Darf Nachmieter Küche ersetzt bekommen´?

wir haben ein Problem mit dem Nachmieter. Und zwar hat er die küche übernommen (6 Jahre alt) und sie war in einem einwandfreiem Zustand als wir sie abgegeben haben. Die Wohnungsbaugesellschaft hat mit dem Nachmieter und meinem Freund die Übergabe gemacht, auch die Küche wurde in dem Abschlussbericht aufgenommen. 4 Wochen später, also heute, rief die Tante von dem Nachmieter an, und sagte das die Oberschränke der Küche herunter gefallen sind, und wir das der Versicherung melden sollen, Geschirr sollen wir auch ersetzen. In den ganzen 6 Jahren war nie irgendetwas mit der Küche gewesen. Die Tante von dem Nachmieter, sowie der Nachmieter selbst meinen, das wir dafür verantwortlich sind, das die küchenschränke schon nach 4 wochen heruntergekommen sind. Können die uns jetzt wirklich irgendwetwas anhaben? Wir wollen Montag bei der Versicherung anfragen, aber es macht einen doch schon etwas verrückt :wink:

Hallo,

rein vorsorglich melden könnt / solltet ihr die Sache der Versicherung.
Ich sehe keine Haftung gegeben, wenn die Küche als i. O. abgenommen wurde - aber das schöne ist, die Haftpflichtvers. wird sich um alles weitere kümmern.
Dafür ist sie nämlich (auch) da :smile:
Ruft dort an, alles wird gut und lasst euch nicht verrückt machen.
Manche Leute versuchen es einfach mal…

VG Jens
www.jens-sternberg.de

hier besteht unserer Ansicht nach KEINE Haftung - § 823 BGB greift hier nicht. Sie können sich die Anfrage u.E. beim Versicherer sparen.
MfG
Dr.Schamberger

Hallo,

na, das sind doch Nachmieter, wie man sie sich wünscht, oder? :smile:

Einerseits kann man den Nachmieter verstehen, sehen wir glaube ich beide so. Andererseits trifft Sie aus meiner Sicht kein Verschulden. Noch zumal, wenn die Küche 6 Jahre lang so gehalten hat, wie sie war.

Insofern genau das tun, was Sie vor hatten: Montag mal bei der Versicherung nachfragen. Die werden es Ihnen bestätigen.

Wenn ich eine Küche gekauft bzw. übernommen habe, dann trage ich von da an „die Gefahr“ dafür, so heißt das im Versicherungsdeutsch. Stelle ich da z. B. Sachen in die Hängeschränke, die viel zu schwer sind, und der Schrank fällt runter, dann kann ich doch auch nicht den Vormieter dafür verantwortlich machen.

Aber die Reaktion, erst einmal einen anderen schuldigen zu suchen, das ist wie gesagt recht normal.

Von daher nicht den Sonntag vermiesen lassen. Im Zweifelsfall ist nämlich auch die eigene Haftpflichtversicherung dafür da, unberechtigt gestellte Ansprüche gegen Sie abzuwehren. Und das kostet Sie keinen Cent, ist alles inklusive!

Also, toi toi für diesen etwas kuriosen Fall und Gruß aus Berlin.

Alexander Haid
Versicherungsmakler

Wo sollte ihr Verschulden liegen, wenn der Nachmieter die Schränke überlädt. Melden sie das Ihrer Haftpflichtversicherung, dass werden die locker regeln.

Hallo und guten Abend!

Ich hoffe zu späterer Stunde noch etwas zu Ihrer Entspannung beitragen zu können!

Wie Sie sagen wurde eine Übergabe gemacht und sicherlich auch ein Übergabeprotokoll gefertigt!

Dieses Übergabeprotokoll besagt letztlich genau DAS, was Sie ja auch aussagen!
Nämlich und davon gehe ich mal aus, daß die Wohnung und die Einbauküche in einem einwandfreien Zustand waren.

