Darf man von Kindern (unter 18 Jahre)Geld nehmen?

Hallo liebe Leute,

angenommen , man veranstaltet einen Tanzworkshop in den >Räumen einer Schule (der Workshop an sich hat aber nichts mit der Schule geschäftlich zutun) , und man bietet verschiedene Kurse an, in dem es einen Kurs gibt der z.B. für Kinder bis 14 Jahre ist. Dieser Kurs würde für jeden 10-14 Jährigen 20 Euro kosten… Dürfte man in diesem Fall die Kinder , egal wie alt, für den Workshop vor Ort zahlen lassen oder macht man sich strafbar wenn man sich keine Vollmacht der Eltern o.ä. vorzeigen lässt?
Danke schonmal.

Lg, Jessie

Hallo!
Das fällt wohl unter den Taschengeldparagrafen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Taschengeldparagraf

Man darf die Kinder natürlichen keinen Vertrag o.ä. unterschreiben lassen, jedoch dürfen lt. §110 BGB Kinder im Rahmen ihres „Taschengeldes“ einkaufen, dies beinhaltet natürlich auch Dienstleistungen. Jedoch sollete man auch wegen dem Versicherungsschutz die Zustimmung der Eltern einholen.

Gruß
call19222

Man darf die Kinder natürlichen keinen Vertrag o.ä.
unterschreiben lassen,

Wieso nicht?

jedoch dürfen lt. §110 BGB Kinder im
Rahmen ihres „Taschengeldes“ einkaufen,

Da steht aber nichts von einkaufen.

dies beinhaltet
natürlich auch Dienstleistungen.

Da steht auch nichts von Dienstleistungen.

Jedoch sollete man auch wegen
dem Versicherungsschutz die Zustimmung der Eltern einholen.

Ah, der Versicherungsschutz, natürlich.

Begeistert,

Christian

Man darf die Kinder natürlichen keinen Vertrag o.ä.
unterschreiben lassen,

Wieso nicht?

Weil doch grundsätzlich erstmal §108 Abs.1 gilt
„(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.“

Und danach gibt es dann einige Sonderregeln.

jedoch dürfen lt. §110 BGB Kinder im
Rahmen ihres „Taschengeldes“ einkaufen,

Da steht aber nichts von einkaufen.

Fällt Gummibärchen kaufen darunter oder nicht?

Jedoch sollete man auch wegen
dem Versicherungsschutz die Zustimmung der Eltern einholen.

Ah, der Versicherungsschutz, natürlich.

Das ist allerdings ein heikles Thema hat aber nicht direkt mit den
20€ zu tun.

Begeistert,

Ich auch

Stefan

Man darf die Kinder natürlichen keinen Vertrag o.ä.
unterschreiben lassen,

Wieso nicht?

Weil doch grundsätzlich erstmal §108 Abs.1 gilt
„(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die
erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so
hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des
Vertreters ab.“

Du bist Dir schon im Klaren darüber, daß da genau das Gegenteil von „Kinder darf man natürlich keinen Vertrag unterschreiben lassen“ steht?

Und danach gibt es dann einige Sonderregeln.

jedoch dürfen lt. §110 BGB Kinder im
Rahmen ihres „Taschengeldes“ einkaufen,

Da steht aber nichts von einkaufen.

Fällt Gummibärchen kaufen darunter oder nicht?

Da steht „Verträge schließen“ und nicht „einkaufen“. Logischerweise dürfen sie dann auch einen Tanzkurs oder um was auch immer es ging buchen, wenn sie das Geld dafür zu ihren freien Verfügbarkeit usw. usf. erhalten haben.

Jedoch sollete man auch wegen
dem Versicherungsschutz die Zustimmung der Eltern einholen.

Ah, der Versicherungsschutz, natürlich.

Das ist allerdings ein heikles Thema

Vor allem ist es ein anderes Thema. Zum ursprünglichen hat der Vorposter außer Buchstaben und etwas Verwirrung nichts beigetragen.

Gruß
C.

  1. Keine Strafbarkeit.

  2. Die Verträge sind von der Einwilligung der Eltern abhängig, denn ohne solche sind sie (zunächst: schwebend) unwirksam.

Levay

Du bist Dir schon im Klaren darüber, daß da genau das
Gegenteil von „Kinder darf man natürlich keinen Vertrag
unterschreiben lassen“ steht?

Nein, aber du hast recht es ist natürlich für den Betreiber ein
wesentlicher Unterschied ob er es nicht darf oder ob sie einfach
ungültig sind.
Na klar dürfen Kinder ihren Namen schreiben wohin sie wollen.

Da steht „Verträge schließen“ und nicht „einkaufen“.

Und einkaufen ist nicht einen Vertrag abschließen?

Logischerweise dürfen sie dann auch einen Tanzkurs oder um was
auch immer es ging buchen, wenn sie das Geld dafür zu ihren
freien Verfügbarkeit usw. usf. erhalten haben.

Was ich zu bezweifeln wage.

Jedoch sollete man auch wegen
dem Versicherungsschutz die Zustimmung der Eltern einholen.

Ah, der Versicherungsschutz, natürlich.

Das ist allerdings ein heikles Thema

Vor allem ist es ein anderes Thema

Das schrieb ich doch schon!?

Obwohl so ganz anders nun auch nicht, immerhin wird diese Frage auch
dazu dienen festzustellen ob das Kind so einen Vertrag überhaupt
gültig abschließen konnte.

Zum ursprünglichen hat der Vorposter außer Buchstaben und etwas
Verwirrung nichts beigetragen.

Sehe ich gar nicht so, denn für seine Veranstaltung hat die Antwort
ihn in genau die richtige Richtung geschubst.
Und siehe ersten Absatz dieses Post, ich denke dem UP ist diese
Wortklauberei völlig egal.

Gruß
Stefan

  1. Die Verträge sind von der Einwilligung der Eltern abhängig,
    denn ohne solche sind sie (zunächst: schwebend) unwirksam.

Du meinst der Taschgeldparagraph zählt da nicht?

Ich denke das auch aber weiß keine Begründung, kannst du helfen?

Danke
Stefan

§ 110 BGB ist nur ein Sonderfall der Einwilligung. Er kann also einschlägig sein, muss es aber nicht.

Levay

§ 110 BGB ist nur ein Sonderfall der Einwilligung. Er kann
also einschlägig sein, muss es aber nicht.

Das hab ich ja verstanden, nur was bringt dich in diesem Fall zu der
Überzeugung das dies nicht ist?

Stefan

Da steht „Verträge schließen“ und nicht „einkaufen“.

Und einkaufen ist nicht einen Vertrag abschließen?

Doch, aber die Regelung ist nicht nur aufs Einkaufen beschränkt, wie es dargestellt wurde.

Zum ursprünglichen hat der Vorposter außer Buchstaben und etwas
Verwirrung nichts beigetragen.

Sehe ich gar nicht so, denn für seine Veranstaltung hat die
Antwort
ihn in genau die richtige Richtung geschubst.
Und siehe ersten Absatz dieses Post, ich denke dem UP ist
diese
Wortklauberei völlig egal.

Wenn ich der Ansicht wäre, daß es sich um Wortklauberei handelte, hätte ich mich gar nicht zu Wort gemeldet.

Gruß
C.

Wo genau soll ich das geschrieben haben?

Levay