Darf Kosmetik nur mit englischen (keine Deutschen) Angaben verkauft werden?

Müssen Kosmetika in Deutschland auch eine deutsche Produktbezeichnung, deutsche Angabe von den Inhaltsstoffen und eine deutsche Produktbeschreibung tragen oder reicht eine englische aus?

Guten Abend!

Müssen Kosmetika in Deutschland auch eine deutsche
Produktbezeichnung, deutsche Angabe von den Inhaltsstoffen und
eine deutsche Produktbeschreibung tragen oder reicht eine
englische aus?

In anderer als in der Landessprache ist eine Produktbeschreibung nicht verständlich. Aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt sich aber die Verpflichtung, beim Inverkehrbringen eine verständliche Anleitung beizufügen, also eine in der Landessprache http://de.wikipedia.org/wiki/Produktsicherheitsgeset… .

Ich habe nicht geprüft, ob das Produkthaftungsgesetz auch für Kosmetika gilt oder ob es dafür eine gesonderte Rechtsnorm gibt. Aber das Erfordernis einer Anwendungsanleitung in der jeweiligen Landessprache gibt es bei allen Produkten für Endverbraucher.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Ich habe nicht geprüft, ob das Produkthaftungsgesetz auch für
Kosmetika gilt oder ob es dafür eine gesonderte Rechtsnorm
gibt.

gibt es und zwar mit § 5a Abs. 4 Kosmetikverordnung:
http://www.gesetze-im-internet.de/kosmetikv/__5a.html

Die Kennzeichnung mit INCI-Bezeichnungen ist also seltsamerweise erlaubt.

Gruß
Christian

Hallo Christian!

Ich habe nicht geprüft, ob das Produkthaftungsgesetz auch für
Kosmetika gilt oder ob es dafür eine gesonderte Rechtsnorm
gibt.

gibt es und zwar mit § 5a Abs. 4 Kosmetikverordnung:
http://www.gesetze-im-internet.de/kosmetikv/__5a.html

Man beachte aber auch § 4 Abs. 3 der Verordnung.

Die Kennzeichnung mit INCI-Bezeichnungen ist also
seltsamerweise erlaubt.

Ja natürlich. Schließlich geht es um Verbraucherschutz und den Schutz von Allergikern :smile: Wer je solche Beschreibungen/Gebrauchsanleitungen/Waschzettel zusammenstellen mußte, weiß die gesetzlichen Vorgaben zu schätzen. Auf dem Lebensmittelsektor sowie bei Nahrungsergänzungsmitteln und manchen Teemixturen, die man lieber nicht unter das Arzneimittelrecht fallen lassen möchte, gelten sinngemäß gleiche Vorschriften. Man gibt alles an, aber letztlich doch nichts, schon gar nichts für normale Pauschalreisende Verständliches, insbesondere keine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Rezeptur. Das fehlende Erfordernis der Angabe von Gewichts- oder Volumenanteilen und bei unter 1% muß bei der Aufzählung nicht einmal die Reihenfolge des Massenanteils eingehalten werden, ermöglicht die Schaffung undurchsichtiger Nebelbomben.

Aber ungeachtet aller Freiheitsgrade müssen Anwendungshinweise für ein an Endverbraucher in der EU in Verkehr gebrachtes Produkt in der jeweiligen Landessprache beigefügt sein.

Gruß
Wolfgang

Hallo

Aber ungeachtet aller Freiheitsgrade müssen Anwendungshinweise
für ein an Endverbraucher in der EU in Verkehr gebrachtes
Produkt in der jeweiligen Landessprache beigefügt sein.

Und die Konsequenz? Der Verbraucher kann von der Drogerie also erwarten, die Produkte aus dem Regal zu nehmen? Oder wen könnte der Verbraucher auffordern, tätig zu werden, um den Mißstand abzustellen?

Grüße
T.