man stelle sich eine Rechtskurve (ca. 90°, innerorts) vor, bei der sich etwa im Scheitelpunkt eine T-Kreuzung befindet (Friedrichsstraße, Imhäusertal und Hauptstraße):
Von Norden kommend, steht ein Linksabbieger auf der Friedrichsstraße und möchte ins Imhäusertal. Der Gegenverkehr lässt das nicht zu. Jemand, ebenfalls von Norden kommend, möchte geradeaus auf der Hauptstraße weiterfahren. Da die Straße zu schmal ist (wartender Linksabbieger), fährt er über den Bürgersteig vor dem Restaurant „Pagode“. Das kostet normalerweise zwischen 10 und 20 Euro Bußgeld (20 Euro bei Gefährdung (!!!) von Fußgängern, viel zu billig!).
Dieser Bürgersteig hat aber im ganzen Kurvenbereich auf der Innenseite der Kurve einen abgesenkten Bordstein. Darf man oder darf man nicht?…natürlich ohne Fußgänger zu belästigen.
Da schliesse ich mich zu 100% an, würde es aber bei Gefahrlosigkeit ggf. auch machen. Es ergibt sich bereits aus dem ersten Halbsatz des § 2 STVO. Und Sonderrechte gem. § 35 kommen hier wohl nicht in Frage.
es kommt nur auf die klare Kennzeichnung des Fahrbandrandes an. Auch eine durchgezogene weiße Linie würde da reichen.
Der Bordstein kann zB auch aus Gründen der Barrierefreiheit abgesenkt worden sein. Das haben wir seit 2014 durchgehend in unserer relativ engen Strasse und die Autofahrer (einschl. Schwerlastverkehr) nehmen so den Fußgängerbereich gerne als Ausweichgelegenheit an.
ist der Bordstein nicht völlig abgesenkt oder ist die vollständig abgesenkte Bordsteinmarkierung baulich deutlich erkennbar, ist dies mW grundsätzlich als Markierung ausreichend.