Darf Nachbar das Fenster verbauen?

Hallo Forum,

angenommen eine Familie baut sich ein Haus. In der Garage, die direkt an die Grundstücksgrenze gebaut wurde, ist in Richtung des Nachbargrundstücks ein ganz normales Fenster eingebaut.
Dem Nachbarn passt dieses Fenster aber nicht.
So baut er ein Gestell direkt 5 – 10 cm vor das Fenster, in dem er Holz lagern will.
Das Mauerwerk scheint nicht gefährdet, da er durch diese Lagervorrichtung ja einen Abstand von ca. 5 – 10 cm zur Wand bzw. zum Fenster einhält.
Ist das lagern von Holz, bzw. der Bau dieser Holz-Vorrichtung so nahe vor das Garagenfenster zulässig?
Mit dieser Vorrichtung hätte man sich das Fenster sparen können, da kein Licht in den Raum kommt.

Wer kann Antwort auf diese Frage geben?

Buschkind

Hallo,

wie konnte den die Garage direkt auf die Grenze gebaut werden? Mußte hier der Nachbar nicht zustimmen?

Gerhard

Ist das fenster bestandteil der baugenhmigung und vom Nachbarn oder seines Vorgängers genehmigt worden ? villeicht sogar als Baulast zu ungunsten des Nachbarn abgetreten und eingetragen im Grundbuch ?(fensterrecht) ?

Der Architekt sagte, dass Grenzbebauungen entweder 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze haben müssen oder aber direkt an der Grenze gebaut werden muss.
Aus platzgründen ist dann direkt an der Grenze gebaut worden.
Die komplette Garage (aber damals noch ohne Fenster) ist vom Nachbarn akzeptiert und im Plan auch unterschrieben worden.
Allerdings wurde dieses Fenster nach der Unterzeichnung noch nachträglich geplant - der Fensterbauer meinte, es sei gut in der Garage ein Fenster zu haben, womit er auch recht hatte. (lt. Bauamt kann so ein Fenster ohne Probleme eingebaut werden).

Buschkind

Hi Buschkind,

wie Kay schon richtig angedeutet hat, muss für einen Garagenbau in jedem Fall eine Baugenehmigung vorliegen. Mann kann nicht einfach eine Garage in den Garten bauen, sondern die muss (samt Fenster) vom Bauamt genehmigt werden. Insbesondere, wenn sie direkt an das Nachbargrundstück angrenzt, muss der Nachbar sein schriftliches Einverständnis (inklusive für das Fenster) geben.

Wenn das Fenster nachträglich eingebaut wurde, oder nicht bei der Genehmigung der Garage angegeben wurde, dann kann m.W. der Nachbar sogar verlangen, dass das Fenster wieder zugemauert wird.

Viele Grüße
Andreas

Hallo!

Der Architekt sagte, dass :Grenzbebauungen entweder 3 m :Abstand zur Grundstücksgrenze :haben müssen…

Ja, dann muß der Nachbar nicht gefragt werden.

…oder aber direkt an der
Grenze gebaut werden muss.

Nö. Wenn der Nachbar zustimmt und das Bauamt nichts dagegen hat, ist jeder Bauabstand zur Grenze möglich.

Die komplette Garage (aber damals noch ohne Fenster) ist vom
Nachbarn akzeptiert und im Plan auch unterschrieben worden.
Allerdings wurde dieses Fenster nach der Unterzeichnung noch
nachträglich geplant…

Genau da liegt der Hund begraben. Ohne Genehmigung vom Nachbarn läuft da nichts. Andernfalls hast Du den jetzigen Zustand: Du bestimmst mal eben, was der Nachbar auf seinem Grundstück treiben darf.

… der Fensterbauer meinte, :es sei gut in der Garage ein :Fenster zu haben…

Das stimmt.

lt. Bauamt kann so ein :Fenster ohne Probleme :eingebaut werden.

Das war vermutlich die Auskunft vom Nachtwächter. Oder eine Aussage unter rein statischen Gesichtspunkten und keiner erwähnte bei der Anfrage, dass es sich um eine Grenzbebauung handelt.

Gruß
Wolfgang

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Widerspruch
Hallo, also ich muss zunächst erstmal denjenigen widersprechen, die sagen es sei IN JEDEM FALL eine BG nötig. Nö, jedenfalls nicht bei uns in Sachsen, in den anderen Bauordnungen kenn ich mich nicht aus.
Bei uns sind Garagen bis 40m² Grundfläche nämlich verfahrensfrei.
Auch an die Grundstücksgrenze durfte gebaut werden. (Nach unserer BO jedenfalls) Und zwar 9 m je Grundstücksgrenze und 15 m je gesamtes Grundstück.
Zugegeben: ist nicht ganz einfach.
Ist die garage jedoch kleiner, darf sie ohne genehmigung gebaut werden.
jedoch darf der nachbar lt. unserer bo auch an die bebaute grenze anbauen, ohne zu fragen. ob dies jedoch auch bei einem fenster geht - ich weiß nicht …

