ein Mieter lagert im Treppenhaus u.a. Autroreifen, Fahrrad, Müllsäcke (gefüllt) usw.
Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung, die letzte als Abmahnung geschrieben mit Fristsetzung entfernt er das ganze nicht.
Darf der Vermieter die Sachen entfernen und einlagern lassen auf Kosten des Mieters? Wurde so bei der Abmahnungangedroht.
Muß ich irgendetwas beachten?
Man darf davon ausgehen, dass Gegenstände, die über länger Zeit außerhalb des abgeschlossenen Wohnbereichs (incl. zugehöriger Räume) von Mietern lagern, nicht mehr zum Gebrauch vorgesehen sind und daher als Müll zu betrachten sind.
Um die Sicherheit anderer Mieter beim Gebrauch (Gehen, Laufen) des Treppenhauses zu schützen und um Schädlingsbefall vorzubeugen, darf/muss Müll aus Gemeinschaftsbereichen entsorgt werden. Anfallende Kosten werden entweder umgelegt oder dem möglicherweise bekannten Verursacher in Rechnung gestellt.
kleine Korrektur: Die Kosten können nicht auf die Mieter umgelegt werden, da sie nicht zu den normalen Müllentsorgungskosten gehören.
Der Vermieter kann sich nur an den Verursacher nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag halten.
feuerwehr anrufen
hallo dominic
ich würde einfach die feuerwehr anrufen und denen das problem schildern. nach einer begehung werden die schnell feststellen, ob hier gegen branschutzbestimmungen verstoßen wird.
bei einer lagerung von autoreifen kann ich mir dieses gut vorstellen. wenn ja, sind die dinger innerhalb einer stunde entfernt.
habe das einmal in der praxis erlebt, da ein mieter meinte, im flur vorseiner wohnungstür einen schrank zu positionieren in dem er sein renovierungsmaterial - unter anderem farbe und lacke - deponierte.
autoreifen brennen auch wie zunder.
also einfach bei der feuerwehr nachfragen und die sache erledigt sich fast von selbst!
der erste Link hat mit dem diskutierten Thema nichts zu tun.
Der zweite Link bestätigt meine Auffassung, dass grundsätzlich außerordentliche Müllentsorgung demjenigen in Rechnung zu stellen ist, der sie veranlasst.
Soweit das Urteil darüber hinaus eine allgemeine Haftung der Mieter befürwortet, weise ich darauf hin, dass es ein Urteil eines Amtsgerichts ist.
BGH-Rechtsprechung zum Thema ist mir nicht bekannt.
der erste Link hat mit dem diskutierten Thema nichts zu tun.
Hmm, wie man es eben lesen möchte.
Der zweite Link bestätigt meine Auffassung, dass grundsätzlich
außerordentliche Müllentsorgung demjenigen in Rechnung zu
stellen ist, der sie veranlasst.
hier mal der Text:
Entsorgung von Sperrmüll als Betriebskosten
Betriebskosten können nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen. Für die Kosten der Beseitigung von Sperrmüll bedeutet dies, dass der Vermieter im Falle einer ordnungswidrigen Entsorgung von Sperrmüll den Verursacher zu ermitteln und die Kosten von diesem einzufordern hat. Nur dann, wenn die Ermittlung des Verursachers nicht erfolgreich war, dürfen die Kosten der Beseitigung von Sperrmüll auf die Allgemeinheit der Mieter umgelegt werden.
AG Hohenschönhausen - 10 C 173/00 -
Bitte auf den letzten Satz achten.
Soweit das Urteil darüber hinaus eine allgemeine Haftung der
Mieter befürwortet, weise ich darauf hin, dass es ein Urteil
eines Amtsgerichts ist.
BGH-Rechtsprechung zum Thema ist mir nicht bekannt.