Hallo,
es gab ja so die eine oder andere Änderung im Bereich der Rechtsdienstleistung. Ich blicke da nicht ganz durch.
Frage: Darf man als „nicht Jurist“ seine Ehefrau außergerichtlich bzw. vor dem Amtsgericht vertreten?
Danke
Gruß
S.J.
Hallo,
es gab ja so die eine oder andere Änderung im Bereich der Rechtsdienstleistung. Ich blicke da nicht ganz durch.
Frage: Darf man als „nicht Jurist“ seine Ehefrau außergerichtlich bzw. vor dem Amtsgericht vertreten?
Danke
Gruß
S.J.
Ja, § 79 I Nr.2 ZPO (soweit man sich auch selbst vertreten könnte)
es gab ja so die eine oder andere Änderung im Bereich der
Rechtsdienstleistung. Ich blicke da nicht ganz durch.Frage: Darf man als „nicht Jurist“ seine Ehefrau
außergerichtlich bzw. vor dem Amtsgericht vertreten?
habe zwar gerade keine Literatur zur Hand, meine aber, dass das möglich ist: Dass eine Rechtsdienstleistung vorliegt, wenn man seine Ehefrau - jedenfalls vor dem Amtsgericht - vertritt, dürfte klar sein. Das müßte aber zulässig sein, sofern die „Vertretung“ unentgeltlich vonstatten geht, §6 Abs. 1 RDG. Da die Vertretung im Familienkreis stattfindet, ist auch keine Anleitung durch einen Juristen erforderlich, §6 Abs. 2 RDG.
Soweit es um Vertretung vor dem Amtsgericht geht, kann man sich außerdem schon fragen, ob das RDG nicht schon wegen §1 RDG unanwendbar ist, denn danach gilt das Gesetz nur für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Das würde allerdings auch die weitere Frage aufwerfen, ob eine gerichtliche RDL überhaupt ohne eine vorhergehende außergerichtliche überhaupt denkbar ist …