Veronika

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Widerspruch zum Widerspruch

Hallo, also ich muss zunächst erstmal denjenigen
widersprechen, die sagen es sei IN JEDEM FALL eine BG nötig.
Nö, jedenfalls nicht bei uns in Sachsen, in den anderen
Bauordnungen kenn ich mich nicht aus.
Bei uns sind Garagen bis 40m² Grundfläche nämlich
verfahrensfrei.
Auch an die Grundstücksgrenze durfte gebaut werden. (Nach
unserer BO jedenfalls) Und zwar 9 m je Grundstücksgrenze und
15 m je gesamtes Grundstück.
Zugegeben: ist nicht ganz einfach.
Ist die garage jedoch kleiner, darf sie ohne genehmigung
gebaut werden.
jedoch darf der nachbar lt. unserer bo auch an die bebaute
grenze anbauen, ohne zu fragen. ob dies jedoch auch bei einem
fenster geht - ich weiß nicht …

Hallo Veronika,
leider hast Du die sächsische Bauordnung falsch verstanden. Auch wenn die Bauordnung für kleinere Vorhaben kein umfangreiches Baugenehmigungsverfahren vorschreibt, werden die übrigen Vorschriften der Bauordnung dabei nicht außer Kraft gesetzt. Hier hat der Bauherr weniger Verwaltungsarbeit, aber eine größere Verantwortung, da er sich nicht auf eine Baugenehmigung berufen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ulf

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Begründung des Widerspruches
Hallo Ulf,
na klar hast du Recht: der BH muss die Gesetze nichtsdestotrotz einhalten, wenn er eine Garage baut (auch wenn die kleiner als 40m² ist und demnach verfahrensfrei). Das hab ich insoweit auch richtig verstanden.
Aber in dem Fall wurde ja m.E. nach auch kein Verstoß gegen die SächsBO begangen. Die Garage steht an der Grenze, aber das darf sie ja auch (unter Einhaltung gewisser Umstände).
Mein „Widerspruch“ war nur eine Antwort auf die Frage der Antwortenden warum die Garage denn überhaupt ohne Genehmigung gebaut worden sei.

Also ich denke: Garage rechtmäßig errichtet, Fenster rechtmäßig drinne, aber auch gegen des Nachbars „Anbau“ wird man nicht viel machen können.

Veronika

Hallo…hierzu eine Stellungnahme mit dem Baurechtsschwerpunkt Niedersachsen - gilt m.E. aber auch für andere Bundesländer.

Die Bebbaung mit einer Garage auf der Grenze ist durchweg in den meisten Bauordnungen so geregelt, dass sie bis zu einer bestimmten Länge (meist 9 m) und Höhe (nicht über 3 m) und einer begrenzten Grundfläche (meist 36 m²) auch ohne Baugenehmigung errichtet werden darf. Eine solche Bebbaung kann dann entweder ohne Grenzabstand - d.h. direkt an die Grenze - oder mit mindestens 1 m Grenzabstand - damit ein Reinigungsstreifen verbleibt, der auch erreicht werden kann - errichtet werden.
Fenster oder andere Öffnungen sind nach den meisten Bauordnungen unmittelbar an der Grenze aber grundsätzlich nicht zulässig - und das hat einen ganz banalen Grund: Brandschutz! Eine Grenzbebauung soll auch so ausgeführt werden, dass von ihr keine unzumutbaren Gefahren für den Nachbarn ausgehen.
Und eines noch: i.d.R. hat der Nachbar auch das Recht, an eine auf die Grenze gebaute Garage seine eigene Garage „anzubauen“ - dabei darf er zwar nicht die tragenden Konstruktion verwenden, aber seine Außenwand kann unmittelbar an die Außenwand des Nachbarn angebaut werden…
Also: wenn das Fenster in dem abgestimmten Plan nicht enthalten ist und der Nachbar das Ding nicht duldet, muss es wohl wieder raus. Wenn der Nachbar es einfach nur zustellt ist das zwar bedauerlich, aber wohl nicht zu beanstanden… so leid es mir tut!

Mit dieser Vorrichtung hätte man sich das Fenster sparen
können, da kein Licht in den Raum kommt.

Hallo,

ja ja, solche Nachbarrechtsstreitigkeiten, wo der eine den Zeitungsausschnitt mit dem Urteil des Amtsgerichts Pusemuckel herausholt und dem Nachbar erklärt, wann er mit diesem Rasenmäher überhaupt mähen darf, sind immer sehr erquicklich, besonders, wenn es dann zum Anwalt oder gar zum Gericht geht. Man verkauft dann einfach sein Haus oder wie?

Wie wäre es denn mit einem Milchglas- bzw. Badfenster? Oder einer entsprechenden Folie?

Grüße

EK