Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine sehr spezielle Frage zum Mietrecht.
Folgender Fall:
Vermieter und Mieter leben in zwei freistehenden Häusern auf einem gemeinsamen Grundstück. Vor dem Haus des Mieters stehen Blumenkübel, vom Vermieter zur Verfügung gestellt und vom Mieter regelmäßig bepflanzt. Hinter den Blumenkübeln hat sich eine riesiges Spinnennest gebildet, die Kräuter des Mieters werden ständig mit Spinnweben überzogen etc. Der Vermieter ist über die Spinnen informiert, unternimmt aber nichts.
Der Mieter räumt eigenständig die Blumenkübel weg, säubert Kübel und Hauswand und lagert die Kübel ordentlich ein, so dass sie jederzeit wieder zum Einsatz kommen können. Der Mieter möchte gerne die Hauswand „abtrocknen lassen“, um die Spinnen dauerhaft auszurotten.
Nun zu meiner Frage:
Muss der Mieter den Vermieter vorher fragen, ob er die Blumenkübel wegräumen darf? Oder dürfen Mobilien, bei sachgerechter Lagerung, jederzeit entfernt werden? Ist der Mieter verpflichtet die Kübel wieder aufzubauen, wenn die Spinnen nachweislich weg sind, oder braucht er sie erst wieder aufzubauen, wenn er auszieht?
Wenn Sie mir diesbezüglich weiterhelfen könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar, denn die Blumenkübel-Diskussion beschäftigt uns jetzt schon mehrere Tage.
Es gilt, was iom Mietvertrag steht. Steht dort nichts. ist auch nichts vereinbahrt und je der Parteien kann beliebig handeln. Sprechen Sie mit dem VM, wennda nix rauskommt, machen Sie, was Sie für richtig halten.
Sofern die Aufstellung bzw. die Belassung der beweglichen Blumenkübel nicht ausdrücklich vereinbart war und der Mieter sich zudem verpfichtet, diese wieder bei Auszug an den dafür vorgesehenen Platz zu verbringen sowie wieder mit Blumenscmuck zu versehen, dürfte dieser Veränderung nichts hindernd entgegenstehen.
Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall ), sich an Ihren örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO
Der Mieter ist Besitzer der Blumenkübel, der Vermieter ist Eigentümer der Blumenkübel.
Als Besitzer hat der Mieter die Verfügungsgewalt über diese Blumenkübel und darf mit ihnen nach Belieben verfahren (wegstellen, einlagern, umstellen,…). Er darf nur nicht das Eigentum des Vermieters beschädigen. Bei Mietende muss der dem Vermieter wieder die Blumenkübel zur Verfügung stellen.
Hallo,
also ich finde die Frage eher lächerlich. Wie wäre es, nicht immer alles zu verkomplizieren. Man hat doch einen Mund. Den sollte man ab und zu benutzen und bei solchen Sachen einfach mal miteinander reden. Gehe zu dem Vermieter und frag einfach, ob Du die Kübel woanders hinräumen darfst, sodass Dich die Spinnen nicht stören. Da die Blumenkübel sicherlich nicht extra im Mietvertrag aufgeführt sind und somit nicht zur Mietsache gehören, musst Du fragen. Bitte nicht böse sein über meine Antwort, aber für mich sind das Kleinigkeiten, die man im nachbarschaftlichen Gespräch sicherlich klären kann. LG Chris
Es gilt, was iom Mietvertrag steht. Steht dort nichts. ist
auch nichts vereinbahrt und je der Parteien kann beliebig
handeln. Sprechen Sie mit dem VM, wennda nix rauskommt, machen
Sie, was Sie für richtig halten.
Hallo, firsttoffifee 29.09.2010
Ich gehe davon aus, dass der Wunsch an die genannte Stelle Blumenkübel aufzustellen be-ziehungsweise aufstellen zu dürfen mit dem VermieterIn abgesprochen wurde. Der Vermieter hatte keine Bedenken gegen die Blumenkübel Aufstellung und stimmte dem zu, machte jedoch keine auflagen hinsichtlich des Aufstellungsplatzes und zur Bepflanzung.
Unter einer solchen Voraussetzung würde ich es als erlaubt ansehen, wenn der Mieter diese Blumenkübel im Herbst, wenn die Blumen abgeblüht sind die Pflanzen entfernt, die Kübel entleert, reinigt und die Kübel ordentlich lagert, damit er sie im Frühjahr wieder bepflanzen kann. Dagegen dürfte vom Vermieter keine Einwände geltend gemacht werden.
Nun in der Natur kann es jederzeit geschehen, dass sich Insekten und andere Kleintiere an solchen Günstigen Plätzen ein Quartier schaffen, das für uns Menschen unangenehme Nebenwirkungen auslösen. Dies ist sehr wahrscheinlich so in Deinem geschilderten Fall.
Dies ist im Mietrecht § 535 BGB ein Mangel dem der Vermieter nachgehen muss, wenn er vom Mieter angezeigt wird. Beeinträchtigt der Mangel erheblich den gebrauch der Mietsache, so ist er verpflichtet diesen Mangel zu beheben oder beheben zu lassen. Geschieht dies nicht, kann der Mieter dem Vermieter eine Frist setzen bis wann er erwartet dass der Mangel behoben ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann der Mieter den Mangel be-seitigen lassen und für die entstehenden Kosten Schadenersatz fordern.
Dies ergibt sich aus § 536a BGB den ich hier einfüge
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter un-beschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Auf-wendungen verlangen, wenn
der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
Selbstverständlich könntest Du auch , sofern der Vermieter nicht reagiert, die Miete nach § 536 BGB mindern.
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Taug-lichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Ich hoffe, das ich mit meinen Ausführungen Dir ein wenig weiter helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Hallo,
wenn die Außenfläche Bestandteil Ihre Mietvertrages ist, können Sie handeln nach Ihrem Willen.
Wenn nicht, dann sollten Sie dem Vermieter schriftlich eine Mängelanzeige zustellen und mit Fristsetzung eine Abstellung des Mangels verlangen. Eine Selbstvornahme kommt erst in frage, wenn der Vermieter wiederholt nicht reagiert.
Vor allem empfehle ich, mit dem Vermieter ein sachliches Gespräch zu führen, um zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen. Alles formelle führt immer wieder zu Zerwürfnissen oder Streit.
Gruß suver
Hallo,
schau erst einmal in den Mietvertrag, ob die Blumenkübel überhaupt zur Mietsache gehören. Ist nur das Haus vermietet, geht alles draußen stehende den Mieter nix an. Nur wenn Haus mit Garten zur Alleinnutzung vermietet wurden, darf der Mieter die Blumenkübel „anfassen“.
Spinnen stellen ein allgemeines Lebensrisiko dar, für das Vermieter nix kann. Daher ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, irgendetwas gegen die Spinnen zu unternehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Spinnen im Haus wären (Ungezieferbefall).
Wenn der Garten mitvermietet ist, darf der Mieter die Kübel während der Mietdauer wegräumen und muss sie nach Ende des Mietverhältnisses wieder aufstellen. Ist nur das Haus, aber nicht der Garten vermietet, darf der Mieter die Blumenkübel nicht wegräumen, muss sie allerdings auch weder pflegen, noch bepflanzen, o.ä…
Gruß
apfjur http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de