Das habe ich doch von einem steuerberater und nicht selbst erfunden. … oder erzählt der steuerberater Mist auf seiner Webseite?
Da steht explizit: „Reverse Charge“ ist in keinem Fall anzuwenden bei Lieferung von Waren.
Lies doch selbst: http://www.steuerberater-muenchen24.de/Steuerberatung_in_Muenchen/Umsatzsteuer_-_Grenzueberschreitender_Warenverkehr/Reverse_Charge_Verfahren
Wann ist Reverse Charge anzuwenden?
bei grenzüberschreitenden Leistungen deren Ort der Leistung beim Leistungsempfänger liegt.
Hier werden die Ausnahmen, die du villeicht im Hinterkopf behälst nicht als Warenlieferung gemeint sondern als: „Inlandsleistungen“.
Damit meine ich:
*Handylieferungen , EDV Teile , Lieferung von Industrieschrott etc.
Auch irgendwo gelesen, dass mindest eine Umsatzgrenze von 5.000 EUR erreicht werden muss… doch keine Kleinlieferungen.
Zu behaupten, dass alles falsch sei, ohne Begründung ist doch viel einfach und kann jeder.