Darf man in der Fußgängerzone mit dem Fahrrad

…rollern?
Die Frage wurde schonmal in Galileo beantwortet mit ja. Bin mir aber nicht mehr sicher. Weiss jemand Bescheid?
Mit „rollern“ meine ich, das Fahrrad als Roller zu benutzen, also mit dem Körper an z.B. der linken Seite des Fahrrades stehen, mit dem linken Fuß am rechten Pedal und sich dann mit dem rechten Fuß abdrücken.
Vielen Dank

Meiner Meinung nach, ist das durchaus erlaubt. Es werden ja auch keine hohen Geschwindigkeiten beim „rollern“ erreicht, die dann Fußgägner gefährden könnten.

…rollern?
Vielen Dank

Hallo,
ich erinnere mich, mal in einer Fahrradzeitung etwas derartiges gelesen zu haben, dass man das darf. Es wurde so beschrieben, dass man den Fuss auf dem Pedal haben muss, der dem Fahrrad näher ist, d. h. quasi auf dem falschen Pedal steht. Habe ich also das Rad links von mir, steht mein linker Fuss auf dem rechten (also „falschen“) Pedal, mit dem rechten Fuss stosse ich mich ab. Diese Fussstellung kann dann nämlich nicht als Anfahrrollern gedeutet werden, wie es etwa bei rechtem Fuss auf rechtem Pedal wäre, wo man sich mit dem linken Fuss abstösst, um dann gleich richtig aufzusteigen statt nur weiter zu rollern. D. h. durch die Benutzung des „falschen“ Pedals ist es schlicht unmöglich, aufzusteigen und normal loszufahren, etwas anderes als Rollern geht so gar nicht.
Wenn ich mich recht erinnere, stand das in der Zeitschrift, die Mitglieder des Bundes deutscher Radfahrer erhalten. Gebe ich so natürlich nur aus der Erinnerung wieder, ist also mit Vorsicht zu geniessen. Im Juraforum nachfragen könnte hier evtl. weiterhelfen, schöne Grüsse.

Hallo,

wenn man das Fahrrad dergestalt als Roller benutzt, dass man mit dem rechten Fuß auf dem linken Pedal, oder umgekehrt, rollt, gilt man als Fußgänger, weil normale Rollerfahrer auch dem Fußgängerverkehr zugeordnet werden.
Auf Fußgängerüberwegen ist dieses Verhalten in der Rechtsprechung bereits zweimal als zulässig durchgekommen.
Es soll aber in sehr belebten Bereichen von Fußgängerzonen unterlassen werden. Offiziell ist sowieso zu beachten, nie schneller als Schritttempo zu fahren oder rollen. Insofern kann man auch gleich schieben…

Es ist und bleibt gesetzlich eine leichte Grauzone.

MfG Marius

Guten Tag,

primär würde ich eher zu nein tendieren, zumal das eigentliche Fahrradfahren in der Fussgängerzone untersagt ist. Quasi ähnlich, wie beim Autofahren unter Alkohol. Letztendlich zählt dort ja auch schon, daß in dem Auto sitzen und den Schlüssel im Zündschloss stecken zu haben.
Und beim Rollern in der Fussgängerzone führt die Fortbewegung letztendlich auch das Rad aus und somit steht es in meinen Augen gleich dem eigentlichen Radfahren.
Ich muss dazu gestehen, die besagte Galileo-Sendung nicht gesehen zu haben und somit basiert meine Antwort einzig allein aus logischem Sachverstand. Irrtümer vorbehalten.
Ich hoffe trotzdem geholfen zu haben.
Beste Grüße

Ich bin mir nicht sicher aber ich denke ja solange der andere fuß nicht drauf steht.

Hallo, fraujansen,

leider weiss ich darauf keine Antwort. Ich würde mich hierzu einmal an einen Verkehrsrechtsexperten wenden.
Einen schönen Sonntag
F. Beckers

Hallo FrauJansen,

so genau weiß ich das leider auch nicht, ich habe aber etwas gefunden (http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtop…). Scheinbar muss nur der richtige Fuß auf´s falsche Pedal und man darf fahren bzw. rollen. Ich hoffe, das hilft dir weiter:

"Rollern ist kein Fahren
ADFC: In Fußgängerzonen ohne Radfahrerlaubnis absteigen

"… Wer mit dem rechten Bein auf dem linken Pedal steht und sich mit dem anderen Bein abstößt, benutzt das Fahrrad wie einen Roller und befindet sich nicht ‚auf’ dem Fahrrad, sondern neben ihm, ähnlich wie ein schiebender Fußgänger“, sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn.

„Aus dieser Position heraus kann man sich auch nicht jederzeit in den Sattel schwingen – das Aufsteigen könnte bereits als „Radfahren“ gelten. Dass man beim Rollern das Fahrrad lenkt, macht daraus noch keine Fahrradfahrt, denn gesteuert wird auch ein Roller“, so der Rechtsexperte weiter…"

aus Wikipedia:

Die Benutzung der Gehwege durch Fahrzeuge ist nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus § 2StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen…“. Kraftfahrzeugen ist laut § 12StVO auch das Parken auf Gehwegen verboten, Fahrräder dürfen jedoch auf Gehwegen abgestellt werden, wenn der Verkehr nicht behindert wird [1]. Eine Ausnahme gibt es für Kinder mit Fahrrädern. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist dann besondere Rücksicht zu nehmen.
Nicht als Fahrzeug bezeichnet werden „besondere Fortbewegungsmittel“ (§ 24 StVO). Hierunter fallen Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel ebenso wie Personen mit Inline-Skates. Diese müssen, wenn keine andere Regelung besteht, die Gehwege benutzen. Das generelle Verbot wird natürlich aufgehoben, wenn eine Nutzung ausdrücklich zugelassen ist, z. B. durch einen ausgeschilderten gemeinsamen Fuß- und Radweg.

Hallo,
ich mache das gelegentlich zwar auch so, sehe es allerdings als „fahren“ an. D.H., sollte ich eine Verwarnung bekommen hätte ich die aus meiner Sicht auch verdient!