Darf man von Versicherung gezahltes Teil behalten?

Hallo allerseits,

man nehme mal folgenden (natürlich fiktiven) Fall an:

Auto A rollt (unter Schrittgeschwindigkeit) Auto B hinten drauf. Die Stoßstange von Auto B hat einen Riss und muss ausgwechselt werden. Darf der Halter von Auto A (dessen Versicherung natürlich zahlt), die defekte Stoßstange haben, wenn das ganze über die Werkstattrechnung von Halter das Auto B abgerechnet wird, haben um sie als „Erinnerungsstück“ zu behalten?

Angenommen er darf:
Darf er die Stoßstange nochmal begutachten lassen? Was wenn kein Riss gefunden wird? Darf das ganze dann noch angefochten werden?
Darf die defekte Stoßstange (natürlich mit Angabe des Defekts) weiterverkauft werden?

schöne Grüße, das Äffchen

Auto A rollt (unter Schrittgeschwindigkeit) Auto B hinten
drauf. Die Stoßstange von Auto B hat einen Riss und muss
ausgwechselt werden. Darf der Halter von Auto A (dessen
Versicherung natürlich zahlt), die defekte Stoßstange haben,
wenn das ganze über die Werkstattrechnung von Halter das Auto
B abgerechnet wird, haben um sie als „Erinnerungsstück“ zu
behalten?

Er darf freundlich fragen.
B muss nicht zustimmen. B hat ja auch das Recht, den Schaden „fiktiv“ abzurechnen, also nur die Reparaturkosten laut Gutachten/Kostenvoranschlag (ohne MwSt) zu erhalten, aber gar nicht zu reparieren.

Hallo

Auto A rollt (unter Schrittgeschwindigkeit) Auto B hinten
drauf. Die Stoßstange von Auto B hat einen Riss und muss
ausgwechselt werden. Darf der Halter von Auto A (dessen
Versicherung natürlich zahlt), die defekte Stoßstange haben,
wenn das ganze über die Werkstattrechnung von Halter das Auto
B abgerechnet wird, haben um sie als „Erinnerungsstück“ zu
behalten?

Ja, da der Halter B eine neue Stoßstange bekommen hat. Damit sind seine Ansprüche (mehr als) befriedigt. Alles weitere wäre eine ungerechtfertigte Bereicherung von B auf Kosten von A’s Versicherung (bzw. A, da sie A’s Prämie erhöhen wird). A hat die neue Stange bezahlt und ihm steht dafür natürlich zumindest die alte zu - zu welchem Zweck auch immer.

Angenommen er darf:
Darf er die Stoßstange nochmal begutachten lassen?

Freilich, so oft er will. Ist ja seine.

Was wenn
kein Riss gefunden wird? Darf das ganze dann noch angefochten
werden?

Sicherlich, jedem Bürger steht der Rechtsweg offen.

Darf die defekte Stoßstange (natürlich mit Angabe des Defekts)
weiterverkauft werden?

Ja. ob das im Hinblick auf das einize Beweismittel bei einer Anfechtung sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Und der Verkaufserlös dürfte übrigens der Versicherung zustehen. Denn im Verhältnis von A zu seiner Versicherung gilt dasselbe: Die Stoßstange gehört im Innenverhältnis eigentlich der Versicherung. In der Regel verzichtet die darauf, sich solche defekten Tele ausliefern zu lassen, um sie selbst zu verwerten, da der Gewinn den Aufwand nicht rechtfertigt. Wird das aber zu Geld gemacht, ist sie plötzlich doch interessiert, zumindest muss A sie danach fragen.

Gruß
smalbop

Hallo!

Kannst Du Deine Auffassung auch mit einer rechtlichen Grundlage unterfüttern?

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Hallo!

Kannst Du Deine Auffassung auch mit einer rechtlichen
Grundlage unterfüttern?

Hallo,

kansst Du mir zuvor erstens sagen, ob du derselben Auffassung bist wie ich und zweitens, falls erstens „ja“, wozu ich dir diese Arbeit abnehmen soll und falls erstens „nein“, welches denn die rechtliche Grundlage deiner anders lautenden Auffassung ist?

Gruß
smalbop

Huhu!

Tja, wenn das mal so einfach wäre, aber ich finde partout keine Bestimmung, nach welcher das Eigentum am beschädigten Teil auf den Schädiger übergehen würde! Da muss ich Dir den schwarzen Peter zurück geben.

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Tja, wenn das mal so einfach wäre, aber ich finde partout
keine Bestimmung, nach welcher das Eigentum am beschädigten
Teil auf den Schädiger übergehen würde!

Bedauerlich!

§ 249 I BGB

Naturalrestitution = Wiederherstellung des Zustands vor Schadenseintritt, das heißt nach erfolgter Reparatur ohne zusätzliche (wenngleich beschädigte) zweite Stoßstange im Eigentum des Geschädigten.

§ 249 II BGB

Geldersatz statt Naturalrestitution = Ebenfalls Wiederbeschaffungsaufwand, allerdings in Geld, und dieser ebenfalls abzüglich Restwert der beschädigten Sache.

Wird die beschädigte Sache neuwertig wiederhergestellt, oder werden die vollen hierfür anfallenden geschätzten Kosten erstattet, ist somit die beschädigte Sache selbst der Restwert - und also nach Bereicherungsgrundsätzen an den Schädiger herauszugeben.

Das gilt auch ganz sicher?

Person A hat bei seiner Versicherung nachgefragt, der Vertreter meinte, dass die Stoßstange nur ausgehändigt werden muss, wenn Person B einverstanden wäre.

Gruß, das Äffchen

Hallo,

nein, das ist alles ein wenig anders, die Ausführungen von smalbop sind - mit Verlaub - schlichter Nonsens.

Das Eigentum an der beschädigten Sache geht ohne Einwilligung des Eigentümers/Geschädigten nicht auf den Schädiger über.

Grüße, M