Hallo,Mc Leo,
der erste Link hat mit dem diskutierten Thema nichts zu tun.
Hmm, wie man es eben lesen möchte.
Der zweite Link bestätigt meine Auffassung, dass grundsätzlich
außerordentliche Müllentsorgung demjenigen in Rechnung zu
stellen ist, der sie veranlasst.
hier mal der Text:
Entsorgung von Sperrmüll als Betriebskosten
Betriebskosten können nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen. Für die Kosten der Beseitigung von Sperrmüll bedeutet dies, dass der Vermieter im Falle einer ordnungswidrigen Entsorgung von Sperrmüll den Verursacher zu ermitteln und die Kosten von diesem einzufordern hat. Nur dann, wenn die Ermittlung des Verursachers nicht erfolgreich war, dürfen die Kosten der Beseitigung von Sperrmüll auf die Allgemeinheit der Mieter umgelegt werden.
AG Hohenschönhausen - 10 C 173/00 -
Bitte auf den letzten Satz achten.
Soweit das Urteil darüber hinaus eine allgemeine Haftung der
Mieter befürwortet, weise ich darauf hin, dass es ein Urteil
eines Amtsgerichts ist.
BGH-Rechtsprechung zum Thema ist mir nicht bekannt.
Mir auch nicht.
Viele Grüße