Darf Käufer auf Lieferung bestehen?

Hallo zusammen,

angenommen sei mal dieser natürlich völlig fiktive Fall:

Herr und Frau x kaufen eine Kommode als reduziertes Ausstellungsstück in einem ‚exklusiven Wohnforum‘. Als Herr x die Kommode abholen will, steht sie bereits versandfertig verpackt an der Laderampe. Herr x versäumt es leider, die Unversehrtheit der Kommode zu überprüfen und transportiert sie in seinem Pkw in sein ca. 60 km entferntes Zuhause. Beim Auspacken der Kommode stellen Herr und Frau x fest, dass die abdeckende satinierte 15 mm-Glasplatte eine nicht unerhebliche Abplatzung aufweist. Da Herr x die Platte in aufrechtem Zustand im Auto transportiert hat und auch zu keiner Sekunde irgendwo angestoßen ist, weiß er, dass der Schaden bereits im Möbelhaus bestanden haben muss. Umgehend reklamiert Familie x den Schaden beim Verkäufer. Dort weist man die Ansprüche von sich und versichert, die Kommode in einwandfreiem Zustand abgegeben zu haben. Somit steht Aussage gegen Aussage, und Familie x kann das Verschulden des Möblehauses leider nicht beweisen.

Nach langem Hin und Her (und teilweise völlig inakzeptablen Angeboten des Möbelhauses, die jegliche Kompetenz und auch Kundenorientierung vermissen lassen) einigt man sich dann mit dem Geschäftsführer darauf, eine neue Glasplatte (kein Original, sondern vom Glaser) anfertigen zu lassen und Familie x zu vergünstigten Konditionen anzubieten.

6 Wochen nach Abschluss dieses Kaufvertrags erhält Familie x den Anruf des Möbelhauses, die Platte sei nun verfügbar und abholbereit. Herr x fährt also erneut zum Möbelhaus, wo er auch diesmal wieder eine versandfertig verpackte Glasplatte vorfindet. Um die Negativ-Erfahrungen aus der Vergangenheit reicher, bittet er darum, die Verpackung zwecks Überprüfung auf Ordnungsmäßigkeit zu entfernen und siehe da: An den Kanten finden sich Lackflecken, wo keine hingehören, vor allem aber fehlt komplett die Fase (Schrägschliff) an der Vorderkante der Glasplatte, ohne die die Glasplatte nicht auf die Kommode passt. Der Geschäftsführer wird hinzugezogen und murmelt kleinlaut etwas von versäumter Qualitätskontrolle; erinnert er sich wohl an die diversen E-Mails an Familie x, in denen er immer wieder betont, wie zuverlässig und gut in seinem Haus gearbeitet würde. Da Herr X nun unverrichteter Dinge wieder heimfahren muss, wird ihm mündlich die Lieferung der überarbeiteten Glasplatte durch den Geschäftsführer zugesagt.

Diverse Wochen später erhält Familie x den Anruf des Möbelhauses, die Glasplatte sei nun fertig. Als Frau x fragt, ob denn wirklich alles in Ordnung sei und ob man sich diesmal ausdrücklich von der Unversehrtheit überzeugt habe, muss die Mitarbeiterin erst nachfragen. Und erneut folgt ein Anruf, dass diesmal leider die lackierte Unterseite der Glasplatte Abplatzungen am Lack aufweise: Sie müsse zurück zum Glaser.

Wieder verstreichen Wochen, bis der Anruf des Möbelhauses erfolgt, die Glasplatte sei nun verfügbar und stünde ZUR ABHOLUNG bereit. Obwohl Frau x darauf verweist, der Geschäftsführer habe doch ausdrücklich eine Lieferung zugesagt, da man bereits aufgrund des Verschuldens des Möbelhauses eine Leerfahrt habe absolvieren müssen, besteht das Möbelhaus weiterhin auf Abholung durch Familie x.
Ergänzt wird die Forderung (in einer E-Mail als „Vereinbarung“ bezeichnet) durch den Hinweis, man habe innerhalb der nächsten 2-3 Wochen keine Lieferung in die Nähe der Familie x vorgesehen und außerdem habe man jetzt genügend Ärger mit der Bestellung der Platte gehabt. =:open_mouth:

Und jetzt die Frage: Kann Familie x auf Lieferung der Glasplatte bestehen bzw. darf sie die erneute Abholung verweigern? Familie x hat nämlich mittlerweile die Faxen von diesem „exklusiven Möbelhaus“ mächtig dicke und würde – falls die Lieferung weiterhin verweigert würde – schlimmstenfalls auch auf die Platte verzichten.

