Darf man z.b. einen rembrandt einscannen (oder bestehende fotos
verwenden), und dieses auf leinwand drucken (oder von einer druckerei
drucken lassen) und dieses als kopie (kunstdruck) im internet verkaufen?
JA, der Urheber hat keinen Anspruch mehr und auch die Erben nicht mehr.
(oder bestehende fotos verwenden)
NEIN, da dort der Photograph nun wieder einen Anspruch hat.
Und was ist dann mit Andy Warhol…? Da dürfte es wohl Erben geben, die da noch ein bisschen Zubrot erhalten. Wobei ich jetzt nicht weiss, wie das in Ami-Land aussieht. Dort müssen Musiktitel ja wie ein Patent angemeldet werden, hier braucht man gar nix zu machen.
durch die Ablichtung hat der Photograph zwar keine Urheberrechte erworben, aber der Besitzer des Werkes hat ihm sicher gegen Entgelt die Genehmigung zur Ablichtung erteilt. Die Verwertungsrechte liegen beim Besitzer, also bei dem Museum, dass das Werk ausstellt oder im Keller deponiert. Diese Rechte können (!) für Ablichtungen z. B. auch weitergegeben werden, üblicherweise aber nur für einen einzigen Zweck - und den wird der Photograph schon verwendet haben.
Aber sagen wir mal, man findet irgendwo ein digitales Bild von
einem alten Klassiker.
Besitzer hin oder her: man darf es als Kunstdruck
verkaufen…(?)
nein, im Zweifel ist es ein Raubdruck aus einem Buch z. B. - und das war dann der alleinige Zweck, für den die Aufnahme genehmigt wurde. Das ist nicht nur mit Bildern so, sondern auch mit Handschriften. Nur wenn du dir ausreichend (!) aber erfolglos Mühe gegeben hast, den Besitzer zu ermitteln, darfst du das tun - und auch dann nur mit Vorbehalt.
Hi
aber er hatte den Aufwand und ev. Kosten:
an das Original heran zu kommen, eine fotogenehmigung zu bekommen, die Ausrüstung, die Ausbildung ein Repro von dem R. zu machen.
HH
es ist selbstverständlich, dass jemand Rechte an seinem Besitz hat. Wenn ein Museum den Besitz an einem Werk erworben hat, kann es natürlich auch die daraus entstandenen Ansprüche einfordern.
es ist selbstverständlich, dass jemand Rechte an seinem Besitz
hat. Wenn ein Museum den Besitz an einem Werk erworben hat,
kann es natürlich auch die daraus entstandenen Ansprüche
einfordern.
Der Besitz einer Sache beinhaltet allerdings nicht das Urheberrecht. Dies verbleibt immer beim Erschaffer und erlischt nach einer vom Gesetzgeber festgelegte Zeit! Info:
Schutzfristen
Das Urheberrecht und die Verwertungsrechte für Kunstwerke erlöschen erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, gehen also auf die Erben über; kürzere Schutzfristen gelten nur noch im Bereich der einfachen Fotografie. Der Gesetzgeber unterscheidet „Lichtbildwerke“, die ebenso wie Kunstwerke geschützt werden, und „Lichtbilder“, die 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der Herstellung geschützt sind. Die urheberrechtliche Schutzfrist ist in allen EU-Staaten einheitlich geregelt. Im übrigen Ausland gelten meist kürzere Schutzfristen. Die Prinzipien des Urheberrechtsschutzes gelten nicht nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; das Urheberrecht ist vielmehr durch zwischenstaatliche Verträge und Abkommen in weitem Umfange internationalisiert und in vergleichbarer Weise in allen Kulturstaaten anwendbar. Ein wichtiger Grundsatz des internationalen Urheberrechts ist dabei die „Inländerbehandlung“, d.h. jeder ausländische Künstler bzw. Urheber wird in der Bundesrepublik Deutschland in rechtlicher Hinsicht weitgehend deutschen Urhebern gleichgestellt. (VG BILD-KUNST)
Für die „aktuellen“ Künstler muss man seine Genemigung bei der VG BILD-KUNST einholen. Dort gibt es eine Online-Datenbank, die man nach den entsprechenden „Repro-/Onlinerechte“ bzw. „Folgerechte“ abfragen kann.
hat der Photograph nicht die Urheberrechte an seinem eigenen Photo erworben? Und hat das Museum nicht die Genehmigung zur Ablichtung implizit dadurch erteilt, daß es das Bild in den „öffentlichen Raum“ gehängt hat?
Das würde mich wirklich interessieren: Darf ich von Dingen, die frei zugänglich sind, die der Besitzer oder Nutzungsberechtigte bewußt in die Öffentlichkeit gestellt hat, eine Ablichtung machen und diese wiederum selbst veröffentlichen. Mit dem Hinweis versehen „Seht her, liebe Leute, im Museum X gibt es das Bild Y von Rembrand zu sehen!“. Sozusagen im Rahmen einer Berichterstattung.
ujk
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es ist selbstverständlich, dass jemand Rechte an seinem Besitz
hat. Wenn ein Museum den Besitz an einem Werk erworben hat,
kann es natürlich auch die daraus entstandenen Ansprüche
einfordern.
Hm, ich sehe das nicht so einfach…
Natürlich kann das Museum erlauben/verbieten, das Werk zu fotografieren, und es kann natürlich einen Fotografen beauftragen ein Foto für das Musuem (z.B. Katalog) zu erstellen und in diesem Vertrag verbieten, das der Fotograph das Foto anderweitig benutzt.
Die generellen Verwertungsrechte dürfen aber komplizierter sein. Ein schon existierendes, in Umlauf gebrachtes Foto, womöglich sogar noch vor Erwerb des Gemäldes (speziell eines alten Klassikers) dürfte doch ausserhalb der Befugnis des Museums liegen, oder?
Ob ein solches Foto sebst ein schützenswürdiges Werk ist, ist eine ganz andere Frage, die da noch reinspielt
Natürlich kann das Museum erlauben/verbieten, das Werk zu
fotografieren, und es kann natürlich einen Fotografen
beauftragen ein Foto für das Musuem (z.B. Katalog) zu
erstellen und in diesem Vertrag verbieten, das der Fotograph
das Foto anderweitig benutzt.
das stimmt, aber das muss der, der das Foto benutzen will, erst sicherstellen.
hat der Photograph nicht die Urheberrechte an seinem eigenen
Photo erworben? Und hat das Museum nicht die Genehmigung zur
Ablichtung implizit dadurch erteilt, daß es das Bild in den
„öffentlichen Raum“ gehängt hat?
selbst wenn er die Rechte erworben hätte, was unklar ist, müsste er zunächst gefragt werden. Durch das Abbilden in der Öffentlichkeit wird nicht generell eine Benutzung erteilt. Jedenfalls kann man u. U. böse auf die Nase fallen, wenn man die Recherchen unterlässt (man kann natürlich auch Glück haben und keiner interessiert sich dafür *g*).
Natürlich kann das Museum erlauben/verbieten, das Werk zu
fotografieren, und es kann natürlich einen Fotografen
beauftragen ein Foto für das Musuem (z.B. Katalog) zu
erstellen und in diesem Vertrag verbieten, das der Fotograph
das Foto anderweitig benutzt.
das stimmt, aber das muss der, der das Foto benutzen will,
erst sicherstellen.
Und dann ist das Urheberrecht des Fotografen betroffen und nicht von Rembrandt! Selber fotografieren und OK ist die Sache!