Darf mein Hund ein Freigänger sein?

Unsere ca. 2,5 jährige kleine Hündin ist, seit wir sie haben, eine Freigängerin".

Wir wohnen in einem ländlichen Ort und der Hund ist halt „unterwegs“.
Er tut niemanden etwas, bellt zwar mal aber hat noch nie jemanden gebissen oder sonst wie geschädigt. Auch buddelt sie keine Löcher oder beißt Dinge kaputt.

Jetzt beschwert sich plötzlich eine Nachbarin (die Tiere auf den Tod nicht leiden kann), daß unser Hund in ihrem Garten gewesen sei und ich den Hund entwder einsperren oder verkaufen muß.

Es geht jetzt nicht darum, ob Ihr es richtig findet, den Hund frei laufen zu lassen, sondern NUR um die Frage:

Hat die Nachbarin recht - bin ich verpflichtet, den Hund einzuperren?

Ich bin kein Anwlt, aber ich denke schon, dass man seinen Hund nicht freilaufen lassen darf. Gruß, Mücke

Hallo,

Du bist verpflichtet, als Hundebesitzer, als Nachbar und als Repräsentant unseres Lebensstils, Dich so zu verhalten dass Du niemandem unnötig auf die Nerven gehst.

Es gibt Leute die vor Hunden Angst haben, allergisch sind, ihre Ruhe haben wollen, usw. Das bist Du als Repräsentant aller Hundebesitzer verpflichtet zu respektieren. Wenn Dein Hund niemanden belästigt ist das in Ordnung wenn er frei läuft, aber kannst Du garantieren dass er nicht unterwegs jemandem begegnet der eine Allergie hat?

Auch ich hätte es gerne wenn alle Menschen Hunde lieben würden, doch im wirklichen Lebben ist dem nicht so. Wenn Dein Hund andere belästigt schädigst Du den Ruf aller Hundebesitzer. Letztendlich kann sowas dazu führen dass eine internationale Hatz gegen alle Hunde startet, so wie vor einigen Jahren gegen die sogenannten „Kampfhunde“ gewettert wurde, leider.

Selbst hab ich Siberian Husky, und ich würde mich ehrlich gesagt auch nicht freuen wenn ein Freigänger dauernd am Zaun hängen und damit alle Nerven blanklegen würde.

An den Meisten Orten ist es auch verboten den Hund frei laufen zu lassen, aus besagten Gründen und wegen der Unfallgefahr auf den Strassen.

Sag, hast Du keine Angst dass Dein Hund mal überfahren werden kann? Aus Deinem Brief kann ich lesen dass Dir das nicht egal wäre, dem kannst Du auch vorbeugen in dem Du den Hund nicht frei laufen lässt. Meinem Chef sein Labrador war auch immer frei, bis er (vor 3 Monaten erst) auf der Jagt nach dem Hasen zwei Km weg vom Lastwagen angefahren wurde…

In ost Sibirien wo die Husky herkommen, da laufen die immer frei, das ist jedoch ein Gebiet 4 mal so gross wie Deutschland und 15´000 Einwohner. Da sieht das anders aus.

Hoffe dass ich nicht zu arg wie ein Lehrmeister klinge, doch etwas Rücksicht und Respekt hat noch keinem geschadet.

Gruss Christian

Hallo Ankii,ich bin keine Expertin in Rechtsfragen, aber ich bin mir fast ganz sicher, dass deine Nachbarin recht hat, auch auf dem Land darf ein Hund nicht frei herumlaufen, wenn er sich ohne Genehmigung in dem Garten deiner Nachbarin aufhält. Ich kann dir nur raten, alles zu versuchen, dich mit deiner Nachbarin gütlich zu einigen. Kontaktiere doch als Vermittler einen Tierschutzverein in deiner Nähe und bleib, auch wenn es dir schwer fällt, im Gespräch mit deiner Nachbarin. Es ist traurig, aber es sind aus diesem Grund schon Hunde vergiftet aufgefunden worden.Zeig Kompromißbereitschaft und Verständnis, deienm Hund zuliebe. Meine Nachbarn sind auch in Ohnmacht gefallen, als ich einen dritten Dauerpflegehund aufgenommen habe, ich habe versprochen, zusätzlich zu der normalen wöchentlichen Reinigung des Treppenhauses, dafür zu sorgen, dass das Treppenhaus nach den Spaziergehen immer sauber ist und es hat funktioniert.

