Darf man 0% MwSt angeben?

Hallo,

ich brauche eure Hilfe.

Wenn ich meine Geschäftskunden in Deutschland unter Angabe der
USTID-Nr. eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (MwSt) erstellen möchte, soll ich in dem Fall einfach inkl. 0,- EUR MwSt angeben? Reicht das aus, da die MwSt nicht berechnet werden, oder wie soll das genau aussehen?

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung darf man das so machen und ich weiß nicht ob das hier auch erlaubt ist.

Gruß
Dennis

Hallo,
nach meinem Verstaendnis ist vorgegeben, wieviel MwSt eine Ware haben muss. Was alle brauchen ist guenstiger staatlicherseits, normal 19, Buecher Lebensmittel weniger, Gold null. Diese Steuersaetze musst Du berechnen. Du kannst natuerlich den Endpreis reduzieren, wenn der Preis ohne MwSt tiefer liegt und darauf mit MwSt der Kunde dann zufrieden ist. Der Gewerbekunde hat doch auch nur eine MwSt-Vorauszahlung zu leisten, die er zurueckbekommt.
Gruss Helmut

Was soll denn auf der Rechnung stehen? Bei der Umsatzsteuer kann man sich nicht aussuchen, mal mit, mal ohne.
Ein Unternehmer, der in Deutschland an deutsche Unternehmer eine Rechnung stellt, hat nichts mit innergemeinschaftlicher Lieferung oder Leistung zu tun.

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Erstmal Danke für deine Hilfe. Damit meinst du, der deutsche Unternehmer (Kunde) bekommt zwar eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (MwSt) (netto), ist aber lang nicht von der Umsatzsteuer
befreit, richtig?

Und somit alle Preise netto angeben und die Anmerkung ( Rechnung ohne (MwSt)) . Nicht unbedingt, Rechnung ohne (19 %) MwSt, weil mal befinden sich Artikel mit 7% und andere mit 19 % MwSt

Sag doch einfach, wofür du eine Rechnung ausstellen möchtest. Falls du nicht unter die Kleinunternehmerregelung des §19 UStG fällst, wird normalerweise für normale Lieferungen und Leistungen immer Umsatzsteuer fällig.
Du kannst dir nicht aussuchen, welche Steuersätze du benutzt, nur weil ein Kunde sagt, dass ihm das nicht passt.

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Es ging mir um den Satz: ( Sofern die Unternehmen/Gewerbetreibenden vorsteuerabzugsberechtigt sind, sollen die Rechnungen ohne Umsatzsteuer, unter Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, erstellt werden. )

Das heißt für mich Preise in dem Fall sind Nettopreise für den Kunde. wollte damit sichergehen was genau auf Rechnung (in dem Fall) angegeben werden muss, und ob man diese als Steuerbefreite Lieferung betrachten soll.

Hallo

Üblich ist es m.W. nicht, einem Geschäftskunden Rechnungen ohne USt zu erstellen. Er hat ja auch keinen wirklichen Vorteil davon, höchstens dass er die Steuer ein paar Tage später bezahlt. Vielleicht ist die Buchhaltung so für ihn einfacher.

Ich frage mich allerdings, wie es mit Großhändlern ist. Da kaufen ja viele Geschäftskunden ein, ohne die Vorsteuer zu bezahlen. - Großhändler bist du aber wohl nicht, denn dann wüsstest du ja wahrscheinlich, wie man das macht.

Ich würde den Geschäftskunden die MwSt einfach mit auf die Rechnung setzen. Sonst musst du die nachher an den Staat abführen, ohne sie bekommen zu haben. - Oder wofür ist das so wichtig?

Viele Grüße

Servus,

wo kommt denn bitte dieser Satz

her?

Er kann sich ja nur auf eine Leistung beziehen, bei der der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Geht es hier um Bauleistungen? Was soll denn konkret fakturiert werden?

Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann man mit einer Bauleistung überhaupt nicht vergleichen. Die eine ist USt-frei, die andere nicht. Da ist es nur so, dass nicht der die USt abführen muss, der die Rechnung schreibt, sondern der, der sie bekommt. Aber sie geht davon nicht weg, bloß sie darf halt nicht fakturiert werden.

Wenn Du mal in § 14 UStG nach den Pflichtangaben auf Rechnungen schaust - sollte jeder mal gemacht haben, der selber Rechnungen ausstellt -, wirst Du schnell sehen, dass zwar auf USt-Befreiungen auf der Rechnung hingewiesen werden muss, aber nicht darauf, dass aus irgendeinem anderen Grund keine USt ausgewiesen wird (es gibt noch ein paar andere Gründe).

Es ist aber für den Rechnungsempfänger sehr viel einfacher, wenn auf der Rechnung nicht so ein Geholpere wie „einschließlich Null Prozent“ steht, sondern ganz klar draufsteht, was Sache ist: „Kein Ausweis von USt - Leistungsempfänger schuldet die USt gem. § 13b UStG.“

Schöne Grüße

MM

Servus,

es gibt nicht wenige Fälle, in denen Rechnungen ohne USt ausgestellt werden müssen, egal ob üblich oder nicht.

Abgesehen von Fällen des § 19 Abs. 1 UStG auch solche des § 25 a UStG und alle, in denen der Leistungsempfänger die USt gem. § 13 b UStG schuldet.

Hier liegt ein typischer Fall von Schnitzeljagd vor, wo der Fragesteller nur einen kleinen Teil des Sachverhalts schildert und dann die Leute im Nebel herumtappen lässt.

Schöne Grüße

MM

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Moin, den Gedanken hatte ich auch schon. Dann müsste aber eine Freistellungsbescheinigung vorliegen? Und der UP wüsste vielleicht, wovon er spricht.
Im Übrigen gebe ich dir Recht, Stochern im Nebel.

Data

aus: https://www.openpetition.de/petition/online/umsatzsteuer-geschaefte-zwischen-unternehmen

Grund: Verwaltungsaufwand und Kosten bei Unternehmen und Finanzämtern zu vermeiden.

Bin kein Großhändler. Ich verkaufe normale Güter, unter anderen Bücher und bin kein Kleinunternehmer. Ich müsste noch keine Rechnung ohne MwSt. austellen weil ich alle meine Waren grundsätzlich inkl. MwSt. anbiete. Nur möchte ein Kunde (Unternehmer mit USt-IdNr. in Deutschland ) bei mir netto ankaufen.
Habe mir gedacht, alle Preise netto anzugeben mit dem Satz „Rechnung ohne MwSt.“, dazu die Anmerkung „inkl. 0,- EUR MwSt.“ bei der Gesamtsumme (NICHT 0,00 % , sorry!). Meine freundin sagt das wäre falsch die Anmerkung zu machen, da es nur bei Reverse-Charge und Ausfuhr erllaubt ist. Daher will ich wissen ob sie recht hat und hoffe man sieht jetzt besser das ganze Bild

Ich möchte präzisieren, dass, der Satz nur als Petition und Debatte angegeben wurde, ob als zum Gesetz gemacht wurde weiß ich nicht

Ich möchte präzisieren, dass, der Satz auf dem Link nur als Petition und Debatte angegeben wurde, ob als zum Gesetz gemacht wurde weiß ich nicht

Die UstID ist bei Geschäften in Deutschland unter deutschen Unternehmern irrelevant!
Der Kunde kann bei dir nicht ohne Umsatzsteuer kaufen, nur weil er das möchte.
Du verkaufst ein Buch für 10 € + 7% Ust. also 10,70 € brutto.
Wenn der Unternehmer keine Umsatzsteuer geltend machen kann, weil er z.B. die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmet, hat er Pech gehabt.
Ansonsten kann er die 0,70 € in seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.
Ehrlich gesagt, verstehe ich das Problem nicht.

Die Petition ist übrigens aus dem jahr 2009 und daher ziemlich veraltet.

