Darf Portalbetreiber Reklamationen ignorieren?

Hallo allerseits!

Ist ein Betreiber eines kostenpflichtigen Internet-Portales als Dienstleister nicht verpflichtet, für seine Kunden bei Reklamationen erreichbar zu sein?

Können die Komunikationskanäle per AGB eingeschränkt/festgelegt werden, so dass z.B. Reklamationen per online-Kontaktformular grundsätzlich nur per maschineller Standardantwort abgewimmelt werden, so dass der Kunde nur dann einen Mitarbeiter erreicht, wenn er die kostenpflichtige Hotline anruft?

Danke für erhellende Antworten!

Gruß,
Peter

Hallo.

Können die Komunikationskanäle per AGB
eingeschränkt/festgelegt werden, so dass z.B. Reklamationen
per online-Kontaktformular grundsätzlich nur per maschineller
Standardantwort abgewimmelt werden, so dass der Kunde nur dann
einen Mitarbeiter erreicht, wenn er die kostenpflichtige
Hotline anruft?

Natürlich.

Gruß,
Christian

Es gibt Situationen Peter, wo ich dann ausraste. Dann schreibe ich einen recht massivem Beschwerdebrief an die Verantwortlichen. In diesem Fall sogar per Schneckenpost. Du kannst davon ausgehen, daß dies - sogar - bei der T-Com klappt. Ansonsten gibt es nur eine Lösung. Schnellstens das Abzockerportal (ich unterstelle 0900er-Nummern) zu verlassen. Zwischenzeitlich gibt es genügend Alternativen.

Gruß Klaus

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

über welche Kommunikationswege der Kunde seine Reklamationen loswerden kann, kann grundsätzlich vertraglich zwischen Kunde und Anbieter frei vereinbart werden. Wenn vereinbart wird, dass Reklamationen notarieller Form bedürfen: Warum nicht!

Einschränkung findet dies durch die Regelungen des BGB bezüglich Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Ist eine AGB-Klausel überraschend oder benachteiligt sie den Kunden unangemessen, so ist sie ungültig. Dies könnte hier der Fall sein.

Vor allem aber schneidet sich der Anbieter ins eigene Fleisch.

Wenn die Reklamation berechtigt ist, d.h. der Anbieter gegen vertragliche Pflichten verstossen hat, kann sich der Anbieter grundsätzlich schadensersatzpflichtig machen. Die Hotline-Gebühren wären dann ein Schaden, der zu erstatten ist.

Danke für eure erhellenden Antworten!
Vielen Dank,
sind interessante Gedanken dabei!

Gruß,
Peter