Sorry, ist ein bisschen lang geworden. :wink:

Gruß
Kirsten

Hallo,

wenn die Lieferung nachweislich vereinbart wurde, muss diese auch erfolgen. Wenn nicht, dann nicht.

Gruß

S.J.

Hallo,

das heißt also, wenn sich der Geschäftsführer nicht mehr erinnern möchte, dass er dieses Zugeständnis gemacht hat, muss Familie x wieder dort auflaufen? Zwar waren andere Mitarbeiter anwesend, als der GF die Lieferung versprach, es ist aber vermutlich davon auszugehen, dass diese im Zweifelsfall niemals von einer solchen Vereinbarung gehört haben werden. Weitere Zeugen zugunsten des Herrn x gibt es ja leider nicht.

Und wie ist es mit meiner zweiten Frage: Muss Familie x die Glasplatte sofort bezahlen oder kann sie nach all den schlechten Erfahrungn in der Zwischenzeit auf spätere Zahlung bestehen, nämlich wenn sie vor Ort sieht, dass die Glasplatte auch wirklich passt?

Gruß
Kirsten

wenn die Lieferung nachweislich vereinbart wurde, muss diese
auch erfolgen. Wenn nicht, dann nicht.

Das Ausgangsposting ist mir zu lang, um es zu lesen, aber diese Antwort ist falsch. Die Nachweislichkeit hat gerade keinen Einfluss auf das Bestehen des Anspruches. Das ist nicht zuletzt deswegen wichtig, weil man niemandem raten darf, vor Gericht einfach wider besseres Wissen das zu bestreiten, was zwar wahr ist, sich aber von der Gegenseite nicht beweisen lässt. Das ist Betrug und der Ratschlag eine Anstiftung dazu.

Hallo,

das heißt also, wenn sich der Geschäftsführer nicht mehr
erinnern möchte, dass er dieses Zugeständnis gemacht hat, muss
Familie x wieder dort auflaufen? Zwar waren andere Mitarbeiter
anwesend, als der GF die Lieferung versprach, es ist aber
vermutlich davon auszugehen, dass diese im Zweifelsfall
niemals von einer solchen Vereinbarung gehört haben werden.

das heißt lediglich, dass es unterschiedliche Ansichten dazu gibt. Im Zweifelsfall müsste der Käufer beweisen, dass ihm eine Lieferung zugesichert wurde.

Und wie ist es mit meiner zweiten Frage: Muss Familie x die
Glasplatte sofort bezahlen oder kann sie nach all den
schlechten Erfahrungn in der Zwischenzeit auf spätere Zahlung
bestehen, nämlich wenn sie vor Ort sieht, dass die Glasplatte
auch wirklich passt?

Das kommt darauf an, was zur Zahlung vereinbart wurde. Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung, muss die Zahlung Zug um Zug, also bei Übergabe erfolgen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsziel
http://dejure.org/gesetze/BGB/271.html

Gruß

S.J.

Mal ne Frage an die Spezialisten:

Es handelt sich doch um einen Anspruch aus Sachmängelhaftung.
Müsste der Verkäufer nicht die Auslagen des Käufers - auch Fahrtkosten - übernehmen?

Hallo,

Es handelt sich doch um einen Anspruch aus Sachmängelhaftung.

nö. Dann müsste der Käufer ja nichts dafür zahlen.

Das geht eigentlich aus dem recht umfangreichen Text hervor. Aber diesen vollständig zu lesen ist in der Tat eine Herauforderung.

Gruß

S.J.

Hallo,

Es handelt sich doch um einen Anspruch aus Sachmängelhaftung.

nö. Dann müsste der Käufer ja nichts dafür zahlen.

Das geht eigentlich aus dem recht umfangreichen Text hervor.

Ich denke, xstrom meint hier die Sachmängelhaftung bezogen auf die NEUE Glasplatte, für die es ja einen separaten Kaufvertrag gibt. Und ebendie wurde ja beim ersten Abholversuch schon für mangelhaft befunden. Die Frage finde ich also schon berechtigt und durch meinen Text nicht beantwortet.

Sorry auch, dass mein Eingangsposting als zu lang empfunden wurde. Aber wie man’s hier auch macht, macht man’s verkehrt: Mal sind es zu wenig Infos, dann wieder zu viele… *grmpf

Hallo,

Ich denke, xstrom meint hier die Sachmängelhaftung bezogen auf
die NEUE Glasplatte, für die es ja einen separaten Kaufvertrag
gibt. Und ebendie wurde ja beim ersten Abholversuch schon für
mangelhaft befunden.

und worauf würde sich dann der Anspruch einer kostenlosen Lieferung begründen?

