Darf man mobbende Audio-Nachricht auf AB dienstl. weiterleiten?

Hallo,
wenn ich im öffentl. Dienst auf dem Anrufbeantworter meines Diensttelefons eine Sprachnachricht eines Kollegen vorfinde: Darf ich diese, z. B. als Beleg für dessen Mobbing, dienstlich an höhere Dienststellen zur Bewertung, ob der Text diskriminierend ist, als Audio weiterleiten?
Auch an die Mitarbeitervertretung, auch an die offiz. Mobbingberater der Behörde?
Wenigstens hat der Anrufer der Aufzeichnung durch sein freiwilliges Aufsprechen auf dem AB zugestimmt. Da sollte doch § 201 StGB nicht greifen oder doch?
Oder gäbe es juristisch ein anderes Problem?

Paragraph 201 Strafgesetzbuch:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

    1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
    1. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Die Aufnahme erfolgte nicht unbefugt. Der Anrufer wusste, dass aufgezeichnet wird und hat mit dem Abwarten des Pieptons und dem Anschließenden Aufsprechen explizit gewünscht, dass seine Nachricht aufgezeichnet wird.
Somit greift Absatz 1 nicht.
Absatz 2 Nummer 1 grefit nicht, den die Nachrich war zu seiner Kenntnisnahme bestimmt.
Absatz 2 Nummer 2 grefit nicht, weil die Vorbedingung „unbefugt“ (Abs. 1 Nr. 2) bzw. die Vorbedingung "nicht zu seiner Kenntnis bestimmt (Abs. 2 Nr. 1) nicht erfüllt sind.

Kommen wir zum Zivilrecht: Die Veröffentlichung privater Aufzeichnungen ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers verstößt gegen dessen Persönlichkeitsrechte. Vgl Urteil vom 20.05.1954 des BGH, Az.: I ZR 211/53.

Eine dienstliche Verwendung der dienstlichen Aufzeichnung fällt meiner Meinung nach nicht unter „Veröffentlichung“.

Ich bin kein Jurist.

Interessant fand ich aber https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Anrufbeantworter-als-Beweismittel-Beleidigungen-__f152111.html - hier ging es um Bedrohungen.
Was du auf jeden Fall machen kannst, ist: Das Mobbing melden und sagen, dass du einen Beweis dafür hast. Du kannst auch zitieren. Wenn - z. B. in einem Rechtsverfahren - du aufgefordert wirst, den Beweis zu erbringen, ist nach obiger Quelle der Mitschnitt verwendbar.

Vielleicht erst dann, dann aber ziemlich sicher.

Denke ich - ohne Gewähr.

Bombadil