Ich fand Dieses dazu: Hunde und Katzen im Nachbargarten

Hunde- und Katzenbesitzer müssen ihre Vierbeiner so beaufsichtigen, dass sie niemanden belästigen und keinen Schaden anrichten. Sie können daher grundsätzlich von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er dafür sorgt, dass seine Hunde oder Katzen nicht durch Ihren Garten laufen. Sind die Tiere allerdings nicht gefährlich und richten keinen Schaden an, ist die Aufsichtspflicht des Besitzers nicht so groß wie bei gefährlichen Hunden. Katzen zu beaufsichtigen ist sehr schwer . Ein Zaun ist für eine Katze kein Hindernis. Solange sie keinen Schaden anrichten, können Sie nicht so einfach verlangen, dass der Besitzer sie den ganzen Tag einsperrt. Manche Gerichte haben entschieden, dass Katzen zum natürlichen Lebensumfeld gehören. Richten die Tiere Schaden an, muss der Besitzer dafür haften.

Außerdem kann es teuer werden, wenn der Hund z.B. jemanden erschreckt und derjenige daraufhin stürzt und sich verletzt.Eine Hundehaftpflichtversicherung zahlt nicht bei Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Hundehalter.

Hallo,

ich verstehe das jetzt schon richtig, dass es hier nicht um einen freilaufenden Hund beim Spaziergang geht sondern um einen „Streuner“, der bei euch seinen Schlaf- und Futterplatz hat?

Dein Satz: „Es geht jetzt nicht darum, ob ihr es richtig findet…“ sagt ja schon aus, dass Dir klar ist, dass es nicht korrekt ist, den Hund laufen zu lassen :wink: Viele Menschen haben Angst vor Hunden und wenn keiner dabei ist, der ihn an die Leine nehmen kann… Die Frage ist auch, ob Deine Hündin noch sehr viel älter wird, wenn sie diese „Freiheiten“ bekommt - ein Jäger hat das Recht ein streunendes Tier zu erschießen.

Aber Dich interessiert ja die rein rechtliche Sache. Und das kann Dir nur das örtliche Ordnungsamt beantworten. Denn jede Gemeinde hat hierfür andere Regelungen. Auf jeden Fall hat Deine Nachbarin in dem Punkt Recht, dass Dein Hund auf ihrem Grundstück nichts zu suchen hat - ob er buddelt, sein Geschäft dort verrichtet - oder nicht.

Viele Grüße

Monika

Hallo,
du trägst für deinen Hund die Verantwortung und hast eine Sorgfaltspflicht.
Dem kannst du nicht nachkommen wenn dein Hund allein unterwegs ist, man muss niemand sein der ein „Tierhasser“ ist um das unverantwortlich zu finden.
Du musst der Sorgfaltspflicht auf alle Fälle nachkommen, auch wenn du das nicht hören magst, wenn deine Nachbarin sich gestört fühlt musst du das unterbinden.
Im Übrigen weiss ich nicht ob jede Haftpflicht für einen Freigänger löhnt, dessen Besitzer in Kauf nimmt dass er unbeaufsichtigt ist.

Hallo!
Laut Gesetz darf ein Hund nicht frei herumlaufen. Erkundigen Sie sich, ob es in Ihrem Bundesland die Anleinpflicht gibt. Sie sind noch nicht einmal dabei, wenn der Hund frei herumläuft.
Sie brauchen den Hund nicht einzusperren. Sie können den Hund anleinen und mit ihm spazieren gehen, wie es millionen anderer Hundebesitzer auch tun.
Wenn es hart auf hart kommt, wird Ihre Nachbarin Recht bekommen, auch wenn sich sonst niemand an dem Hund stört und er auch nichts anstellt.
Sollte durch den Hund, z.B. ein Verkehrsunfall passieren, wird Ihre Versicherung(sofern eine für den Hund abgeschlossen ist)keinen Cent bezahlen und sie werden auf dem entstandenen Schaden sitzen bleiben.
Also ist es auch zu Ihrer eigenen Sicherheit, wenn Sie den Hund anleinen.
Gehen Sie doch mit ihm auf Felder, Wiesen und Wälder. Dort können Sie ihn dann auch ableinen und er kann sich dort austoben.
Alles Gute für Sie und den Hund,
Bernadette Gansen

Hallo Ankiii,

direkt kann ich großartig nichts zur Lösung Deines Problems beitragen, außer den Hinweis auf www.tasso.net geben. Da sollen viele rechtliche Themen in Bezug auf Hundehaltung abgehandelt werden bzw. kannst Dich dort mal erkundigen.

