Darf Mutter heimlich Fotos von Mietwohnung der Tochter machen ?

Eine Mutter ist bei ihrer (über 30 jährigen) Tochter für ein paar Tage zu Besuch (übernachtet auch in deren Mietwohnung). Die Mutter fertigt aber nun heimlich Fotos an (mit dem Mobiltelefon) und versendet diese sogar an dritte Personen (per Whattsapp), um sich über den (Un-)Ordnungsstatus auszulassen…

Frage: Wie ist hier die Rechtslage, und hat die Tochter ggf. eine Handhabe ?

Und: Die Tochter hat Kenntnis von der Sachlage erhalten, da sie ein Telefonat zufällig mithören konnte in der die Mutter sich äusserte a la „Ich hab Fotos von der Wohnung gemacht und schon an XXXXXX gesendet.“

DANKE für jede Antwort :smile:

Hallo,

die Tochter kann als einzige zweifelsfrei umsetzbare Maßnahme der Mutter den zukünftigen Aufenthalt in der Wohnung verwehren. Die Mutter hat das Vertrauen der Tochter mißbraucht.

Eine „rechtliche Handhabe“ für was? StGB kommt nicht in Frage. Es gibt zwar den § 201a StGB. Aber gegen den wurde mangels Foto der Person nicht verstossen.

Es gibt auch ein Urteil des AG Steinfurt zur zivilrechtl. Seite, welches das Fotografieren einer Privatwohnung zum Zwecke der Veröffentlichung untersagte. Dort war die Veröffentlichung aber auf eine Vielzahl von Personen gerichtet, die in die Wohnung hätten „Einblick nehmen können“.

Evtl. kann auf Unterlassung bzgl. der zukünftigen Weitergabe des/der Fotos sowie dessen/deren Löschung gedrungen werden (bspw. durch Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung). Denn es kratzt ja schon am „Schutz des Persönlichkeitsrechts gem. Art. 1,2 GG“ wie das AG feststellte.

Gruß
vdmaster

Hallo,

Es gibt auch ein Urteil des AG Steinfurt zur zivilrechtl.
Seite, welches das Fotografieren einer Privatwohnung zum
Zwecke der Veröffentlichung untersagte. Dort war die
Veröffentlichung aber auf eine Vielzahl von Personen
gerichtet, die in die Wohnung hätten „Einblick nehmen können“.

und es ging um die Duldung der Aufnahmen für die Veröffendlichung im Netz, also passiert hier gar nicht, dazu kommt, es ist ein Urteil, das keine Rechtsbindung hat und dazu auch nur von einem AG stammt, damit gewinnt man keinen Preis.

Evtl. kann auf Unterlassung bzgl. der zukünftigen Weitergabe
des/der Fotos sowie dessen/deren Löschung gedrungen werden
(bspw. durch Aufforderung zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung). Denn es kratzt ja schon am „Schutz
des Persönlichkeitsrechts gem. Art. 1,2 GG“ wie das AG
feststellte.

Grundrecht gegen Privatpersonen ohne weitere Reglung? Ne nicht wirklich oder? De Bildaufnahmen einer Person sind unter Strafe gestellt, aber daraus das Verbot von Aufnahmen von Gegenständen abzuleiten halte ich doch für sehr gewagt.

das einzige was wirklich passen würde wäre die Beleidigung, da man durch die Bilder die Person als Unordnentlich dastellen will

hth

Ohne weitere Regelung? Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde doch genannt :wink: Das muss ja nicht zur Strafbarkeit führen, sondern, wie der Vorposter bemerkt, zur Abmahnfähigkeit.

Abmahnfähigkeit? Auf Grundlage des Grundgesetz gegen eine Privatperson und für eine Handel, bei dem nicht mal feststeht, das es überhaupt unzulässig ist?

Du hast ja mal gesagt, das du Jura studierst, also die Prüfung des Sachverhaltes würde ich verdammt gern sehen. (PS keinen Prof fragen, das würde peinlich :wink: )

Wenn du schon persönlich werden möchtest, dann bleib doch mal noch eine Weile bei einem netteren Ton. Und noch peinlicher wird es für den, der dem andern Peinlichkeit in Aussicht stellt, obwohl er selbst sich irrt. Außerdem dürfte es dir helfen, wenn du dich nicht überschätzt. Dass ich Jura studiere, heißt noch lange nicht nicht, dass ich so gar nicht weiß, wovon ich eigentlich rede.

Du versteifst dich wohl vorschnell auf dein Wissen, dass das Grundgesetz nicht unmittelbar zwischen Privatpersonen wirkt. Das heißt aber weder, dass es überhaupt nicht wirkt, noch, dass es nicht eine Anspruchsgrundlage außerhalb des GG gibt.
In Frage kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 823 I wegen Verletzung eines sonstigen Rechts - das oben schon genannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dass man nicht strafbar sein muss, kannst du übrigens zB Absatz 2 entnehmen, der einzeln den Verstoß ua gegen Strafgesetze behandelt, so dass für andere Normen eine Strafbarkeit offensichtlich nicht erforderlich ist.
Die Abmahnung ist dann noch mal was anderes als ein Schadensersatzanspruch, sitzt in § 1004 I und begründet sich genauso wie der SEA.

