Darf Polizei Fahrzeug wegen Lackierung stilllegen?

Hallo,

hätte die Polizei die Möglichkeit wegen einer in ihren Augen „obszönen“ Motorhaubenlackierung ein Fahrzeug stillzulegen?

MfG

Hallo,

hätte die Polizei die Möglichkeit wegen einer in ihren Augen
„obszönen“ Motorhaubenlackierung ein Fahrzeug stillzulegen?

Nein, die Polizei legt (aus eigenem Antrieb)keine Fahrzeuge still, das ist Sache des Straßenverkehrsamtes. Sie macht es höchstens, wenn Gründe für die Stillegung vorlägen und das Straßenverkehrsamt um Vollzugshilfe bittet.
Anders wäre es, wenn durch die Lackierung ein Straftatbestand erfüllt würde (z.B. durch auflackierte NS-Symbole), dann käme eine Sicherstellung/Beschlagnahme des Kfz in Betracht.

Gruss

Iru

Hi Irubis,

NS-Symbole ist klar, aber bei Porno-Bildern gilt doch dasselbe, oder etwa nicht !!! Auch, wenn es ggf. „nur“ das Jugendschutzgesetz ist…

Grüße, M

Hi Irubis,

NS-Symbole ist klar, aber bei Porno-Bildern gilt doch
dasselbe, oder etwa nicht ??!! Auch, wenn es ggf. „nur“ das
Jugendschutzgesetz ist…

Na ja… was „obszön“ ist, dass ist oft Ansichtssache und nicht immer strafbewehrt. Die Darstellung von NS-Symbolen ist aber keine Ansichtssache, sondern gesetzlich definiert (und Larry Flints und meines Erachtens nach noch obszöner als Pornos).

Gruss

Iru

Hi Iru,

Na ja… was „obszön“ ist, dass ist oft Ansichtssache und
nicht immer strafbewehrt. Die Darstellung von NS-Symbolen ist
aber keine Ansichtssache, sondern gesetzlich definiert (und

was waere denn, wenn mit der Lackierung die Polizei, der Bundeskanzler, der Bundespraesident, allgemein Staatsorgane, die BRD, … beleidigt oder herabgewuerdigt wird?

Bei einigen von den genannten ist das auch gesetzlich definiert …

Gruss
norsemanna

was waere denn, wenn mit der Lackierung die Polizei, der
Bundeskanzler, der Bundespraesident, allgemein Staatsorgane,
die BRD, … beleidigt oder herabgewuerdigt wird?

Bei einigen von den genannten ist das auch gesetzlich
definiert …

Oke, nochmals zur Verdeutlichung:

Die Polizei legt grundsätzlich keine Autos still, sie kann aber aus polizeirechtlichen Gründen das Fahrzeug sicherstellen oder dessen Weiterfahrt untersagen, um damit eine Gefahr abzuwenden. Sollte der absolut unwahrscheinliche Fall eintreten, dass die Lackierung Zweifel an der Verkehrssicherheit aufkommen ließe, dann könnten also diese polizeirechtlichen Maßnahmen greifen.

Erfüllt die Lackierung aber irgendwelche Straftatbestände, sei es Beleidigung, Verleumdung, Benutzung verfassungswidriger Kennzeichen oder was weiß ich, so hat es m.E. nach keinen Sonderstatus sondern es ist einfach die schriftliche Darstellung von etwas Verbotenem (das natürlich gesetzlich definiert sein muss). Und in diesem Fall hat der Polizeibeamte die ganze StPO auf seiner Seite, was auch die Sicherstellung/Beschlagnahme des Kfz einschließt (als Beweismittel, nicht als Einziehungsgegenstand, da es m.E. als Beziehungsgegenstand anzusehen ist).

Es gäbe dazu aber auch eine Vermischung von Polizei- und Strafrecht:

Die Lackierung stellt einen Straftatbestand dar (nehmen wir das mal als Fakt an). Zur Sicherung des Strafverfahrens reicht aber die Dokumentation der Tat (also der Lackierung), eine Sicherstellung ist nicht erforderlich. In diesem Fall könnte die Polizei das Fahrzeug aber aus polizeirechtlichen Gründen sicherstellen, da die Tat ja andauert und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und diese Störung sicher beseitigt werden muss (wobei der Zustandsstörer noch die Kosten für eine evtl. Sicherstellung – das Abschleppen - tragen muss, denn er hat die Störung verursacht).

Alles klar??

Gruss

Iru

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Hi,

die Antwort ist ausführlich und hat einen Stern verdient… aber um auf die Frage zurückzukommen und Deine erste Antwort - die dann falsch ist - ist doch das Fazit:

Ja, die Polizei kann sicherstellen, also „wegnehmen“… für den Halter / Nutzer ist das doch im Effekt die hinterfragte „Stillegung“.

Grüße, M

Hi,

die Antwort ist ausführlich und hat einen Stern verdient…
aber um auf die Frage zurückzukommen und Deine erste Antwort -
die dann falsch ist - ist doch das Fazit:

Ja, die Polizei kann sicherstellen, also „wegnehmen“… für
den Halter / Nutzer ist das doch im Effekt die hinterfragte
„Stillegung“.

Die Stillegung hat nicht die Wegnahme zur Folge. Sie kann schon dadurch bewirkt werden, dass die Zulassungsplakette abgekratzt wird. Die Sicherstellung ist ne ganz andere Baustelle.

Gruss

Iru

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