Darf man Nachbarn Rüstung in Rechnung stellen?

Hallo

das Grundstück des Nachbarn steht auf der Grundstücksgrenze. Es wurde in diesem Jahr saniert- da das Grundstück auf der Grenze steht, mußte der Eigentümer des anderen Grundstückes sein Einverständnis geben und da auch eine Dämm- und Brandschutzisolierung an dem Nachbarhaus angebracht wurde , wurde eine Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. In dieser stand das der Nachbar das Grundstück nur für die Zeit der Baumaßnamen und nach Information betreten darf- natürlich wurde sich nicht daran gehalten-somit war der Eigentümer des Grundstückes 14 Wochen nicht in der Lage seine EInfahrt zu benutzen und die Autos standen auf der Strasse. Nach harten Streit war dann die Einfahrt nach den Wochen frei. Leider ist 3 Wochen nach der Sanierung das Haus niedergebrannt nun soll es wieder aufgebaut werden- natürlich muß der Nachbar dann wieder das andere Grundstück betreten und wird wieder - da ja sicher eine Rüstung aufgestellt wird das andere Grundstück blockieren. Darf der Eigentümer des blockierten Grundstückes die Zeit dem Nachbarn in Rechnung stellen und wenn ja in welchem Betrag ( Land Brandenburg). Wie verhält sich der Eigentümer seinem Nachbarn gegenüber rechtlich richtig wenn wieder keine Information kommt und auch einfach das Grundstück betreten wird wenn der Grundstückseigentümer nicht da ist.

Servus,

warum hat der eine Nachbar dem anderen überhaupt die Grunddienstbarkeit gewährt?

Bin hier sicherlich kein Experte, aber folgender Gedanke kam mir:
Der Neubau schafft ja neue Verhältnisse und könnte eine Neuregelung der Grunddienstbarkeit nötig machen.

Bezüglich der schon erfolgten Nutzungen: Im Gegenzug zur Belastung, die der Nachbar dulden muss, kann dieser verlangen, dass der Nutznießer ihn entsprechend entschädigt, sich beispielsweise an den Unterhaltskosten der Zufahrt beteiligt und ihm eine Nutzungsentschädigung bezahlt. In einem Vertrag vereinbaren dazu beide Seiten, welche Rechte dem Hinterlieger zustehen sollen und wie viel er dafür bezahlen muss.

Wurde ein solcher Vertrag versäumt?

In jedem Fall würde ich mir hierfür einen geeigneten RA suchen und nicht auf ein Forum vertrauen…

Gruß,
Sax

Hi,

wird der Rohbau auch neu gebaut?
Grunddienstbarkeit streichen, der soll sein Gebäude gefälligst die entsprechenden cm weiter bauen, so dass mit der neuen Dämmung bündig an der Grundstücksgrenze abgeschlossen wird.

MFG

Sicher, dass das eine Grunddienstbarkeit und keine Baulast für den Überbau durch die zusätzliche Dämmung war?
Eine Grunddienstbarkeit für das Betreten und zeitweilige Nutzen des Nachbargrundstücks ist überflüssig, da es im Brandenburger Nachbarrecht das Hammerschlags- und Leiterrecht gibt, das genau solche Fälle regelt.

Die Gieblmauer wird nochmal verwendet- aber mehr Informationen bekommt man nicht.

Hallöchen

Sicher, dass das eine Grunddienstbarkeit und keine Baulast für
den Überbau durch die zusätzliche Dämmung war?

Wenn es sich um eine Baulast handelt müsste diese im Grundbuch eingetragen sein (Ebenso wie Wegerecht)
Dann ist das glaube ich nicht so einfach aus der Nummer wieder herauszukommen.

Talianna

Hi,

ich nehme mal an mit Rüstung ist das Baugerüst gemeint. Es gibt durchaus Baugerüste, die im Erdgeschoss so breit sind, dass ein Auto darunter durch fahren kann. Dem Nachbarn sagen er solle ein solches aufstellen lassen wenn es denn nötig ist.

MFG

Darf der Eigentümer des blockierten Grundstückes
die Zeit dem Nachbarn in Rechnung stellen und wenn ja in
welchem Betrag ( Land Brandenburg).

Es geht darum, dass man Geld haben möchte, wenn der Nachbar ein Baugerüst auf dem eigenen Grundstück aufstellt, weil es eine Grenzbebauung ist?

Nun, das ist im Brandburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelt.
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?..

Folgendes dürfte von besonderem Interesse sein:

  • Das Recht zur Benutzung umfaßt die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück zu bringen
  • Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich auszuüben.
  • Wer ein Grundstück gemäß § 23 benutzt, hat für die Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für die benutzten Bauwerksteile oder für einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen. Eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile bis zur Dauer von zwei Wochen bleibt außer Betracht. Die Nutzungsentschädigung ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats fällig.

Eine Grunddienstbarkeit dürfte wohl eher eingetragen worden sein, weil durch Anbringung der Dämmung die Wand nun in das fremde Grundstück herein ragt.

Wie verhält sich der
Eigentümer seinem Nachbarn gegenüber rechtlich richtig wenn
wieder keine Information kommt und auch einfach das Grundstück
betreten wird wenn der Grundstückseigentümer nicht da ist.

Tja, möchte man in Frieden da zusammen wohnen?
Dann würde man freundlich den Nachbarn auffordern, doch bitte demnächst mal Arbeiten anzukündigen und wirklich auch zügig durchzuführen.

Äh - eins noch: Sollten durch die Benutzung Schäden entstehen, so sind sie natürlich zu ersetzen.