Darf man 0% MwSt angeben?

Das habe ich doch von einem steuerberater und nicht selbst erfunden. … oder erzählt der steuerberater Mist auf seiner Webseite?
Da steht explizit: „Reverse Charge“ ist in keinem Fall anzuwenden bei Lieferung von Waren.
Lies doch selbst: http://www.steuerberater-muenchen24.de/Steuerberatung_in_Muenchen/Umsatzsteuer_-_Grenzueberschreitender_Warenverkehr/Reverse_Charge_Verfahren

Wann ist Reverse Charge anzuwenden?
bei grenzüberschreitenden Leistungen deren Ort der Leistung beim Leistungsempfänger liegt.

Hier werden die Ausnahmen, die du villeicht im Hinterkopf behälst nicht als Warenlieferung gemeint sondern als: „Inlandsleistungen“.

Damit meine ich:
*Handylieferungen , EDV Teile , Lieferung von Industrieschrott etc.

Auch irgendwo gelesen, dass mindest eine Umsatzgrenze von 5.000 EUR erreicht werden muss… doch keine Kleinlieferungen.

Zu behaupten, dass alles falsch sei, ohne Begründung ist doch viel einfach und kann jeder. :worried:

Servus,

Papperlapapp. Die Begründung steht seit 06.09. 21.44 Uhr hier im Thread. Wenn Du sie nicht lesen willst oder kannst, ist das alleine Dein Problem.

Lies doch einfach mal den § 13 b UStG. Da steht alles drin, was Du zum Thema „reverse charge“ wissen musst. Wenn Du Dich mal dazu herabließest, die Quelle zu lesen und nicht irgendwelche Sekundär- und Tertiärpoesie, die Du dann doch nicht recht verstehst und verquer und verstümmelt zitierst, um Deine eigenen Spekulationen zu „begründen“, sähest Du auf Anhieb, dass Deine Behauptung, § 13 b UStG beträfe grundsätzlich keine Lieferungen von Waren, völlig aus der Luft gegriffen ist.

blablablabla.

Im UStG wird grundsätzlich zwischen (a) Lieferung und (b) Sonstiger Leistung unterschieden. Leistungen sind dabei zusammengefasst sowohl Lieferungen als auch Sonstige Leistungen. Das ganze Wortgebläse, das Du darüber hinaus aufbaust, trägt überhaupt nichts zur umsatzsteuerlichen Beurteilung eines Sachverhaltes bei.

Aber weißt Du was?

Glaub einfach was Du magst. Aber verwirre bitte keine Mitleser damit, die dieses Zeug für bare Münze nehmen könnten.

Schöne Grüße

MM

Bloß nicht nicht Nerven verlieren…

Mein Gott, der Steuerberater sagt doch nur das Gleiche was aus deinem § 13 UStG steht und screibt keine Poesie, mach ihn doch nicht so schlecht…
Ich sagte nur, dass das Reverse-Charge mein Geschäft gar nicht betrifft.

Was sollen diese Lieferungen mit herkömmlichen Geschäften zu tun haben wenn sie kaum selbst bei Amazon eine Anwendung finden?
Ich rede von einfachen Geschäften, jedoch nicht von:

  • Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz,
  • Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen.
  • Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform …
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern… wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen
    eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt
  • Lieferung von Altmetallen und Schrott…
  • Lieferung von edlen, unedlen Metallen und Metallhalberzeugnissen… wenn der Wert innerhalb eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt.

Ich meine… die meiste Anwendund der Reverse-Charge für den einfachen geschäftsmann findet man doch in der Werklieferung, Restaurationsumsätze, Werkleistungen, (Sonstige Leistungen).

Aber wenn es dich zufriedenstellt, benennen Wir doch die „Inlandsleistungen“ des Steuerberaters als Warenlieferúng.

Nehemn Wir bitte noch die Restaurationsumsätze weg (Schreibfehler)

Servus,

mach, wie gesagt, was Du magst und wie Du lustig bist. Verwechsle aber die von Dir erfundenen Begriffe „Inlandsleistung“ und „Warenlieferung“ nicht mit irgendwas, was im Umsatzsteuerrecht relevant wäre.

???

Ich glaube, ich lass es jetzt sein. Viel Vergnügen noch!

MM

Hallo Dennis,

du kannst dem Aprilfisch ruhig glauben, auch wenn er gerade ein bisschen ruppig wird. Er ist der Einzige, den ich kenne (seit 15 Jahren!), der das Einkommensteuergesetz und Umsatzsteuergesetz auswendig kann, und, was noch viel wichtiger ist,es anwenden kann.
Und wenn er auf den richtigen Formulierungen rumreitet, dann ist das einfach, weil er schon eine Menge erlebt hat, wenn es um falsche Bergrifflichkeiten geht. Gerade im Steuerrecht gibt es eine Menge Fachbegriffe, die man einfach draufhaben muss.
Gewiss, es gibt eine Menge Seiten, die versuchen, das Steuerrecht einfach zu erklären. Dabei bleibt aber oftmals die Sorgfalt auf der Strecke, sodass beim Leser teilweise falsche Eindrücke entstehen.

Festzuhalten ist für dich, dass deine Lieferungen und Leistungen in Deutschland ganz klar der „normalen“ Umsatzsteuer unterliegen und dass es eine Menge Sonderregelungen gibt für Geschäfte im Ausland und auch im Inland.

Data

Danke, ich glaube was du sagst, deshalb werde ich mich bei ihm entschuldigen :dog:

Tut mir leid Aprilfisch,

ich glaube schon, dass @MrsData die Wahreit über dich erzählt. Erlich gesagt, ich danke dir mehrmals für deine Beharrlichkeit, d.h. du bist dir ganz sicher über Dinge, die du erzählst :man_with_turban: