Hallo zusammen,
angenommen sei mal dieser natürlich völlig fiktive Fall:
Herr und Frau x kaufen eine Kommode als reduziertes Ausstellungsstück in einem ‚exklusiven Wohnforum‘. Als Herr x die Kommode abholen will, steht sie bereits versandfertig verpackt an der Laderampe. Herr x versäumt es leider, die Unversehrtheit der Kommode zu überprüfen und transportiert sie in seinem Pkw in sein ca. 60 km entferntes Zuhause. Beim Auspacken der Kommode stellen Herr und Frau x fest, dass die abdeckende satinierte 15 mm-Glasplatte eine nicht unerhebliche Abplatzung aufweist. Da Herr x die Platte in aufrechtem Zustand im Auto transportiert hat und auch zu keiner Sekunde irgendwo angestoßen ist, weiß er, dass der Schaden bereits im Möbelhaus bestanden haben muss. Umgehend reklamiert Familie x den Schaden beim Verkäufer. Dort weist man die Ansprüche von sich und versichert, die Kommode in einwandfreiem Zustand abgegeben zu haben. Somit steht Aussage gegen Aussage, und Familie x kann das Verschulden des Möblehauses leider nicht beweisen.
Nach langem Hin und Her (und teilweise völlig inakzeptablen Angeboten des Möbelhauses, die jegliche Kompetenz und auch Kundenorientierung vermissen lassen) einigt man sich dann mit dem Geschäftsführer darauf, eine neue Glasplatte (kein Original, sondern vom Glaser) anfertigen zu lassen und Familie x zu vergünstigten Konditionen anzubieten.
6 Wochen nach Abschluss dieses Kaufvertrags erhält Familie x den Anruf des Möbelhauses, die Platte sei nun verfügbar und abholbereit. Herr x fährt also erneut zum Möbelhaus, wo er auch diesmal wieder eine versandfertig verpackte Glasplatte vorfindet. Um die Negativ-Erfahrungen aus der Vergangenheit reicher, bittet er darum, die Verpackung zwecks Überprüfung auf Ordnungsmäßigkeit zu entfernen und siehe da: An den Kanten finden sich Lackflecken, wo keine hingehören, vor allem aber fehlt komplett die Fase (Schrägschliff) an der Vorderkante der Glasplatte, ohne die die Glasplatte nicht auf die Kommode passt. Der Geschäftsführer wird hinzugezogen und murmelt kleinlaut etwas von versäumter Qualitätskontrolle; erinnert er sich wohl an die diversen E-Mails an Familie x, in denen er immer wieder betont, wie zuverlässig und gut in seinem Haus gearbeitet würde. Da Herr X nun unverrichteter Dinge wieder heimfahren muss, wird ihm mündlich die Lieferung der überarbeiteten Glasplatte durch den Geschäftsführer zugesagt.
Diverse Wochen später erhält Familie x den Anruf des Möbelhauses, die Glasplatte sei nun fertig. Als Frau x fragt, ob denn wirklich alles in Ordnung sei und ob man sich diesmal ausdrücklich von der Unversehrtheit überzeugt habe, muss die Mitarbeiterin erst nachfragen. Und erneut folgt ein Anruf, dass diesmal leider die lackierte Unterseite der Glasplatte Abplatzungen am Lack aufweise: Sie müsse zurück zum Glaser.
Wieder verstreichen Wochen, bis der Anruf des Möbelhauses erfolgt, die Glasplatte sei nun verfügbar und stünde ZUR ABHOLUNG bereit. Obwohl Frau x darauf verweist, der Geschäftsführer habe doch ausdrücklich eine Lieferung zugesagt, da man bereits aufgrund des Verschuldens des Möbelhauses eine Leerfahrt habe absolvieren müssen, besteht das Möbelhaus weiterhin auf Abholung durch Familie x.
Ergänzt wird die Forderung (in einer E-Mail als „Vereinbarung“ bezeichnet) durch den Hinweis, man habe innerhalb der nächsten 2-3 Wochen keine Lieferung in die Nähe der Familie x vorgesehen und außerdem habe man jetzt genügend Ärger mit der Bestellung der Platte gehabt. =:open_mouth:
Und jetzt die Frage: Kann Familie x auf Lieferung der Glasplatte bestehen bzw. darf sie die erneute Abholung verweigern? Familie x hat nämlich mittlerweile die Faxen von diesem „exklusiven Möbelhaus“ mächtig dicke und würde – falls die Lieferung weiterhin verweigert würde – schlimmstenfalls auch auf die Platte verzichten.
Sorry, ist ein bisschen lang geworden. 
Gruß
Kirsten