Darf man jemanden auf verdacht verklagen?

Kann man jemanden verklagen wenn man nur denkt diese Person hat eine Straftat begangen??
Es gibt keine Beweise. Es wird nur auf Verdacht verklagt. Geht das?

Hallo,

Es wird nur auf Verdacht verklagt. Geht das?


Ist nicht jede Anklage erstmal auf Verdacht und der Richter macht dann daraus Gewissheit?
Erfolg aber nicht vor einer Anklage, eine Anzeige?

VG
René

Was du meinst, ist keine Klage, sondern eine Strafanzeige. Die darf man selbstverständlich ohne Beweise erstatten, man sollte aber schon irgendwelche Gründe vorbringen können, die zumindest für einen Anfangsverdacht sprechen.

Guten Tag

§ 164
Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Anzeige bei der Polizei sollte schon in gewisser Weise mit glaubhaften Äußerungen oder ggf. Zeugen untermauert werden können.
Den Verdacht einer Straftat anzuzeigen ist hingegen nicht strafbar. Man sollte sich jedoch in soweit sicher sein, als dass man nicht den
„Verdacht des Verdachtes“ anzeigt ^^

Worte wie

„Ich glaube“ „könnte sein, dass“

lassen das ganze schwammig wirken, und könnten evtl. eine Gegenanzeige zum o.g. § 164 nach sich ziehen.

lassen das ganze schwammig wirken, und könnten evtl. eine
Gegenanzeige zum o.g. § 164 nach sich ziehen.

Nein, im Gegenteil, wenn man einfach nur die Dinge sagt, die man weiß, und dann erklärt, welche Schlüsse man für möglich hält, besteht gerade keine Gefahr, nach § 164 StGB belangt zu werden, solange man mit allem auch schön bei der Wahrheit bleibt.

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Richtig !

aber der Artikelverfasser spricht von DENKEN und nicht von WISSEN

Ja, was man denkt, darf man natürlich auch kundtun. § 164 StGB verbietet nur die Anzeige wider besseres Wissen. Also: positive Kenntnis.

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Hallo,

natürlich verklagt nicht der Anzeigende den Täter, sondern er zeigt nur an.
Anzeigen kann man immer, solange es nicht „wider besseres Wissen“ geschieht.
Oft wird unterstellt, dass der Anzeigende gleichzeitig für die Beweisbeschaffung verantwortlich ist - das stimmt nicht. Würde man dieser Argumentation folgen, so dürfte man, wenn Hilfeschreie aus der Nachbarwohnung erschallen, nicht die Polizei rufen. Man vermutet ja nur, dass dort Gewalttaten geschehen, man weiss es aber nicht, es könnte ja auch der Fernseher sein.

Man sollte sich einmal klar machen, was eine Strafanzeige eigentlich ist: Sie ist die Mitteilung eines Verdachtes an die Strafverfolgungsbehörden, nicht mehr und auch nicht weniger.

Gruss

Iru