Hallo Jeydee,
die sog. vorläufige Festnahme durch „Jedermann“ ist in der StPO genau geregelt:
§ 127
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
Demnach darf „Jedermann“ jeden anderen nur dann vorläufig festnehmen, wenn er auf frischer Tat bei einer Straftat angetroffen wird und/oder derjenige dann flüchtet oder sonst seine Identität nicht anders festgestellt werden kann (Abs. 1).
Die Vollstreckung eines Haftbefehls ist dadurch nicht erfasst und obliegt alleine der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsorganen, also in erster Linie der Polizei (Abs. 2 ff.).
In der Praxis sollte der Feststellende - auch zur Verhinderung einer Eigengefährdung -, der eine Person mit Haftbefehl kennt und diesen antrifft, nicht selbst tätig werden (Freiheitsberaubung/Nötigung, §§ 239/240 StGB), sondern die Person max. beobachten und die Polizei hinzuziehen. Das ist bekanntlich rund um die Uhr möglich.
Ich hoffe damit weitergeholfen zu haben.
Grüße,
dr.zimmerman.