Darf Navi konfisziert werden?

Guten Morgen,

eine hypothetische Frage die mich umtreibt möchte ich hier zur Diskussion stellen.

Ein Fahrzeugführer egal ob mit Auto oder Motorrad fährt schneller als die erlaubten 100km/h auf einer Land- Bundestrasse.
Dabei überholt er Hr. Zivil in seinem Auto, ohne ihn oder entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
Hr. Zivil ist Polizist, hat Freizeit und ist privat in seinem Auto unterwegs. Als er überholt wird denkt er sich „so geht’s ja nicht“ und nimmt die Verfolgung auf, alldiweil Gefahr in Verzug.
Sein Fahrzeug hat keine geeichte Geschwindigkeitsmessanlage an Bord und er fährt alleine.
Nachdem er den „Raser“ bei Geschwindigkeiten von bis zu 140km/h gestellt hat, möchte er gerne maßregelnde Maßnahmen einleiten.

Da er keine geeichte Geschwindigkeitsmessanlage hat und keinen Beifahrer als Zeuge, würde sich das sicherlich vor Gericht etwas schwerer gestalten.

Nun sieht Hr. Zivil aber das Navi und konfisziert dies, weil er weiß das im Gerät ein Track mit GPS-genauen Daten über die gefahrene Geschwindigkeit enthalten ist.

Nun meine Fragen:
Ist dieser Sache hab ich folgende Fragen.

Ist diese Situation überhaupt möglich. Kann ein Polizist in Freizeit sich jederzeit in Dienst setzen um eine Straftat zu verfolgen?

Wenn ja und wir haben diese oben gestellte Situation, dürfte Hr. Zivil das Navi konfiszieren um die genaue Geschwindigkeit festzustellen bzw. vor Gericht feststellen zu lassen.

CU - Dominik

Hallo,

Ist diese Situation überhaupt möglich. Kann ein Polizist in
Freizeit sich jederzeit in Dienst setzen um eine Straftat zu
verfolgen?

Ja. Er muss das unter bestimmten Umständen sogar.

Wenn ja und wir haben diese oben gestellte Situation, dürfte
Hr. Zivil das Navi konfiszieren um die genaue Geschwindigkeit
festzustellen bzw. vor Gericht feststellen zu lassen.

Die Sicherstellung/Beschlagnahme eines Navi ist grundsätzlich möglich. Allerdings steht die Schwere der Eingriffsmaßnahme in keinem akzeptablen Verhältnis zur o.a. Tat (Owi). Hinzu kommt noch, dass des Navi ggf. unter den besonderen Schutz des § 110 StPO fällt, ein Auslesen also ohne Weiteres nicht zulässig wäre.
Ich kann allerdings nicht sagen, ob und wie weit die ausgelesenen Daten eines Navi überhaupt einen Beweiswert haben, reicht z.B. die Genauigkeit der dort gespeicherten Geschwindigkeit aus?

Gruss

Iru

Im Prinzip ja aber…
Hallöchen,

Ein Fahrzeugführer egal ob mit Auto oder Motorrad fährt schneller als die erlaubten 100km/h auf einer Land/Bundestrasse.

Klassische Ordnungswidrigkeit.

Dabei überholt er Hr. Zivil in seinem Auto, ohne ihn oder entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

Also gibt es keine konkrete Gefahr?

Hr. Zivil ist Polizist, hat Freizeit und ist privat in seinem Auto unterwegs. Als er überholt wird denkt er sich „so geht’s ja nicht“ und nimmt die Verfolgung auf, alldiweil Gefahr in Verzug.

Öhm, wie passt das zur Aussage eins drüber?
Gibt es hier ein Missverständnis in Bezug auf die Definition des Begriffs Gefahr im Verzug?

Nachdem er den „Raser“ bei Geschwindigkeiten von bis zu 140km/h gestellt hat, möchte er gerne maßregelnde Maßnahmen einleiten.

Das heißt, er will eine Verwarnung im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit aussprechen? Zu anderen „maßregelnden Maßnahmen“ gibt es erst einmal keinen Anhaltspunkt.

Da er keine geeichte Geschwindigkeitsmessanlage hat und keinen Beifahrer als Zeuge, würde sich das sicherlich vor Gericht etwas schwerer gestalten.

Warum?
Er kann prinzipiell erst einmal eine Verwarnung wegen überhöhter Geschwindigkeit erteilen. Verwarnen darf er jederzeit bei entsprechender Sachlage.

Interessant wird es doch nur, wenn er ein Strafverfahren gegen den „Raser“ initiiert, denn dafür werden aussagekräftige Beweismittel benötigt.

