Darf man durch den Weinberg laufen?

Hi,

wir waren gerade letzte Woche in der Pfalz (Bad Dürkheim) - dort sind Spaziergänge durch die Weinberge mehr als üblich, solang man auf den angelegten Wegen bleibt (und nicht zwischen den Rebstöcken herumläuft).

Sogar das Abpflücken weniger (!) Trauben als „Marschverpflegung“ wird von den meisten Winzern toleriert.

Das nur als Erfahrungsbericht ohne rechtliche Wertung.

Gruß
Christian

Hallo!

Also ich benutze in Zukunft alle Autos, die herumstehen und nicht abgesperrt sind, bis es mir der Eigentümer verbietet.

Schon mal was von Eigentum gehört?

Gruß
Tom

Hallo,

§ 123

Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete :Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum :öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich :eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die :Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit :Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

ist genau das was ich gesagt habe. solange ein gelände nicht
befriedet ist darf man es erst einmal betretten. bis man vom
gelände verwiesen wird.

Du bist hier leider im falschen Gesetz. Was man darf und was nicht, ergibt sich aus dem Zivilrecht und hier speziell den eigentumsrechtlichen Vorschriften.

Das Strafrecht normiert lediglich Sanktionen für besonders eklatante Verstöße gegen allgemeine Verbotsnormen und ist daher von Natur aus enger gefasst.
Gruß
Dea

ja gut aber damit das zivilrecht einschreiten kann muss doch erst mal eine anzeige gestellt werden.
und wenn man das gelände nach einem verbot nicht mehr betritt kann dann ja nix passieren.

gruß
phillip

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ja gut aber damit das zivilrecht einschreiten kann muss doch
erst mal eine anzeige gestellt werden.
und wenn man das gelände nach einem verbot nicht mehr betritt
kann dann ja nix passieren.

Nein, Du wirfst noch immer zwei völlig getrennte Materien durcheinander. Das Strafrecht hat für die Frage, ob man ein Grundstück betreten darf, nicht die geringste Bedeutung. Tatsächlich ist es umgekehrt.

Insofern hat auch eine „Anzeige“ mit dem zivilrechtlichen Einschreiten absolut nichts zu tun.

Die Sache ist allein zivilrechtlich zu beurteilen und dabei auch recht einfach.
Ob man ein fremdes Grundstück betreten darf, hängt von dem Willen des Eigentümers ab. Dieser kann jedem untersagen, dieses zu betreten, nutr wenigen oder niemandem.
Natürlich kennt man diesen Willen oftmals nicht. Eine Einzäunung ist hierfür schon ein Indiz, aber ein fehlender Zaun kann nicht zu der umgekehrten Schlussfolgerung führen, dass jeder das Grundstück betreten darf.

Will heißen: Betritts Du ein Grundstück, dessen Eigentümer damit nicht einverstanden ist, dann darfst Du das nicht. Die Tatsache, dass Du das ggf. nicht wissen konntest, spielt erst dann eine Rolle, wenn es um mögliche Schadenersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung geht.
Die Aussage, ein Grundstück darf ich betreten, solange mir nichts anderes gesagt wird, ist jedoch falsch, da es nicht auf die Kundgabe des Willens des Eigentümers ankommt, sondern auf den Willen allein.
Gruß
Dea