Darf man Postadressen einfach weitergeben?

Wir nehmen mal an jemand bekommt einen Brief oder ein Paket von jemanden Privatem. Jetzt stellt jemand drittes, der mit dem Absender nicht zu tun hat, an dem Empfänger die Frage ob er die Adresse des Absenders haben darf weil er ihm angeblich etwas Fragen will.

Das die dritte Person aber den Absender etwas fragen will hat er nur erfunden um an die Adresse zu kommen damit der die Identität des Absenders kennt.

Das der Empfänger die Adresse einfach so an diese dritte Person weitergeben? Was wenn man es einfach macht?

Hat sich die dritte Person möglicherweise Strafbar gemacht durch seine Lüge?

Unter welchen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten verarbeitet, insbesondere gespeichert und an Dritte weitergegeben (übermittelt) werden?

Personenbezogene Daten speichern und z.B. an Dritte übermitteln dürfen private Stellen oder Sie als Mitarbeiter („verantwortliche Stelle“) nur, wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat oder es eine Rechtsvorschrift oder das BDSG erlaubt.

Quelle

Da Adressen auch Personenbezogene Daten sind, darf die Adresse also nicht weitergegeben werden. Dabei spielt auch die Begründung der dritten Person keine Rolle. Ob diese Begründung gelogen war, ist also bei der ersten Frage irrelevant. Ob sich daraus jetzt eine weitere unabhängige Straftat ableitet, kann ich hier nicht beurteilen.

Das gilt zB auch für alle WhatsApp Nutzer. Bei installation dieser App, wird das gesamte Telefonbuch auf den Server des Betreibers übertragen, dort gespeichert und verarbeitet. Damit macht sich jeder Nutzer von WhatsApp strafabr, weil er diese Daten weitergibt. Also WhatsApp nur installieren und Nutzen, wenn alle in Deinem Telefonbuch eingetragenen Personen schriftlich zugestimmt haben, daß sie einverstanden sind.

Danke erstmal.

Daraus kann ich also Ableiten das die Person die Adresse nicht hätte weitergeben dürfen. Nun ist es so das man das gemacht hat und die dritte Person diese Adresse dann auch weitergegeben hat.

Bleibt der Sachverhalt also weiterhin bestehen?

dann müsste ja WhatsApp verboten werden!
Der Sinn der Aktion ist, dem Nutzer sofort anzuzeigen, welche der Personen in seinem Telefonbuch ebenfalls bei WhatsApp gemeldet sind, damit man mit diesen über WhatsApp Verbindung aufnehmen kann.
Sicherlich wird der Hintergrund auch die Sammlung von Daten sein - das ist ja heute das große Hobby (Geschäft)

Auch wenn es bei dem geschilderten Beispiel um personenbezogene Daten geht, greift hier nicht das Datenschutzrecht. Dieses bezieht sich nämlich nur auf (automatisierte) Datensammlungen.

Die Weitergabe einer Adresse oder Telefonnummer o.ä. privat und zu privaten Zwecken ist deshalb erst mal auch nicht verboten oder irgendwie strafrechtlich bewertbar.
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/Inhalt/FAQ/Datenschutzrechtbeachten.php
http://www.vis.bayern.de/daten_medien/datenschutz/datenschutz_privat_allg.htm

Beatrix

Das sehe ich anders. Zwar sind auch Privatpersonen grundsätzlich verpflichtet das BDSG zu beachten, dies gilt jedoch nicht, soweit Daten nur zu rein persönlichen oder familiären Zwecken verwendet werden (§ 1 Abs. 2 Ziffer 3, letzter Halbsatz BDSG). Insoweit dürfte die Weitergabe einer einzelnen Adresse durch eine Privatperson zulässig sein, soweit damit keine anderen als persönlichen Zwecke verfolgt werden.

Das Ergebnis ist richtig, die Begründung nicht ganz. Das BDSG umfasst auch „nicht automatisierte Dateien“. Siehe § 1 Abs. 2 Ziffer 3 BDSG. Nur kommt es hier darauf nicht an, weil wir uns hier im persönlichen Bereich bewegen (letzter Halbsatz).

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Hallo,

wo ist das gesetzlich geregelt?

Grüße

Da hier die Ausnahme „persönlich/familiär“ gelten dürfte, ist das gar nicht geregelt.

Es dürfte hier nichts gegen die Weitergabe sprechen.

Das dürfte sich inzwischen Dank weiterer Antworten überholt haben :slight_smile:

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Danke erstemal für die Antworten.

Aber es kann doch nicht sein das ein wildfremder Mensch einfach meine Adresse, die ich ihm im anvertrauen, nicht einfach so weitergeben darf. Wenn er es sich weitergibt das die dritte Person dann auch damit machen darf was sie will.

Aber es kann doch nicht sein das ein wildfremder Mensch einfach meine Adresse, die ich ihm im anvertrauen, nicht einfach so weitergeben darf. Wenn er es sich weitergibt das die dritte Person dann auch damit machen darf was sie will.

Bitte unterscheiden zwischen der Weitergabe (da greift hier vermutlich die Ausnahme persönlich/familiär) und der Weiterverwendung durch den Dritten.

Abgesehen von datenschutzrechtlichen Erwägungen, um die es hier bislang ja ausschließlich ging, müsste man sich die konkreten Umstände der Situation ansehen, inwieweit die ggf. besondere Umstände offenbart, in denen die Weitergabe der Daten auf der Basis anderer Regelungen problematisch sein könnte. Also z.B. Weitergabe im Bewusstsein, dass der Empfänger dort einbrechen, den Adressaten umbringen will, … Da könnte man dann an entsprechende Beihilfe zu dem jeweiligen Delikt denken.

das sollte man sich halt überlegen

Dsa kann man auch ganz anders sehen: