Schönen guten Tag, ich hätte da mal eine rechtliche Frage. Kurz zum Sachverhalt: ich bekomme im Moment Krankengymnastik welche mir vom Arzt verschrieben wurde (also die 6 standard termine). Nun musste ich letzte Woche Mittwoch morgens meinen Termin für mittags leider absagen, weil ich über nacht krank geworden war und mit Magen Darm im Bett lag. Die Dame am Telefon teilte mir mit, dass ich einfach beim nächsten Mal einen neuen Termin ausmachen sollte. Nun war ich heute da um meinen nächsten Termin in Anspruch zu nehmen und einen neuen Termin auszumachen. Nun hieß es jedoch auf einmal ich hätte nur ein Anrecht auf diesen neuen Termin, wenn der alte noch hätte vergeben werden können. Weil dies nicht der Fall ist, hätte ich dann nur noch die Chance gehabt meinen 6. Termin zu bekommen, wenn ich eine Ausfallgebühr in Höhe von 20 € bezahlt hätte. Dies steht alles so in den AGBs, welche auf einem Anmeldungsbogen gedruckt sind, welchen ich jedoch nie ausgefüllt hab…da man anscheinend vergessen hat, mir einen solchen zu geben. Nun ist natürlich die Frage, ob ich nicht trotzdem ein Anrecht auf diesen 6. Termin habe…denn immerhin konnte ich ja keinen Einblick in die AGBs nehmen und die Dame am Telefon hat gesagt, dass ich einfach nen Neuen machen kann. Danke!
Liebe Katarina,
ich erlebe soetwas auch ab und an in meiner Praxis. Wir machenkeinen heckmeck und vergeben einen neuen Teremin wenn es in den Plan passt. Machen wir Dienst nach vorschrift muß ich als Therapeut garnichts, brech die VO stumpf ab wegen Sekundärerkrankung. Dnan kann sich der Patient eine neue VO holen, falls er die bekommt und gut ist. Leider wird dann oft die KG-Praxis gewechselt weil der Therapeut nicht „spurt“. Ein „Recht“ auf irgendwas hier durchzusetzen ist aus meiner Sicht sinnlos.
Nieman hat was davon…
Hallo Christoph,
Vielen Dank für deine Antwort
Dann bin ich nun eben mit meinen 5 Terminen zufrieden
VG Katharina
Hi,
kurzfristig abgesagte oder nicht wahrgenommen Termine können in Rechnung gestellt werden, allerings muss der Patient vorher über diese Regelung in Kenntnis gesetzt werden. Das ist zumindest mein Wissensstand, allerdings ohne Gewähr.
So wie du die Lage schilderst, solltest du den Termin bekommen, allein schon aus Kulanz. Ich weiß allerdings nicht, in wie weit die Praxis dazu verpflichtet ist.
Eventuell einmal bei der Krankenkasse nachfragen?
Sorry, wenn ich nicht wirklich weiter helfen konnte.
Gruß
Emebalia
Hallo Katharina,
da gibt es ganz klar definierte Regeln: Termine, die nicht 24 Stunden vorher abgesagt werden, werden in Rechnung gestellt. Ich habe in meiner Praxis einen Aushang. Dennoch ist das allgemein üblich, wie z.B. die Tatsache, wenn ich im Supermarkt einkaufen gehe, dann muss ich die gekauften Waren bezahlen. Da muss ich nicht explizit drauf hingewiesen werden. In der KG-Praxis entsteht ein Ausfall. Die Therapeutin muss dennoch bezahlt werden. Aus welchen Gründen ein Termin verpasst wird, spielt dabei keine Rolle (Denkanstoß: Sie bekommen Ihr Gehalt gekürzt, weil ein Kunde einen Auftrag storniert hat). Die Gerichtsurteile, die es gibt, zielen in diese Richtung. Wichtig ist dabei die Frage termingerecht. Darunter fällt eine Wartezeit von maximal 30 Minuten. Die Ausfallgebühr von € 20.- ist niedrig, Es gibt auch den Weg, dass der Patient den versäumten Termin unterschreibt, doch das ist nicht korrekt, um das mal vorsichtig auszudrücken.
Bei weiteren Fragen, bitte gern noch mal schreiben.
Liebe Grüße
Daniela
Hallo, da Du Deinen Termin abgesagt, und somit nicht unentschuldigt gefehlt hast, hast Du ein Anrecht auf den Termin. Das Du krank wurdest war ja, glaube ich, nicht Dein Verschulden.
Du solltest Dich auf das Telefongespräch mit der Dame berufen und Deine Unwissenheit über die AGB´s mit einsetzen, dann sollte es eigentlich klappen.
Ansonsten Rückmeldung an Arzt und die Krankenkasse und beim nächsten Mal woanders hin.
Grüße
ich kann nicht sagen, welche agb hier gelten sollen. es ist rechtlich aber so, dass bei einem kurzfristigem krankheitsfall der ausfalltermin nicht in rechnung gestellt werden darf, da er ohne eigeverschulden gestrichen werden mußte. es sollte eigentlich so sein, dass ohne ein eigenverschulden der termin am ende noch einmal ve4rgeben werden sollte. sollte die praxis auf einen verlustausgleich bestehen, kann sie aber nur einen teil der von der kasse zu bezahlenden gebühr verlangen. die gebühr für eine krankengymnastikbe-handlung z. b. bei der dak kostet euro 14,97 pro behandlung. ich würde diesen betrag nicht bezahlen und bei weigerung der praxis für einen neuen termin mit der krankenkasse sprechen und den fall vortragen.
viele grüße