Sogar für einen Bußgeldbescheid reicht die Zeugenaussage des Polizisten erst einmal aus. (Anders ist es ja auch nicht, wenn ein Polizist einen Rotlichtverstoß beobachtet und entsprechend handelt)

Nun sieht Hr. Zivil aber das Navi und konfisziert dies, weil er weiß das im Gerät ein Track mit GPS-genauen Daten über die gefahrene Geschwindigkeit enthalten ist.

Das macht überhaupt keinen Sinn im Zusammenhang mit der beschriebenen Sachlage.

Nun meine Fragen:
Ist dieser Sache hab ich folgende Fragen.

Ist diese Situation überhaupt möglich.

So wie beschrieben ist sie unwahrscheinlich. Sie setzt nämlich voraus, dass der Polizist selbst jede Menge juristische Konstrukte wild durcheinander wirbelt.

Kann ein Polizist in Freizeit sich jederzeit in Dienst setzen um eine Straftat zu verfolgen?

Kann, darf und - wie schon gesagt wurde - unter Umständen, sogar „muß“.

Wenn ja und wir haben diese oben gestellte Situation, dürfte Hr. Zivil das Navi konfiszieren um die genaue Geschwindigkeit festzustellen bzw. vor Gericht feststellen zu lassen.

Abgesehen davon, dass Hr. Zivil auf jeden Fall eine Beschlagnahmungsquittung erstellen muss…

  • In Bezug auf eine OWi ist dieses Verhalten nicht angemessen.
  • Es ist noch fraglich, ob in Bezug auf die konkrete Situation das Navi überhaupt als gerichtsverwertbares Material geeignet wäre. Einige Aspekte:
    * Datenschutz: darf der Inhalt des Navi überhaupt analyisert werden?
    * Technische Eignung: Sind die im Navi enthaltenen Informationen überhaupt aussagekräftig?
    usw.

Gruß,
Michael

Hallo Dominik,

m.E. hat sich der Herr Polizist in Zivil „recht weit aus dem Fenster gelehnt“,wobei hier zu unterscheiden ist zwischen einer Ordungswidrigkeit und einer Straftat.

Zu schnelles Fahren,es sei denn nach einer oder verbunden mit einer Straftat,ist wie schon erwähnt eine OWI und ich habe erst einen Polizisten erlebt,der von sich aus ein Fahrzeug(ausserhalb der Dienstzeit und in Zivil)angehalten hat.

Da es hierbei keine Zeugen über die OWI(ausser dem Fahrzeugführer und dem Polizisten)gab,konnte man ohne weitere Massregelung weiter fahren.

Bei einer Straftat oder einem begründeten Verdacht einer Straftat
darf und sollte der Polizist(wenn auch ausser Dienst)diese auch verfolgen.Dies liegt doch im Intersse aller.

Um es abzuschliessen:

Sollte ein Fahrzeugführer durch rücksichtslosen Fahrverhalten sich oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden,dann darf und sollte auch ein
jeder anderer Verkehrsteilnehmer dieses soweit möglich unterbinden
oder melden.

LG Bollfried

Servus,

danke Dir für Deine Antwort.
In der Tat ist diese Anfrage von mir schon ziemlich konstruiert gewesen.
Aber sicherlich nicht ganz unmöglich, aber Deine und die anderen Antworten haben mir gut weitergeholfen diese Sache zu bewerten.

CU - Dominik

Servus,

Dabei überholt er Hr. Zivil in seinem Auto, ohne ihn oder entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

Also gibt es keine konkrete Gefahr?

Jupp, davon gehen wir hier mal aus. Da weder Gegen- oder Kreuzungsverkehr anwesend ist den man gefährden könnte und eben nur zu „schnell“ überholt wird.

Hr. Zivil ist Polizist, hat Freizeit und ist privat in seinem Auto unterwegs. Als er überholt wird denkt er sich „so geht’s ja nicht“ und nimmt die Verfolgung auf, alldiweil Gefahr in Verzug.

Öhm, wie passt das zur Aussage eins drüber?

Naja, man könnte sich vorstellen das Hr. Zivil eben meint wenn er mit bei selbst gefahrenen 100km/h mit mehr als 40km/h also 140km/h überholt wird, das im weiteren Verlauf eine Gefährung auftreten könnte.

Gibt es hier ein Missverständnis in Bezug auf die Definition
des Begriffs
Gefahr
im Verzug?

Hab mir das mal durchgelesen, ich meine schon so wie oben beschrieben könnte Hr. Zivil ja auf die Zukunft gesehen befürchten das der „Raser“ eine Gefährdung darstellt.

Nachdem er den „Raser“ bei Geschwindigkeiten von bis zu 140km/h gestellt hat, möchte er gerne maßregelnde Maßnahmen einleiten.

