Servus,
Dabei überholt er Hr. Zivil in seinem Auto, ohne ihn oder entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
Also gibt es keine konkrete Gefahr?
Jupp, davon gehen wir hier mal aus. Da weder Gegen- oder Kreuzungsverkehr anwesend ist den man gefährden könnte und eben nur zu „schnell“ überholt wird.
Hr. Zivil ist Polizist, hat Freizeit und ist privat in seinem Auto unterwegs. Als er überholt wird denkt er sich „so geht’s ja nicht“ und nimmt die Verfolgung auf, alldiweil Gefahr in Verzug.
Öhm, wie passt das zur Aussage eins drüber?
Naja, man könnte sich vorstellen das Hr. Zivil eben meint wenn er mit bei selbst gefahrenen 100km/h mit mehr als 40km/h also 140km/h überholt wird, das im weiteren Verlauf eine Gefährung auftreten könnte.
Gibt es hier ein Missverständnis in Bezug auf die Definition
des Begriffs
Gefahr
im Verzug?
Hab mir das mal durchgelesen, ich meine schon so wie oben beschrieben könnte Hr. Zivil ja auf die Zukunft gesehen befürchten das der „Raser“ eine Gefährdung darstellt.
Nachdem er den „Raser“ bei Geschwindigkeiten von bis zu 140km/h gestellt hat, möchte er gerne maßregelnde Maßnahmen einleiten.
Das heißt, er will eine Verwarnung im Rahmen einer
Ordnungswidrigkeit aussprechen? Zu anderen „maßregelnden
Maßnahmen“ gibt es erst einmal keinen Anhaltspunkt.
Verwarnung wahrscheinlich in Verbindung mit einem Verwarnungsgeld.
Thoretisch könnte doch aber auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wegen erheblicher Überschreitung der Geschwindigkeit?
Da er keine geeichte Geschwindigkeitsmessanlage hat und keinen Beifahrer als Zeuge, würde sich das sicherlich vor Gericht etwas schwerer gestalten.
Warum?
Er kann prinzipiell erst einmal eine Verwarnung wegen
überhöhter Geschwindigkeit erteilen. Verwarnen darf er
jederzeit bei entsprechender Sachlage.
Ohne Zeuge und eventueller gegensprüchlicher Darstellung des Verwarnten?
Also eine 1zu1 Situation…
Interessant wird es doch nur, wenn er ein Strafverfahren gegen
den „Raser“ initiiert, denn dafür werden aussagekräftige
Beweismittel benötigt.
Sogar für einen Bußgeldbescheid reicht die Zeugenaussage des
Polizisten erst einmal aus. (Anders ist es ja auch nicht, wenn
ein Polizist einen Rotlichtverstoß beobachtet und entsprechend
handelt)
OK, da heißt man hat dann erstmal nur die Möglichkeit des Widerspruchs und einer eventuellen Verteidigung vor Gericht?
Ist diese Situation überhaupt möglich.
So wie beschrieben ist sie unwahrscheinlich. Sie setzt nämlich
voraus, dass der Polizist selbst jede Menge juristische
Konstrukte wild durcheinander wirbelt.
OK, kann ich mir vorstellen - daher ja auch der Hinweis das es hier einfach um eine konstruierte Situation geht, die sich innerhalb eines Gespräches ergeben hatte.
Kann ein Polizist in Freizeit sich jederzeit in Dienst setzen um eine Straftat zu verfolgen?
Kann, darf und - wie schon gesagt wurde - unter Umständen,
sogar „muß“.
OK, klingt ja auch plausibel.
Wenn ja und wir haben diese oben gestellte Situation, dürfte Hr. Zivil das Navi konfiszieren um die genaue Geschwindigkeit festzustellen bzw. vor Gericht feststellen zu lassen.
Abgesehen davon, dass Hr. Zivil auf jeden Fall eine
Beschlagnahmungsquittung erstellen muss…
Gut zu wissen.
- In Bezug auf eine OWi ist dieses Verhalten nicht angemessen.
- Es ist noch fraglich, ob in Bezug auf die konkrete Situation
das Navi überhaupt als gerichtsverwertbares Material geeignet
wäre. Einige Aspekte:
* Datenschutz: darf der Inhalt des Navi überhaupt analyisert
werden?
* Technische Eignung: Sind die im Navi enthaltenen
Informationen überhaupt aussagekräftig?
usw.
Also aussagekräftig könnte ich mir schon vorstellen da ja in diesem Fall ein Track sekündliche Positionsdaten beinhaltet aus deren zeitlichem und geografischen Abstand Strecken und Geschwindigkeiten errechnen lassen und diese Daten sind bis auf wenige Meter genau.
Also aus technischer Sicht sind die Daten auf jeden Fall aussagekräftig, natürlich weiß ich nicht wie es sich aus Sicht der Verwertbarkeit im gesetzlichen Sinne handelt.
Also Danke Dir für die reichhaltige Antwort, hat mir schonmal einen gewissen Einblick gegeben und die Diskussion kann weitergehen.
CU - Dominik