Darf man auf seinem Grundstück betonieren?

auf einer von Unkraut befallenen fläche von ca.
70 Quadrathmetern möchte ich mit Beton und Eisenmatten vernünftig betonieren um dort event. mal ein unterstand für stühle und tische zu machen
muss ich das genehmigen lassen?

Hallo,
wenn das Grundstück Ihr Eigentum ist, denke ich nicht das man eine Genehmigung braucht.

Hallo Zorro,

das hängt von der Landesbauordnung ab, die für dich gültig ist.

Du hast aber das Bundesland nicht angegeben, in dem du bauen möchtest.

Ich würde einfach mal beim Bauamt anrufen und fragen.

Spätestens wenn du den Unterstand errichtest, brauchst du aber eine Genehmigung.

Hi,

ich bin mir da nicht sicher ob du eine Genehmigung brauchst.

Kann dir leider nicht weiterhelfen

Die Frage wurde nicht richtig gestellt.
Einfach auf dem Grundstück eine Fläche von 70 qm zu betonieren ist zum einen eine wenig sinnvolle Sache und zum anderen sollte man sich selbst so etwas nicht antun. Es ist eine Verschandelung des eigenen Grundstückes. Eine Fläche zu befestigen kann man einfacher mit Schotter oder Kies oder mit einem Plattenbelag im Sandbett.
Ein Unterstand für Tische und Stühle ist in der Regel aber genehmigungspflichtig.
Gruß aus Westfalen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Beratender Bauingenieur
Mitglied der Ing.-Kammer NRW

Sie sollte sich an Ihr zuständiges Bauamt in der Gemeinde wenden da die Verordnungen je nach Bundesland gemäß LBO anders ist, sowie die Verordnungen jeweiliger Gemeinden.

Weshalb möchten sie die Fläche betonieren? Sie können doch die Fläche mit Pflaster auslegen ist wesentlich besser, als die Fläche zu betonieren. Vorteil das Wasser versickert und Sie können jederzeit Änderungen vornehmen, falls es erforderlich ist. Zudem bei richtiger Verlegung hat es denselben Effekt als eine betonierte Fläche und sieht zugleich besser aus.

der unten genannte Auszug der LBO bezieht sich auf das Land Baden Württemberg

Anhang
zu § 50 Abs. 1)
Verfahrensfreie Vorhaben

Gebäude, Gebäudeteile

  1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäu-de weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
  2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70 m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5 m,
  3. Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Ge-wächshäuser,
  4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
  5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
  6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
  7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schü-lerbeförderung dienen,
  8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugäng-
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    lich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
  9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Was-ser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche und einer Höhe von 5 m, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche und einer Höhe von 3 m,
  10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt,
  11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
  12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche;
    Tragende und nichttragende Bauteile
  13. Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in Wohn-gebäuden und in Wohnungen,
  14. nichttragende Wände in sonstigen Gebäuden,
  15. Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,
  16. Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
  17. sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen,
  18. sonstige Änderungen in Wohngebäuden und in Wohnungen;

das kommt darauf an, wo die Fläche ist. in einem naturschutzgebiet sicherlich nicht, wenn eine flächenversiegelung unzulässig ist, sicherlich nicht …

was ich unten geschrieben habe, bezieht sich auf die Frage in der Überschrift …
die Frage nach der Genehmignug wird also mit „Ja“ zu beantwirten sein …

…theoretisch können Sie Ihren ganzen Garten betonieren und grün anstreichen, solange Sie nichts überbauen. Ansonsten gibts da ganz eindeutige Vorschriften und die sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Bayern dürfen z. B. 50 m³ genehmigungsfrei überbaut werden. Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie aber bei Ihrer örtlichen Baubehörde nachfragen und, nicht abwimmeln lassen, denn die Typen sind auskunftsverpflichtet.

Viel Glück,
flextrog