Hallo,
angenommen die Mietwohung enthält eine Dekomauer die aus Echtstein gemauert ist. Dem Mieter gefällt dies nicht und streicht einfach mit weisser Dispersionsfarbe über die grobe Steinstruktur der Mauer.
Muß er dann nach Auszug die Farbe entfernen oder zählt die Sichtsteinmauer ohnehin zum Renovierungsteil den der Mieter bei Auszug zu übernehmen hat?
Wie seht ihr das? Gibt es hierzu eine rechtliche Grundlage bzw. ist über so etwas oder etwas ähnliches ein rechtskräftiges Urteil zu finden?
wie schon selbst geschrieben: es handelt sich um ein „eingebautes“ „deko“-stück, ist somit auch anders zu behandeln wie eine „normale“ weiße zimmerwand (ungefähr dasselbe wie butzenfenster im erker - auch die sind besonderer „deko“-bestandteil einer immobilie).
langer rede, kurzer sinn: wird die sichtsteinwand geweißelt, ist sie bei auszug in den ursprungszustand zurückzuversetzen (na, dann viel spaß dabei - wenn ich vermieter wäre, würde ich dem mieter ins genick springen!).
angenommen die Mietwohung enthält eine Dekomauer die aus
Echtstein gemauert ist. Dem Mieter gefällt dies nicht und
streicht einfach mit weisser Dispersionsfarbe über die grobe
Steinstruktur der Mauer.
meiner Ansicht nach hätte der Mieter die Mauer erst gar nicht streichen dürfen, zumindest nicht mit einem irreversibelen Farbanstrich. Die Steinmauer ist in ihrer Farbgebung ein zugesicherter Bestandteil des Mietvertrages geworden. Der Mieter war sich also bewusst, welches Erscheinungsbild diese Mauer hat und dass dies nicht einfach geändert werden kann.
Muß er dann nach Auszug die Farbe entfernen oder zählt die
Sichtsteinmauer ohnehin zum Renovierungsteil den der Mieter
bei Auszug zu übernehmen hat?
Das hat nichts mit Renovierung zu tun, sondern der Mieter ist verpflichtet Schadensersatz zu leisten. Dies kann natürlich auch in der Form geschehen, dass er selbst den ursprünglichen Zustand wieder herstellt.
nehmen wir mal an ich bin der Vermieter und „sprang dem Mieter ins Genick“ (Klage auf Schadenersatz) aber der Richter sieht das zum momentanen Stand als Renovierungsabsicht des Mieters an: welche rechtliche Grundlage gibt es denn?
angenommen die Mietwohung enthält eine Dekomauer die aus
Echtstein gemauert ist. Dem Mieter gefällt dies nicht und
streicht einfach mit weisser Dispersionsfarbe über die grobe
Steinstruktur der Mauer.
meiner Ansicht nach hätte der Mieter die Mauer erst gar nicht
streichen dürfen, zumindest nicht mit einem irreversibelen
Farbanstrich. Die Steinmauer ist in ihrer Farbgebung ein
zugesicherter Bestandteil des Mietvertrages geworden. Der
Mieter war sich also bewusst, welches Erscheinungsbild diese
Mauer hat und dass dies nicht einfach geändert werden kann.
auch wenn der Erhalt der Sichtsteinmauer nicht explizit im Mietvertrag erfasst wurde? Klar, der Vermieter geht in so einem Fall wohl davon aus, daß dem Mieter ja bewusst ist, daß die Mauer absichtlich roh belassen wurde. Aber muss es dem Mieter bewusst sein?
Muß er dann nach Auszug die Farbe entfernen oder zählt die
Sichtsteinmauer ohnehin zum Renovierungsteil den der Mieter
bei Auszug zu übernehmen hat?
Das hat nichts mit Renovierung zu tun, sondern der Mieter ist
verpflichtet Schadensersatz zu leisten. Dies kann natürlich
auch in der Form geschehen, dass er selbst den ursprünglichen
Zustand wieder herstellt.
nehmen wir an, man hat ihn dazu aufgefordert die Farbe zu entfernen und dem ist er nicht nachgekommen? Welche rechtlichen Grundlagen gibt es Schadenersatz einzufordern?
auch wenn der Erhalt der Sichtsteinmauer nicht explizit im
Mietvertrag erfasst wurde? Klar, der Vermieter geht in so
einem Fall wohl davon aus, daß dem Mieter ja bewusst ist, daß
die Mauer absichtlich roh belassen wurde. Aber muss es dem
Mieter bewusst sein?
es stellt sich offensichtlich eine ganz andere Frage. Nämlich war für den Mieter erkennbar, dass es sich hier um eine Dekomauer gehandelt hat. Die Frage kann man wohl hier nicht beantworten. Das muß dann ein Fachmann oder wie hier ein Gericht entscheiden.
nehmen wir an, man hat ihn dazu aufgefordert die Farbe zu
entfernen und dem ist er nicht nachgekommen? Welche
rechtlichen Grundlagen gibt es Schadenersatz einzufordern?