Das heißt, er will eine Verwarnung im Rahmen einer
Ordnungswidrigkeit aussprechen? Zu anderen „maßregelnden
Maßnahmen“ gibt es erst einmal keinen Anhaltspunkt.

Verwarnung wahrscheinlich in Verbindung mit einem Verwarnungsgeld.
Thoretisch könnte doch aber auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wegen erheblicher Überschreitung der Geschwindigkeit?

Da er keine geeichte Geschwindigkeitsmessanlage hat und keinen Beifahrer als Zeuge, würde sich das sicherlich vor Gericht etwas schwerer gestalten.

Warum?
Er kann prinzipiell erst einmal eine Verwarnung wegen
überhöhter Geschwindigkeit erteilen. Verwarnen darf er
jederzeit bei entsprechender Sachlage.

Ohne Zeuge und eventueller gegensprüchlicher Darstellung des Verwarnten?
Also eine 1zu1 Situation…

Interessant wird es doch nur, wenn er ein Strafverfahren gegen
den „Raser“ initiiert, denn dafür werden aussagekräftige
Beweismittel benötigt.

Sogar für einen Bußgeldbescheid reicht die Zeugenaussage des
Polizisten erst einmal aus. (Anders ist es ja auch nicht, wenn
ein Polizist einen Rotlichtverstoß beobachtet und entsprechend
handelt)

OK, da heißt man hat dann erstmal nur die Möglichkeit des Widerspruchs und einer eventuellen Verteidigung vor Gericht?

Ist diese Situation überhaupt möglich.

So wie beschrieben ist sie unwahrscheinlich. Sie setzt nämlich
voraus, dass der Polizist selbst jede Menge juristische
Konstrukte wild durcheinander wirbelt.

OK, kann ich mir vorstellen - daher ja auch der Hinweis das es hier einfach um eine konstruierte Situation geht, die sich innerhalb eines Gespräches ergeben hatte.

Kann ein Polizist in Freizeit sich jederzeit in Dienst setzen um eine Straftat zu verfolgen?

Kann, darf und - wie schon gesagt wurde - unter Umständen,
sogar „muß“.

OK, klingt ja auch plausibel.

Wenn ja und wir haben diese oben gestellte Situation, dürfte Hr. Zivil das Navi konfiszieren um die genaue Geschwindigkeit festzustellen bzw. vor Gericht feststellen zu lassen.

Abgesehen davon, dass Hr. Zivil auf jeden Fall eine
Beschlagnahmungsquittung erstellen muss…

Gut zu wissen.

  • In Bezug auf eine OWi ist dieses Verhalten nicht angemessen.
  • Es ist noch fraglich, ob in Bezug auf die konkrete Situation
    das Navi überhaupt als gerichtsverwertbares Material geeignet
    wäre. Einige Aspekte:
    * Datenschutz: darf der Inhalt des Navi überhaupt analyisert
    werden?
    * Technische Eignung: Sind die im Navi enthaltenen
    Informationen überhaupt aussagekräftig?
    usw.

Also aussagekräftig könnte ich mir schon vorstellen da ja in diesem Fall ein Track sekündliche Positionsdaten beinhaltet aus deren zeitlichem und geografischen Abstand Strecken und Geschwindigkeiten errechnen lassen und diese Daten sind bis auf wenige Meter genau.
Also aus technischer Sicht sind die Daten auf jeden Fall aussagekräftig, natürlich weiß ich nicht wie es sich aus Sicht der Verwertbarkeit im gesetzlichen Sinne handelt.

Also Danke Dir für die reichhaltige Antwort, hat mir schonmal einen gewissen Einblick gegeben und die Diskussion kann weitergehen.

CU - Dominik

Servus,

Die Sicherstellung/Beschlagnahme eines Navi ist grundsätzlich
möglich. Allerdings steht die Schwere der Eingriffsmaßnahme in
keinem akzeptablen Verhältnis zur o.a. Tat (Owi). Hinzu kommt
noch, dass des Navi ggf. unter den besonderen Schutz des §
110 StPO fällt, ein Auslesen also ohne Weiteres nicht zulässig
wäre.
Ich kann allerdings nicht sagen, ob und wie weit die
ausgelesenen Daten eines Navi überhaupt einen Beweiswert
haben, reicht z.B. die Genauigkeit der dort gespeicherten
Geschwindigkeit aus?

Also ICH denke mal das die Genauigkeit schon passen könnte, da in solchen Tracks sekündliche Positionsdaten enthalten sind.
Bei guter Sicht sind die Positionsdaten meist bis auf 5-10m genau.
Damit lassen sich zeitlich und geografisch sehr genau Daten erstellen.
Ist natürlich interessant ob diese Daten trotzdem vor Gericht verwertbar sind.

CU - Dominik