In der Regel sind aber leider (auch bei Fehlverhalten unserer Mitmenschen) unser Tier und wir die Leid tragenden.

Ich drück Dir die Daumen!

LG, Katinsche

Hallo erstmal! :smile:

also erstmal zur Erläuterung: soviel ich weiss hat jeder Bezirk seine eigene Verordnung was freilaufende Hunde angeht - was sie aber alle gemeinsam haben ist: der Besitzer ist zu jeder Zeit für seinen Hund verantwortlich und hat zu jeder Zeit den Hund unter seiner Zusicht zu halten, um, wenn nötig Einfluss auf ihn nehmen zu können.

Hier ein Beispiel von der Site Hunde-Gesetz.de:

"Auf der Grundlage der ordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (z.B. § 55 Nds.SOG) haben Städte und Gemeinden für ihr Gebiet in der Regel eigene Hundeverordnungen erlassen, in denen für jeden Hundehalter – unabhängig von der Rasse und einer etwaigen behördlich festgestellten Gefährlichkeit des Hundes – allgemeinverbindliche Regelungen aufgestellt worden sind. Dazu gehören Bestimmungen, die für jeden Hundehalter gelten und das „Freiumherlaufenlassen“ von Hunden verbieten.

So finden sich beispielhaft die folgenden Verpflichtungen in beispielhaften örtlichen Hundeverordnungen, die jeweils für das Stadtgebiet gelten:

„Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie an allen anderen der Allgemeinheit zugänglichen Orten nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. (…) In der Innenstadt und im Schloßgarten sind Hunde an der Leine zu führen. In der Innenstadt ist der Abstand zwischen der führenden Person und dem Hund so kurz wie möglich zu halten. (…) Kinderspielplätze und andere zum Spielen und Liegen geeignete Flächen in öffentlichen Anlagen dürfen mit Hunden nicht betreten werden.“

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift sind als Ordnungswidrigkeit unter Strafe gestellt. Diese Verpflichtungen sind aus der „Verordnung der Stadt Oldenburg über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit“ übernommen worden. In anderen entsprechenden örtlichen Hundeverordnungen sind ähnliche Verpflichtungen zu finden.

So hat die Stadt Celle die folgende Verpflichtung in ihre „Verordnung über das Halten und Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit“ aufgenommen:

„Wer einen Hund hält hat sicherzustellen, dass der Hund nicht unbeaufsichtigt umherläuft und nur von Personen geführt wird, die in der Lage sind, den Hund sicher zu beherrschen. Sicher beherrscht einen Hund, wer jederzeit auf ihn einwirken kann. Wer einen Hund führt hat dafür zu sorgen, dass der Hund nicht unbeaufsichtigt umherläuft. Der Hundeführer muss jederzeit auf den Hund einwirken können. Er hat eine Hundeleine mitzuführen. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen innerhalb des Innenstadtringes – eingefasst durch die Straßen (…) dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt werden. Auf Spiel- und Bolzplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.“

Der Vergleich dieser Regelungen zeigt, dass wesentliche Verpflichtung der Hundehalter und -führer ist, über den Hund eine jederzeitige Kontrolle ausüben zu können. Hierfür wurde die Verpflichtung festgeschrieben, dass Hunde generell nicht „unbeaufsichtigt umherlaufen“ dürfen. Diese für jeden Hundehalter geltende Regelung basiert auf der grundlegenden Verantwortlichkeit für Schäden, die durch den Hund verursacht werden (§§ 833 ff. BGB).

Um die Kontrolle über den Hund ausüben zu können, schreiben beide Hundeverordnungen vor, dass auf den Hund „eingewirkt“ werden kann. Dafür muss die Leine mitgeführt werden und der Hund muss angeleint werden, wenn es die Situation erfordert. Darüber hinaus schreiben die Verordnungen vor, dass an bestimmten Orten der Hund ausschließlich angeleint geführt werden darf. Über diese Ortsregelungen hinaus schreiben Landeshundegesetze und -verordnungen weitere allgemeine Verhaltensweisen für alle Hundehalter vor wie z.B. über die sog. Brut- und Setzzeit in der freien Natur.

