Vor 2 Monaten erhalten wir NK Guthaben 439,00(kein Rückzahlung erhalten).Nun kam die Korrektur (richtige Rechnung )NK mit der Aufforderung 150,00 Nachzahlung zu leisten müssen wir die Korrektur akzeptieren oder ist eine einmal gestellte Rechnungen für immer gültig?
Danke
So ganz verstehe ich deine Frage nicht?
Normal zahlt man mit der Miete einen a Konto-Betrag ein. Niemand weiss im Voraus wie kalt der Winter wird und wie die Energiepreise sein werden.
Nach der Abrechnungsperiode, werden dann die tatsächlichen Kosten mit deiner a Konto-Bezahlung verrechnet.
Was war also diese erste Rechnung wirklich? Möglich ist, dass dies nur ein Kontoauszug war.
MfG Peter(TOO)
Stell dir das Szenario einfach umgekehrt vor. Was wäre wohl die Antwort?
Gruß,
Steve
Hast du mal die einzelnen Positionen verglichen?
An welcher Stelle sind denn welche Abweichungen?
Ist denn nach Deiner Meinung die erste Fassung „richtig“ oder ist es die korrigierte?
Gruß
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Vor 2 Monaten erhalten wir NK Guthaben 439,00(kein Rückzahlung
erhalten). Nun kam die Korrektur (richtige Rechnung )NK mit der
Aufforderung 150,00 Nachzahlung zu leisten müssen wir die Korrektur
akzeptieren oder ist eine einmal gestellte Rechnungen für immer gültig?
Der Vermieter darf die BKA grundsätzlich ändern, wenn ihm Fehler unterlaufen sind.
Allerdings ist die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu beachten. Bis zum Ablauf von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums kann der VM die BKA auch zu Lasten des Mieters ändern. Ist diese Frist abgelaufen, kann durch eine Änderung kein schlechteres Ergebnis mehr für den Mieter herauskommen (BGH, Beschluss vom 22. November 2011 – VIII ZR 38/11).
So es sich um die BKA 2016 handelt, kann der VM sie also noch bis zum 31.12.2017 zu Lasten des Mieters ändern. Ob die Änderung inhaltlich richtig ist, ist natürlich eine andere Frage