Das bringt im vorliegenden Fall nichts, da davon ausgegangen wird, dass es sich nicht um eine Dekomauer gehandelt hat bzw. dies für den Mieter nicht erkennbar war.
Aber um die Frage dennoch zu beantworten, Schadensersatzansprüche resultieren zum Beispiel aus dem Mietvertrag bzw. § 280 BGB.
es stellt sich offensichtlich eine ganz andere Frage. Nämlich
war für den Mieter erkennbar, dass es sich hier um eine
Dekomauer gehandelt hat. Die Frage kann man wohl hier nicht
beantworten. Das muß dann ein Fachmann oder wie hier ein
Gericht entscheiden.
das Gericht kann hier nicht nachvollziehen, daß es so etwas wie eine Dekomauer gibt. Sie geht davon aus, daß der Mieter also dem Vermieter einen Gefallen tut wenn er eine ungestrichene Wand streicht.
Dehalb zielte meine ursprüngleiche Frage darauf ab ob es für Aussenstehende vorstellbar ist, daß man eine unbehandelte Wand nicht einfach überstreichen sollte. Dem ist offenbar so … stellt sich nur die Frage warum der Mieter sich keine Gedanken darüber machen muss obwohl doch vielleicht auch die Ladeneinrichtung (Anrichten/Theke) ebenfalls aus diesen Rohsteinen gemauert war.
Meine Auffassung war immer die, daß ich eine Mietsache so zu verlassen habe, wie ich sie vorgefunden habe es sei denn der Mietvertrag regelt ewas anderes.
Ich sehe hier einen Anspruch des Vermieters aus Sachbeschädigung gegeben. Die Sichtsteinmauer kann nicht ohne weitere Beschädigung in den ursprünglichen dekorativen Zustand zurückversetzt werden. Das Überkleistern von Mauerwerk mit Dispersionsfarbe ist damit eine Sachbeschädigung und hat nichts mit „Renovierung“ oder Malerarbeiten an den Wänden zu tun.
die wesentlichen aspekte zum schadenersatz nach bgb sind ja schon genannt worden.
daß das gericht davon ausgehe, daß der mieter dem vermieter nur einen gefallen getan habe… nunja, vor gericht und auf hoher see…
als maßgeblich sähe ich hier zwei aspekte:
der mieter würde vor seinem einzug eine wohnungsbesichtigung vorgenommen haben, ggfs. gäbe es sogar ein übergabeprotokoll. dabei würde der mieter doch bestimmt auf eine „unrenovierte“ wand hingewiesen haben. es ist schwerlich vorstellbar, daß ein mieter eine unrenovierte wand beim einzug hinnimmt, dies auch während der mietzeit nicht moniert, sondern stattdessen die "renovierungs"arbeiten, die eigentlich dem vermieter obliegen, stillschweigend hinnimmt und ausführt
es mag doch sicherlich fotos von der wohnung resp. der wand geben. aus solchen sollte sich, auch ohne kostspieligen gutachter, erkennen lassen, ob diese unverputzte wand tatsächlich als „deko“ anusehen sei oder ob sie ein verständiger mensch unter berücksichtigung der normalen lebensumstände als unrenovierte wand, die es zu weißeln gelte, ansehen würde
last but not least: je nachdem, wie diese deko-wand „angebracht“ wurde (entweder nur unverputztes mauerwerk oder nachträglich aufgebrachte deko-verblender in maueroptik) könnte es sich sogar um eine durch den vermieter genehmigungspflichtige bauliche veränderung handeln.
zusammenfassend: auch hier, wie so oft, kommt es auf den einzelfall an. d.h. ohne begutachtung der örtlichen gegebenheiten (vorher/nachher) kann keiner genaues sagen. der richter würde ja auch irgendwie zu seinem urteil kommen…
da bräuchte niemand lange zu diskutieren, da bräuchte man eigentlich nicht mal zu diskutieren - so etwas überzustreichen ist definitiv keine nettigkeit des mieters, sondern ein schlechter scherz (ich sag jetzt mal nicht das böse wort „sachbeschädigung“, da ich ja kein anwalt bin).
allein der gesamteindruck (und auf den käme es ja an!) besagte schon eindeutig, daß es sich hier um ein gestalterisches element handelt, das obendrein auch noch so dermaßen ins auge stäche, daß man als mieter nicht einmal im nachhinein glaubhaft machen könnte, daß man das nicht bei besichtigung gesehen hätte.
der richter, der das anders entschiede, dürfte sich jedenfalls damit zurecht finden müssen, daß in die nächthöhere instanz gegangen werden würde (ich hoffe, ich habe da jetzt genug komjunktive eingebaut…).