Der Feldweg ist aber dem öffentlich-tatsächlichen Verkehrsraum
zuzurechnen:
Hi,
wenn er nicht gewidmet ist, zählt er eher zum Wald.
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten
Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter
Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein
benutzt werden.
Stimmt, wenn es nicht gerade Feldwege sind. Denn da sind dem Eigentümer Grenzen gesetzt.
Dazu würde auch der Feldweg gehören.
Nein.
D.h. also, ein Mofa dürfte da fahren.
Nö, ich zitiere mal das Waldgesetz von Brandenburg ( ist Ländersache )
§ 16
Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
(1) Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt. Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die untere Forstbehörde kann die Gestattungen nach Absatz 2 aus den genannten Gründen untersagen oder einschränken.
(4) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt die Einzelheiten über das Verfahren sowie den Umfang und die Grenzen der Gestattungsbefugnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung.
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?..
Q-Gruß