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du hast mir bestimmt dazu geholfen keinen Fehler zu machen und ich danke dir. Deine Antwort ist klar und deutlich. :relaxed:

Gehört sich das Reverse-Charge-Verfahren dazu? Wäre also da richtig mein Buch für 10 € auch nur 10 € weiterzugeben mit der Anmerkung inkl. 0,-€ Mwst. und zusätzlich die international bekannten Ausdrücke zu verwenden?

Servus,

bitte lies keine Petitionen, sondern die gesetzlichen Grundlagen Deines Handelns.

In welchen Fällen ‚reverse charge‘ im Inland ausschließlich möglich ist, steht in § 13b UStG, den findest Du hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html

Schöne Grüße

MM

Servus,

nein - was den 13b und die Freistellungsbescheinigung verbindet, ist nur, dass beides im Baugewerbe vorkommt.

Freistellungsbescheinigung heißt bloß, dass der Leistungsempfänger keine Abzugsteuer einbehalten muss, das ist eine einkommensteuerliche Geschichte und hat keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Die „reverse charge“ ist davon unabhängig im UStG (konkret § 13b) geregelt.

Schöne Grüße

MM

Recht hast du allerdings. Die Webseite deines Links motiviert leider nicht viel beim Lesen…
Eine Zusammenfassung des Ganzes fand ich hier wo alles etwas freundlicher aussieht: http://iris-thomsen.de/kontenplan/zusatzinformationen/übersicht-inland-13b-reverse-charge/

Ich verstehe jetzt schon viel besser. Das Reverse-Charge gilt nur für Leistungen und Werklieferungen und betrifft mein Geschäft nicht.

Neuerung nach Neuerung macht die EU alles nur noch viel komplizierter und damit das Durchblicken schwierig .

Gruß
Dennis :blush:

Servus,

au weiah! Es geht dabei ganz schlicht um die gesetzliche Grundlage Deines Handelns, nicht mehr und nicht weniger. Die Erläuterung „13 b UStG für Dummies“ von Iris Thomsen verkürzt dessen Inhalt zwar, ist aber für den Hausgebrauch ganz hübsch. Trotzdem wird man Dich bei einer Umsatzsteuersonderprüfung schlicht auslachen, wenn Du sagst „Ja, aber Iris Thomsen hat doch geschrieben …“. Wenn Du dabei aber sagst „Ja, aber in § 13b Abs x Satz y steht doch eindeutig, dass …“, ist jeder Prüfer von jedem deutschen FA gehalten, Dir entweder zu erklären, dass der Wortlaut des UStG, auf den Du Dich berufst, im gegebenen Fall nicht greift, oder sich eben daran zu halten.

Das hier:

ist zwar ziemlich falsch, aber seis drum. Mehr als Empfehlungen abgeben kann man hier nicht.

Und das hier:

würdest Du nicht sagen, wenn Du die Zeit vorher mitgekriegt hättest. Da musste man für „reverse charge“ bei empfangenen sonstigen Leistungen aus dem Ausland in jedem einzelnen Fall die Zustimmung des Leistenden explizit einholen, 13b-Fälle außerhalb des internationalen Zusammenhangs gab es überhaupt nicht, und die hunderte Millionen DM, die dem Staat unter anderem durch Vorsteuerbetrug in der Baubranche verloren gingen, mussten wir durch Steuern vom Einkommen und vom Ertrag in einer Höhe aufbringen, die Du Dir von heute aus überhaupt nicht mehr vorstellen kannst

Also mal hübsch den Ball flach halten. Das gemeinsame USt-System ist eine von den ganz wichtigen Sachen, die die EU gebracht hat - egal wie man zu den vielen unschönen Dingen steht, die als Folgen von „Lissabon“ leider auch auf ihr Konto gehen. Vielleicht wirst Du das einsehen, wenn Du in den kommenden Jahren mal etwas in UK bestellen wirst, dann erst zum Hauptzollamt wackeln musst und die Einfuhr-USt bezahlen musst, bevor Dir das Paket ausgehändigt wird.

Schöne Grüße

MM