Darf man doppelte Prämie behalten?

Jemand hat einen Bekannten bei einem Versandhaus geworben und als Freundschaftsprämie ein recht hochpreisiges Geschenk bekommen.
Jetzt wurde das Geschenk (Prämie) aber noch einmal geliefert, mit Rechnung genullt.
Wie sieht das rechtlich aus?
Muss man das dem Versandhaus melden?

Hallo !

Nein ,man darf das nicht behalten,es wäre eine „ungerechtfertigte Bereicherung“.
Ob das Versandhaus es selbst bemerkt und sich rührt und um Rücksendung bittet,mag dahingestellt bleiben.

Aber allein aus Fairness sollte man sich melden und Bescheid geben.
Womöglich verzichtet man sogar aus Kostengründen auf die Rücksendung.

mfG
duck313

Womöglich verzichtet man sogar aus Kostengründen auf die
Rücksendung.

wie meinen?

Hallo !

Der Versand kann aus Kostengründen auf die angebotenen Rückgabe der Ware verzichten.
Weil Transport,Verwaltung,Prüfung der Ware auf Vollständigkeit und Neuverwendungsmöglichkeit,Neuverpackung usw. alles Geld kostet.
Und soviel sind die Prämien evtl. nicht wert (für den, der sie beschafft und als Prämie ausgibt).
Das war gemeint.

mfG
duck313

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Und soviel sind die Prämien evtl. nicht wert (für den, der
sie beschafft und als Prämie ausgibt).
Das war gemeint.

ich zitiere mal:
„…ein recht hochpreisiges Geschenk…“

das melden etc. sind übrigens rein moralische vorschläge. die rechtslage sieht das nicht vor.

aha, und wie sieht die Rechtslagen den aus?
Einen Grund fürs einfach so behalten kann ich auch nicht erkennen…

241a ?
Howdy,

aha, und wie sieht die Rechtslagen den aus?
Einen Grund fürs einfach so behalten kann ich auch nicht
erkennen…

warum kann das Ganze nicht nach §241a BGB als unbestellte Ware angesehen werden? Derartig erhaltene Ware muss ja nicht aufbewahrt werden. Man koennte sich auch immer darauf berufen, dass man sie vor die Tuer gestellt hätte und dann sei sie auf magische Art verschwunden …

Gruss
norsemanna

warum kann das Ganze nicht nach §241a BGB als unbestellte Ware
angesehen werden? Derartig erhaltene Ware muss ja nicht
aufbewahrt werden. Man koennte sich auch immer darauf berufen,
dass man sie vor die Tuer gestellt hätte und dann sei sie auf
magische Art verschwunden …

weil man auch den absatz 2 dieser vorschrift lesen sollte…
http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

Hi,

weil man auch den absatz 2 dieser vorschrift lesen sollte…
http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

das erklaer doch bitte mal.

„Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.“

Punkt 1: Laut UP war die Sendung für den Empfaenger bestimmt.
Punkt 2: Es handelte sich nicht um eine Bestellung.

und zum dritten berufen sich relativ viele Personen darauf (man muss sich nur im Netz umgucken), selbst bei Sendungen mit Warenwert ueber 2000€ …

Gruss
norsemanna

warum kann das Ganze nicht nach §241a BGB als unbestellte Ware
angesehen werden?

weil man auch den zweiten absatz lesen muss.

es gibt allerdings keinerlei pflicht, irgendwen über die falschlieferung zu informieren, darauf wollte ich hinaus.

das erklaer doch bitte mal.

normzweck dieser vorschrift ist es, „den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt“.

es sollen also auch unlautere geschäftshandlungen des unternehmers „bestraft“ werden, indem ihm keinerlei ansprüche bzgl. der unbestellten ware zustehen.

überträgt man diese wertung auf den vorliegenden fall, dann passt sie nicht. denn der unternehmer hat irrtümlich die leistung (prämie etc.) noch einmal erbracht. dass dies irrtümlich erfolgte, ist für den verbraucher offensichtlich. deshalb kann er sich nicht auf § 241a bgb berufen…

gesetzliche ansprüche, insbes. das bereicherungsrecht, bleiben anwendbar.

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gesetzliche ansprüche, insbes. das bereicherungsrecht, bleiben
anwendbar.

Das sieht Palandt, 65. Auflage, § 241a Rn. 8 noch anders. Gibt es da neuere Urteile oder so?

ich finde den palandt an dieser stelle, die übrigens in der aktuellen auflage fortbesteht, sehr misslungen.
ich würde weiterhin mit dem zweck des gesetzes die anwendbarkeit ablehnen. § 241a Rn.4 (palandt 70. bzw. 71. aufl.) könnte man jedenfalls dahin verstehen (wenn einen die ansicht von grüneberg und co interessiert).

rspr. dazu spuckt juris nicht aus.