Gruß

S.J.

und worauf würde sich dann der Anspruch einer kostenlosen
Lieferung begründen?

Wie gesagt weiß ich es ja nicht, aber ein Versuch:

Eventuell darauf, dass Herr x ja bereits seinen Teil des Vertrages einmal erfüllt hat: Nämlich die Fahrt zum Möbelhaus, um die Platte abzuholen. Diese Fahrt erfolgte ja nicht aus eigenem Antrieb bzw. auf Verdacht, sondern auf Veranlassung des Verkäufers, der eben mitteilte, die Platte könne abgeholt werden. Dass dem dann doch nicht so war, lag ja einzig und allein im Verschulden des VK: Der hatte die Mängelfreiheit der Platte nicht überprüft. Spinnt man das Ganze weiter, könnte der VK ja zigmal anrufen und den Käufer vergeblich zum Möbelhaus bestellen - oder hat er hier etwa Narrenfreiheit?

Wäre super, wenn ich hierzu noch eine Antwort erhalten würde.
Danke und Gruß
Kirsten

Hallo,

Leistungs- bzw. Erfüllungsort für die mangelfreie Lieferung des Teils wäre das Möbelhaus.

Ist die Lieferung mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 Nacherfüllung verlangen.

Der Verkäufer hat laut § 439 die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Die vergebliche Anreise des Käufers fällt jedoch nicht unter „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen“.

Selbst wenn das so wäre (was es m.E. nicht ist) könnte der Käufer bestenfalls die Kosten für den Transport verlangen. Nicht jedoch die Lieferung.

Gruß

S.J.

Okay - danke. Ein rechtlicher Anspruch besteht demnach also durch den Kaufvertrag nicht. Aber wie verhält es sich hiermit:

Der VK hatte - nachdem die Mitnahme aufgrund des Mangels nicht erfolgen konnte - dem K von SICH AUS ANGEBOTEN, die Platte nun liefern zu lassen.
Als der K nun darum bat, erhielt er per E-Mail die Antwort des VK, in den nächsten 2-3 Wochen sei keine Tour in die Region geplant, daher möge der K die Platte nun doch abholen.
-> Diese Formulierung impliziert m. E. ja schon, dass er das Lieferangebot gemacht hat. Somit würde die Behauptung unglaubwürdig, eine Lieferung gar nicht angeboten zu haben. Korrekt?
-> Kann der K sich auf die Lieferzusage berufen bzw. darauf bestehen, wenn er zugesteht, auch länger auf die Lieferung der Glasplatte warten zu wollen?

Gruß
Kirsten

Hallo,

ich muss gestehen, dass sich das alles nur sehr unverbindlich beantworten lässt. Letztendlich ließe sich der ganze Sachverhalt erst nach einer entsprechende Beweisaufnahme einschätzen.

Ich versuche es trotzdem Mal:

Der VK hatte - nachdem die Mitnahme aufgrund des Mangels nicht
erfolgen konnte - dem K von SICH AUS ANGEBOTEN, die Platte nun
liefern zu lassen.

Wie verbindlich ist das? Lässt sich so etwas einklagen?

Als der K nun darum bat, erhielt er per E-Mail die Antwort des
VK, in den nächsten 2-3 Wochen sei keine Tour in die Region
geplant, daher möge der K die Platte nun doch abholen.
-> Diese Formulierung impliziert m. E. ja schon, dass er das
Lieferangebot gemacht hat. Somit würde die Behauptung
unglaubwürdig, eine Lieferung gar nicht angeboten zu haben.

Ja. Aber:

Hat der Verkäufer zugesagt, die Platte kostenlos zu liefern?
Hat der Verkäufer zugesagt, die Platte zu liefern, wenn er Mal in der Nähe ist?
Hat der Verkäufer zugesagt, diese direkt nach Ankunft zu liefern?

-> Kann der K sich auf die Lieferzusage berufen bzw. darauf
bestehen, wenn er zugesteht, auch länger auf die Lieferung der
Glasplatte warten zu wollen?

Das wäre natürlich reine Verhandlungssache.

Mir fallen aber etliche Argumente des Verkäufers ein, den Sachverhalt anderes darzustellen.

Gruß

S.J.

Es handelt sich doch um einen Anspruch aus Sachmängelhaftung.

nö. Dann müsste der Käufer ja nichts dafür zahlen.

Das geht eigentlich aus dem recht umfangreichen Text hervor.
Aber diesen vollständig zu lesen ist in der Tat eine
Herauforderung.

Und dreimal darfst du raten, was ICH überlesen habe.
Ich war davon ausgegangen, hier würde eine neue Platte als Ersatz für die ursprüngliche kostenlos nachgeliefert.