

selbstverständlich kannst du eine Rechnung im Nachhinein stellen. Sie müssen nur fortlaufend nummeriert sein, nicht auch das fortlaufende datum haben.

du solltest nur, die quittung für die barzahlung (die du dir hoffentlich hast geben lassen) dazutackern. so mache ich das immer und bis jetzt gab es kein problem :wink: habe das auch so mit meinem steuerberater abgesprochen.

Viele Grüße
Nadine

Hi Nadine!

Super, vielen Dank für die prompte Hilfe. Quittungen habe ich!
Eine Frage noch: ich verbuche dann aber den Bareingang logischerweise im Monat April, oder? Hefte ich dann die November Rechnung in mein Kassenbuch bei April mit ein?

Liebe Grüsse,
Petra

Hallo,

ich glaube schon, dass Du die RG erst im Dezember ausstellen kannst.

Hallo Petra,
Rechnungen sind bis zu 6 Monate nach der Lieferung / Leistung auszustellen. Du kannst den Beleg auch für April datieren. Das mit der laufenden RgNr machst du so: Es muss erkennbar sein, dass die RgNr EINMALIG vergeben wurde. Das ist der Grund, weshalb sie fortlaufend sein müssen. Eine RgNr kann aus einer oder mehreren Zahlen- und/oder Buchstabenreihe bestehen. Dein Problem löst du, indem du eine weitere Zahlenreihe einfügst. Bsp: Bisher hast du Numerierung 123, 124, 125… Jetzt schreibst du diese eine Rechnung eben: 124-2. Oder 124-b.
Ausgesprochen wichtig ist dabei, dass der Kunde in seiner Buchhaltung die gleiche Rechnung mit gleichem Datum und gleicher Belegnummer erfasst.

Hoffe, das war verständlich?

Grüße

Hallo Petra,
solange es im gleichen Geschäftsjahr ist, sollte das keine Probleme geben. Die Rechnung muss natürlich das aktuelle Datum haben (Rechnungsdatum) währenddessen das Lieferdatum das Datum der erbrachten Leistung haben muss.
Vorsicht, falls Du den Zahlungseingang schon verbucht hattest … den dann nicht noch mal buchen.

Was mich aber ein wenig verwundert, sind Deine Datumsangaben: der April ist doch noch gar nicht so lange her und Dezember haben wir noch nicht. Machst Du etwa jetzt erst Deine Buchhaltung fürs letzte Jahr? :wink:
Das solltest Du Dir ganz schnell abgewöhnen … das gibt immer Schwierigkeiten. Möglichst alles zeitnah buchen.

Mit bestem Gruß,

Roland W. Jansen

Hallo Petra,

klar kannst Du die Rechnung auch im Nachhinein ausstellen. Du setzt das Rechnungs-/Belegdatum auf Dezember und das Liefer-/Leistungsdatum auf April. Kann ja schon mal passieren, dass man vergisst eine Rechnung auszustellen. So bist Du auf der sicheren Seite.

Gruß, Sprossi79

Hallo J.ana,

Mir war nicht bewusst, dass ich zu meiner „nomalen“ Nummerierung noch Unter-Nummerierungen dazu fügen darf. Da ja alle Nummern durchgehend sind dachte ich, man müsse dann zwangsläufig fehlende Rechnungen im Dezember ausstellen, quasi am Ende des Nummernblocks.

Sehr guter Tipp!

Vielen vielen Dank für die Hilfe!
Petra

Hallo Petra,

eigentlich dürfte es kein Problem sein, im Nachhinein eine Rechnung zu erstellen, schließlich gilt dies als Beweis für die Einnahmen; auch wenn das Datum der Rechnungsstellung später ist als der Zahlungseingang. Mit der Rechnung bestehen ja keine Forderungen mehr, sondern dient der ordnungsmäßigen Abrechnungen.

Somit müsstest Du ja einen offenen Posten in der Buchhaltung haben. Nicht die Zahlung, sondern als Forderung.

Meines Erachtens stellt dies kein Problem dar.

Viele Grüße
Stev

Hallo Petra,
tut mir leid, dass ich erst so spät antworte. Jetzt wirst du die Antwort vielleicht schon nicht mehr brauchen… na trotzdem:
Es ist nicht schlimm und auch erlaubt, wenn du die Rechnung im nachhinein schreibst. Wenn du MWST-pflichtig bis führst du eben die MWST für diese Rechnung erst im Dezember ab. Schlimmer wäre ( und auch nicht erlaubt) wenn du keine MWST zahlen würdest.
Wenn du noch Fragen hast… immer zu Diensten !
Liebe Grüße
Conny