Es ist im Übrigen nicht peinlich, seinen Prof etwas zu fragen - so etwas hilft ihm ungemein; das einzig unangemessene könnte sein, wenn eine Frage dieser Dimension besser zuerst an andere Dozenten gerichtet werden soll.

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Wenn du schon persönlich werden möchtest, dann bleib doch mal
noch eine Weile bei einem netteren Ton. Und noch peinlicher
wird es für den, der dem andern Peinlichkeit in Aussicht
stellt, obwohl er selbst sich irrt. Außerdem dürfte es dir
helfen, wenn du dich nicht überschätzt. Dass ich Jura
studiere, heißt noch lange nicht nicht, dass ich so gar nicht
weiß, wovon ich eigentlich rede.

du interpretierst zu viel, ich wollte damit vorallem andeuten, das du das prüfungschema finden und anwenden kannst :wink:. auch hätte mich deine auslegung des persönlichkeits recht mal intersiert, in der du gegen fast jeder andere meinung und lehre einem stuhl unter den schutz diese rechts stellst.

Du versteifst dich wohl vorschnell auf dein Wissen, dass das
Grundgesetz nicht unmittelbar zwischen Privatpersonen wirkt.

nö, eigentlich nicht

Das heißt aber weder, dass es überhaupt nicht wirkt, noch,
dass es nicht eine Anspruchsgrundlage außerhalb des GG gibt.
In Frage kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 823 I wegen
Verletzung eines sonstigen Rechts - das oben schon genannte
Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dass man nicht strafbar sein
muss, kannst du übrigens zB Absatz 2 entnehmen, der einzeln
den Verstoß ua gegen Strafgesetze behandelt, so dass für
andere Normen eine Strafbarkeit offensichtlich nicht
erforderlich ist.

nein, aber das recht muss auch verletzt werden. bilder aus einer privatwohnung verletzen nicht automatisch das persönlichkeitsrecht des Bewohners und auch nicht jeder tisch wird da durch geschützt. Das der 823 I auch einen quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch unterstützen kann, ist unstrittig, aber wie oben schon erwähnt, es braucht halt eine Rechteverletzung. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eher ein Rahmenrecht und bis jetzt kenn ich nur das Urteil eines AG, das es sich wagt, das soweit auszudehnen. Der gesetzgeber gibt mit seiner rechtgebung ja sogar vor, in wie weit das recht bei der wohnung geht. wäre er der meinung, das das foto eines stuhles das allgemeine persönlichkeitsrecht verletzt, hätte er nicht festgelegt, das die person, deren recht verletzt werden soll, mit auf den aufnahmen sein muss.

und die nächste frage, was soll den unterlassen werden? das erstellen neuer fotos? das verbreiten, ob privat oder gewerblich? die veröffendlichung? die kommentierung? die Besuche der Mutter? :wink:

Hi,

und es ging um die Duldung der Aufnahmen für die
Veröffendlichung im Netz, also passiert hier gar nicht,

Ich hatte ja darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung für eine Vielzahl von Personen gedacht war.

dazu
kommt, es ist ein Urteil, das keine Rechtsbindung hat und dazu
auch nur von einem AG stammt, damit gewinnt man keinen Preis.

Es geht auch nicht darum, Preise zu gewinnen, sondern einen rechtlichen Rahmen zu spannen.

Evtl. kann auf Unterlassung bzgl. der zukünftigen Weitergabe
des/der Fotos sowie dessen/deren Löschung gedrungen werden
(bspw. durch Aufforderung zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung). Denn es kratzt ja schon am „Schutz
des Persönlichkeitsrechts gem. Art. 1,2 GG“ wie das AG
feststellte.

Grundrecht gegen Privatpersonen ohne weitere Reglung? Ne nicht
wirklich oder? De Bildaufnahmen einer Person sind unter Strafe
gestellt, aber daraus das Verbot von Aufnahmen von
Gegenständen abzuleiten halte ich doch für sehr gewagt.

Gegenstände können sicher abgelichtet werden. Dass die unbefugte Bildaufnahme in der Wohnung unter Strafe gestellt ist, habe ich durch den Link klargestellt. Der Verweis auf das Grundrecht sollte als „Futter“ für eine Aufforderung zu Abgabe einer Unterlassungserklärung dienen.

das einzige was wirklich passen würde wäre die Beleidigung, da
man durch die Bilder die Person als Unordnentlich dastellen
will.

Ääähhh, da sehe ich nun weder ein öfftl. Interesse noch dem Grunde nach eine strafwürdige Handlung.

vdmaster

Das geht natürlich gar nicht. Alles, was die Mutter mit den Bildern verdient, muss sie mit der Tochter teilen.