Darf man einen Betrüger betrügen?

Hallo
Mal angenommen man will via Kleinanzeigen im Netz was verkaufen. Dann wird man von jemanden angeschrieben, der angeblich alles kaufen will. Dazu will er mir einen Scheck und einen Boten schicken, der die ganzen Sachen abholt.
Dies ist natürlich ein Betrugsversuch, da die Schecks am Ende platzen.
Zumal die Email immer die selbe ist und das ganze in Englisch abläuft.

Muß man dann mit irgendwelchen Konsequenzen rechnen, wenn man diesem Betrüger statt der eigenen Adresse die Adresse der örtlichen Polizei gibt? Oder eine andere fiktive Adresse?
So, das den Betrügern zumindestens Kosten entstehen…

Vielen Dank für die Antwort

Gruß
Andreas

Hallo!

Einen Betrüger darf man nicht betrügen, aber das was du beschreibst ist ja kein Betrug.

Gruß
Tom

Naja… Eigentlich schon, weil man ja verkehrte Angaben macht :smile:

Im strafrechtlichen Sinn ist Betrug aber mehr als das:

http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Darf man einen DIEB BESTEHELEN
und so die gestohlene Sache dem eigentlichen eigentümerr wieder zueignen?

diebstahl scheitert in solchem fall am zueignungswillen

diebstahl scheitert in solchem fall am zueignungswillen

drittzueignungswille genügt, § 242 stgb

Dein Einwand ist natürlich richtig, aber die beabsichtige Zueignung dürfte nicht rechtswidrig sein, woran dann ebenfalls der Tatbestand scheitert. Jedenfalls müsste hinsichtlich dieser Rechtswidrigkeit auch Vorsatz vorliegen, und spätestens damit dürfte Diebstahl meistens entfallen, denn man geht wohl davon aus, dass man einem Dieb das Diebesgut wegnehmen darf, um es dem Berechtigten zurückzugeben.

Für den Eigentümer selbst scheitert die Strafbarkeit natürlich schon daran, dass die Sache aus seiner Sicht nicht fremd ist.

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Dein Einwand ist natürlich richtig, aber die beabsichtige
Zueignung dürfte nicht rechtswidrig sein, woran dann ebenfalls
der Tatbestand scheitert. Jedenfalls müsste hinsichtlich
dieser Rechtswidrigkeit auch Vorsatz vorliegen, und spätestens
damit dürfte Diebstahl meistens entfallen, denn man geht wohl
davon aus, dass man einem Dieb das Diebesgut wegnehmen darf,
um es dem Berechtigten zurückzugeben.

naja, mA muss man nicht zwingend von einem rechtfertigungsgrund ausgehen (ist nat. von fall zu fall anders).
denn der diebstahl und der damit verbundene angriff auf das rechtsgut ist mit der wegnahme vollendet. der diebstahl ist ein zustandsdelikt und kein dauerdelikt, so dass das bloße behalten des diebesgutes nicht das aufrechterhalten eines angriffs auf das eigentum darstellt.

darüber hinaus kann es durchaus fälle geben, in denen der „rückdiebstahl“ nicht erforderlich ist, da ein milderes mittel zur verfügung steht (z.b. polizei).

aber letztlich gelangt man wohl über den irrtum der rechtswidrigkeit zur straflosigkeit, § 16 stgb (a.a. verbotsirttum).

naja, mA muss man nicht zwingend von einem
rechtfertigungsgrund ausgehen (ist nat. von fall zu fall
anders).

So habe ich das auch nicht gemeint. Ich bezog mich vielmehr auf die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zuneigung, die gerade nicht die allgemeine Rechtswidrigkeit der Tatbestandsverwirklichung ist, sondern echtes Tatbestandsmerkmal, das objektiv (und subjektiv) vorliegen muss. Die beabsichtigte Zuneigung ist nicht rechtswidrig, wenn der Dritte, dem zugeeignet werden soll, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache hat. Das ist herrschende Meinung, BGH-Ansicht und auch meine eigene Auffassung.

denn der diebstahl und der damit verbundene angriff auf das
rechtsgut ist mit der wegnahme vollendet.

Das schon, aber die bloße Wegnahme - ohne den subjektiven Tatbestand - ist kein Diebstahl.

der diebstahl ist
ein zustandsdelikt und kein dauerdelikt, so dass das bloße
behalten des diebesgutes nicht das aufrechterhalten eines
angriffs auf das eigentum darstellt.

Darauf kommt es aber nicht an, weil ich gar nicht von Notwehr rede. Ich gebe dir sogar zu, dass es zivilrechtlich verboten sein kann, sich die Sache zurückzuholen oder sie dem Eigentümer zurückzuholen (Besitzschutzrechte), aber die Frage hier lautet ja nur, ob das strafrechtlich relevant wäre, und jedenfalls einen Diebstahl kann ich da nicht erkennen.

darüber hinaus kann es durchaus fälle geben, in denen der
„rückdiebstahl“ nicht erforderlich ist, da ein milderes mittel
zur verfügung steht (z.b. polizei).

Auch darauf kommt es nicht an, weil der Tatbestand des § 242 StGB nicht danach fragt.

aber letztlich gelangt man wohl über den irrtum der
rechtswidrigkeit zur straflosigkeit, § 16 stgb (a.a.
verbotsirttum).

Das sowieso. Aber das sagte ich ja schon.

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Die beabsichtigte Zuneigung ist nicht rechtswidrig, wenn
der Dritte, dem zugeeignet werden soll, einen fälligen und
einredefreien Anspruch auf die Sache hat. Das ist herrschende
Meinung, BGH-Ansicht und auch meine eigene Auffassung.

genau das hatte ich übersehen. ich dachte, das gilt nur für den fall der selbstzueignung.

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