Hundehalter sollten sich über die jeweils für die Gemeinde geltenden Regelungen informieren, die regelmäßig über die Internetseite der Stadtverwaltung gefunden werden können. Dasselbe gilt für die Hundeauslaufgebiete, für die ein allgemeiner Leinenzwang nicht gilt."

Das bedeutet also, dass deine Nachbarin in der Tat das Recht hat dich auf deine Aufsichtspflicht deines Hundes aufmerksam zu machen - und natürlich darf sie sich darüber beschweren, dass dein Hund in ihrem Garten läuft - auch ist es deiner Meinung nach übertrieben. Ich hatte auch 15 Jahre lang einen „Freigänger“ und die Nachbarn fanden seinen Besuch immer schön - wenn aber jemand dazwischen gewesen wäre der das nicht gut gefunden hätte, hätten wir ihn auf unserem Grundstück halten müssen - bzw. nur noch unter Aufsicht raus lassen. Abgesehen davon, dass wenn dein Hund einen Unfall verursachen sollte - was wir nicht hoffen wollen - deckt das keine Versicherung!!! Dann bist du ganz allein ansprechbar für alle Kosten - auch eventuelle Krankenkosten der geschädigten Partei.

Ich wünsch dir, dass du deine innere Ruhe finden kannst und dich an die Umstände anpassen kannst, dass du deinen Hund unter Aufsicht hälst oder das Grundstück einzäunst - dann kann sich niemand beschweren - auf eurem Grund darf der Hund machen was er will. (Ausser bellen in der Mittagszeit! :wink: )

Ich hoffe, ich konnte dir mit dieser Antwort weiter helfen.

Liebe Grüsse, minka01

Hallo Ankiii,

mh das ist eine schwierige Frage.
Einerseits kann deine Nachbarin dich nicht zwingen, deinen Hund einzusperren oder gar wegzugeben, anderer seits bist du als Hundehalter verpflichtet das dein Hund kein fremdes Eigentum beschädigt oder betritt, es ist ja Ihr Grundstück und darauf hat sie das Hausrecht.

Hier in Hessen ist es generell undenkbar einen Hund als freigänger zu halten da es eine ganzjährige Leinenpflicht gibt. (geschweige denn das ich Lana eh nicht abmanchen kann da sie eine leidenschaftl. Jägerin ist)

Mit Hunden ist es wie mit Kindern, du hast die Aufsichtspflicht,wenn etwas passiert dein Hund vor ein Auto läuft, oder irgenwo unbeabsichtigt Kratzer dran macht, bezahlt es dir auch deine Hundehaftpflicht nicht da du deine Aufsichtspflicht verletzt hast.

Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.
wie gesagt kannst deinen Hund ruhig weiter Laufen lassen, aber achte drauf das sie nicht auf das Grundstück der Frau geht, nicht das sie eine Anzeige macht,

freundliche Grüße
Neferu

Hallo,

ganz so wie von der Nachbarin verlangt ist es nicht, jedoch darf sie verlangen, daß der Hund ihr Grundtsück nicht betritt. Bei Katzen wäre dies anders, rumstreunern gehört bei diesen Tieren dazu und ist, gerade in ländlichen Gebieten, zu dulden

Es gibt keine Verpflichtung den Hund einzusperren, lediglich die Verpflichtung ihn immer und überall unter Kontrolle zu haben. Sollte z. Bsp. ein Unfall geschehen (Hund läuft über die Straße, jemand muß deswegen bremsen und verbeult ein anderes Fahrzeug), jemand verletzt oder getötet werden, so ist dann der Halter zu Schadenersatz verpflichtet, es sei denn er kann ausreichende Sorgfalt nachweisen (Leine gerissen, jemand Fremdes hat das Gatter offen gelassen oder ähnliches, z.B.).

Also ist der Hund so zu sichern daß er niemanden gefährdet und belästigt.

Gemäß geltender Gesetze streunt ein Hund automatisch, sobald er sich nicht auf oder unmittelbar neben Wegen befindet, und kann somit von einem Jäger im Jagdbereich(legal !!) sogar geschossen werden.

Die Größe eines Hundes spielt hierbei keine Rolle.
Näheres hierzu steht im Jagdrecht.

Im Rahmen von Erziehung wäre das Verhalten des Hundes, auch in und zu seinem eigenen Interesse, entsprechend anzupassen.

Dies ist keine Rechtsauskunft und keineswegs verbindlich.