naja, mA muss man nicht zwingend von einem
rechtfertigungsgrund ausgehen (ist nat. von fall zu fall
anders).
So habe ich das auch nicht gemeint. Ich bezog mich vielmehr auf die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zuneigung, die gerade nicht die allgemeine Rechtswidrigkeit der Tatbestandsverwirklichung ist, sondern echtes Tatbestandsmerkmal, das objektiv (und subjektiv) vorliegen muss. Die beabsichtigte Zuneigung ist nicht rechtswidrig, wenn der Dritte, dem zugeeignet werden soll, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache hat. Das ist herrschende Meinung, BGH-Ansicht und auch meine eigene Auffassung.
denn der diebstahl und der damit verbundene angriff auf das
rechtsgut ist mit der wegnahme vollendet.
Das schon, aber die bloße Wegnahme - ohne den subjektiven Tatbestand - ist kein Diebstahl.
der diebstahl ist
ein zustandsdelikt und kein dauerdelikt, so dass das bloße
behalten des diebesgutes nicht das aufrechterhalten eines
angriffs auf das eigentum darstellt.
Darauf kommt es aber nicht an, weil ich gar nicht von Notwehr rede. Ich gebe dir sogar zu, dass es zivilrechtlich verboten sein kann, sich die Sache zurückzuholen oder sie dem Eigentümer zurückzuholen (Besitzschutzrechte), aber die Frage hier lautet ja nur, ob das strafrechtlich relevant wäre, und jedenfalls einen Diebstahl kann ich da nicht erkennen.
darüber hinaus kann es durchaus fälle geben, in denen der
„rückdiebstahl“ nicht erforderlich ist, da ein milderes mittel
zur verfügung steht (z.b. polizei).
Auch darauf kommt es nicht an, weil der Tatbestand des § 242 StGB nicht danach fragt.
aber letztlich gelangt man wohl über den irrtum der
rechtswidrigkeit zur straflosigkeit, § 16 stgb (a.a.
verbotsirttum).
Das sowieso. Aber das sagte ich ja schon.