Was danach damit passiert liegt nicht mehr in Ihrem Verantwortungsbereich.

Sie können allerdings und sollten das auch, Ihre Haftpflichtversicherung einschalten!

Diese wird zu demselben Ergebnis kommen, der Nachmieter sich was Anderes einfallen lassen müssen!

Aber frech und dreist ist das Ansinnen auf jeden Fall!

MfG
Christoph Mittler

Hallo,

leider kann ich Ihrer Anfrage nicht eindeutig entnehmen, wer was von wem möchte.

Sollten tatsächlich Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden (was ich mir derzeit ausschließlich für in den Schränken befindliche und nun defekte Gegenstände erklären könnte), dann wäre für den eingetretenen Schaden grundsätzlich der Anspruchsteller nachweispflichtig.

D.h. dieser müsste eindeutig nachweisen, dass die Schränke bereits bei Kauf mangelhaft waren und der Mangel zu dem Zeitpunkt aber nicht erkennbar war (verdeckter Mangel). Weiterhin müsste er nachweisen, dass er die Küche nicht selbst zerstört hat, indem sie z.B. überlädt.

Wenn die Gegenseite davon ausgeht, dass Sie eine mangelhafte Küche verkauft haben, ist das primär kein Schaden nach Schadenersatzrecht, welcher dem Haftpflichtversicherer anzuzeigen ist. Vielmehr geht es dann um die Erfüllung eines Kaufvertrages. Damit kann sich der Haftpflichtversicherer allerdings nicht befassen.

Evtl. wäre das ein Fall für eine Rechtsschutzversicherung, wenn man sich gerichtliche Hilfe nehmen möchte. Inwieweit hierfür jedoch Deckung geboten wird, entzieht sich meiner Kenntnis.

Hoffe die Ausführungen helfen Ihnen ein wenig weiter.

Viele Grüße
Nancy

schon wieder so eine anonyme Anfrage. Scheiss Sitten hier. War früher hier echt persönlicher!

Nun gut, kommen wir zum Inhalt!

Klarer Fall von „Abwehr von unberechtigten Ansprüchen!“ Nehmen Sie alles auf, was der Nachmieter so von Ihnen will. Bleiben Sie ehrlich in der Schlderung der Lage.

Ihr Versicherer wird dem Geschädigten dann mitteilen, was ein Haftpflicht-Versicherer von solchen Ansprüchen hält.

Also bitte the next time mit Namen! Wenn Sie etwas zu verbergen haben, dann erfinden Sie einen Namen.

so long
pe sturm

Hallo Swanni86,
komme erst heute dazu, zu antworten:
Ich würde der Sache gelassen entgegensehen, weil ich keine Haftungsgrundlage sehe, auf der der Nachmieter eine berechtigte Forderung stellen könnte.
Vielmehr sieht es für mich so aus, dass er die Schränke entweder überladen oder nach einer Demontage wieder schlecht montiert hat und nun jemanden sucht, der sein Mißgeschick bezahlt.
Meinen Haftpflichtversicher würde ich fragen, ob er die Abwehr übernimmt, wobei fraglich ist, ob er dies tun muss, weil es sich eher um eine vertragliche Angelegenheit handelt, ein RS-Versicherer wäre eventuell der bessere Ansprechpartner.
Viele Grüße
Jürgen Glaser

Hallo auch!

Meine Empfehlung: Meldet diesen Fall der privaten Haftpflichtversicherung. Wenn es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden handeln sollte, wird diesen den Schaden ersetzen. Wird es sich nicht um einen ersatzpflichtigen Schaden handeln, wird der Versicherer in eurem Namen den Schaden abwehren, auch vor Gericht - Kosten entstehen euch dafür nicht und das ist auch die Aufgabe, einer privaten Haftpflichtversicherung: Die Abwehr von unberechtigten Schäden - auch vor Gericht!

MfG