Darf Möbelhaus vom Vertrag so einfach zurücktreten

Hallo,

ich soll eine Allgemeine Rechtsfrage zum folgenden Fall lösen und bitte um paar Tipps.

Der Kunde K ist gerade dabei sein Wohnzimmer neu einzurichten und hat in einem Möbelhaus neue Polstergarnitur im Angebot (Vorzugspreis) für 1399,- € gefunden. Auf seinem Wunsch wurde die Polsterecke ein wenig abgeändert und er hat sie gekauft. Es wurde mit dem Verkäufer V ein Kaufvertrag mit dem Preis von 1500,- € abgeschlossen (alles schriftlich) und gleichzeitig hat er die geforderte 300,- € als Anzahlung an der Kasse bezahlt. Zusätzlich hat er eine detailierte Skizze von der Garnitur bekommen in der alle Maße festgehalten sind.

Und jetzt kommt:
Eine Woche später bekam Kunde einen Anruf vom Möbelhaus in dem der Verkäufer mitteilte, dass ihm bei der Kalkulation ein Fehler unterlaufen sei (falsche Preisliste?)und der Preis jetzt bei 1800,- € liege. Falls K mit dem neuen Betrag nicht einverstanden ist wird das Möbelhaus vom Vertrag zurücktreten. Das hat V damit begründet, dass die 14-Tage noch nicht verstrichen sind und das Angebot gilt nur für die Garnitur sowie sie im Hause steht, sonst gelten andere Preise.

Jetzt meine Fragen:

Muss der K sich das gefallen lassen?

Er hat immer wieder von Anderen gehört wie trickreich und hinterlistig mansche Möbelhäuser mit Ihren Angeboten sind. Er vermutet, dass der Verkäufer noch mehr Gewinn rausschlagen will und diesmal in die eigene Falle getappt ist. In AGBs des Möbelhauses steht nichts über Irrtums vorbehalt und der Vertrag ist nach dem unterschreiben bindend.

Kann das Möbelhaus so einfach vom Vertrag zurücktreten bzw. den wegen internen Kalkulationsirrtums anfechten?
Wie kann K vorgehen damit er seine Rechte durchsetzen kann, er möchte auf jedem Fall die Ware zum im Vertrag vereinbarten Preis erhalten.

Vielen Dank für Eure Antworten
Gruß Maria

Hi Maria,

fällt unter §119 und §121 BGB.
Ergo - Anfechtung wegen Irrtums und normale Frist.

Aber das Problem ist hierbei wieder „ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)“.

Ob eine Woche da noch unverzüglich ist? Ob K dagegen ankommen kann?

Viele Grüße

Hallo!

fällt unter §119 und §121 BGB.
Ergo - Anfechtung wegen Irrtums und normale Frist.

Das bezweifle ich stark.

„Ferner ist der sog. verdeckte Kalkulationsirrtum unbeachtlich, da die Kalkulation nur der Vorbereitung einer Willenserklärung dient. Nach einhelliger Meinung der Literatur und im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts gilt gleiches für den offenen Kalkulationsirrtum, da der Erklärende nicht das Kalkulationsrisiko auf den Empfänger abwälzen soll. Anderes gilt nur, wenn der Rechenfehler evident ist.“

http://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung#Anfechtungsg…

Gruß,
Max

Aber das Problem ist hierbei wieder „ohne schuldhaftes Zögern
(unverzüglich)“.

Ob eine Woche da noch unverzüglich ist? Ob K dagegen ankommen
kann?

Viele Grüße

Hallo,

fällt unter §119 und §121 BGB.
Ergo - Anfechtung wegen Irrtums und normale Frist.

Da fehlt mir aber die Erwähnung der Schadensersatzpflicht für den Anfechtenden nach §122 BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html
Mir ist nicht aufgefallen, dass da etwas angeboten wurde.
Gruß
loderunner (ianal)