Habe hier was im Internet gefunden:
Zitat www.anwaltseiten24.de:
_"Rechtsirrtum Nr. 14: Fremden Menschen, die ein dringendes Bedürfnis haben, muss man Zutritt zur Wohnung gewähren
Viele Menschen glauben, sie müßten einen Fremden in die Wohnung lassen, wenn dieser vorgibt, dass er dringend auf die Toilette muss. Wenn sie dies nicht machen, würden sie sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.
Diese Annahme ist falsch!
§ 323c StGB besagt folgendes:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert Unglücksfälle als plötzlich eintretende Ereignisse, die erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorrufen oder hervorzurufen drohen.
Unter gemeiner Not versteht man eine die Allgemeinheit betreffende Notlage.
Das dringende Bedürfnis, die Notdurft zu verrichten, stellt keinen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr dar.
Es stellt lediglich für den Betroffenen eine unangenehme Situation dar, für die es jedoch andere Auswege gibt.
Des Weiteren gilt in diesem Fall auch die „Unverletzlichkeit der Wohnung“, die im Grundgesetz Artikel 13 geregelt ist. "_