Hallo Jura-Spezialisten,
bei einer Urteilsverkündung, wo zuvor der Strafverteidiger auf Freispruch plädierte, stellte ich mir folgende Fragen:
Angenommen, der Strafverteidiger weiß aufgrund weiterer dem Gericht/Staatsanwalt nicht bekannter Beweise - z.B. ein Geständnis des Mandanten - dass der Angeklagte die Tat begangen hat.
Darf er dann bei Verhandlung und Plädoyer die Argumente/Indizien der Staatsanwalt „zerreissen“ und alles als unglaubwürdig hinstellen?
Darf er das auch, wenn er im „Namen des Volkes“ agiert, also vom Gericht als Pflichtverteidiger eingesetzt ist und von Volkes Geld bezahlt wird?
Bin gespannt. Schönes Wochenende
Michael
bei einer Urteilsverkündung, wo zuvor der Strafverteidiger auf Freispruch plädierte, stellte ich mir folgende Fragen:
Angenommen, der Strafverteidiger weiß aufgrund weiterer dem Gericht/Staatsanwalt nicht bekannter Beweise - z.B. ein Geständnis des Mandanten - dass der Angeklagte die Tat begangen hat.
Darf er dann bei Verhandlung und Plädoyer die Argumente/Indizien der Staatsanwalt „zerreissen“ und alles als unglaubwürdig hinstellen?
Ich meine sogar, dass das seine Pflicht wäre.
Darf er das auch, wenn er im „Namen des Volkes“ agiert, also vom Gericht als Pflichtverteidiger eingesetzt ist und von Volkes Geld bezahlt wird?
Wie gesagt muss er das sogar. Und warum sollte daran etwas ändern, dass er vom Staat bezahlt wird? Sind vor dem Gesetz nicht alle gleich? Welchen Sinn hätte dann ein Pflichtverteidiger, wenn er dadurch die Rolle des Staatsanwaltes übernehmen müßte?
Der Anwalt lügt im Übrigen nicht, wenn er argumentiert, dass die vom der Staatsanwalt vorgebrachten Argumente/Indizien nicht für eine Veruteilung ausreichen. Nicht mehr aber auch nicht weniger.
Das war jetzt eine absolut volkstümliche Darstellung eines juristischen Laien, also ohne Verweis auf Gesetze etc. pp. Aber ich bin mir sicher, dass auch ein Rechtsanwalt/Staatsanwalt/Richter inhaltlich so in etwa auf das gleiche Ergebnis käme.
Danke ElBuffo.
Bin eben auch nur ein Laie, darum die Fragen.
Alle anderen im Gericht müssen aber die Wahrheit sagen… sonst machen sie sich strafbar.
Im Extremfall läuft also ein Mörder frei rum, weil sein Anwalt Beweise zurückhält?
Ein Nachbar, der einen Straftäter nicht anzeigt, macht sich strafbar.
Darüber hab ich eben nachgedacht.
Gruß Michael
Jep, so isses:
Das ist die berühmt berüchtigte Schweigepflicht eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten. Was er weiß, darf er garnicht anderen mitteilen.
ElBuffo hat es auf den Punkt gebracht. Der Verteidiger sagt eben nicht: „Mein Mandant war es nicht“, sondern er stellt (wenn überhaupt) fest, dass die Hauptverhandlung die Täterschaft des Angeklagten nicht erweisen konnte. Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ist die Grundlage für die Verurteilung, sie und nur sie. Man wird so gesehen nicht verurteilt, weil man eine Straftat begangen hat, sondern weil die Täterschaft in der Hauptverhandlung bewiesen wurde. Wurde sie nicht bewiesen, muss der Angeklagte freigesprochen werden. Übrigens muss in diesem Fall auch ein Staatsanwalt auf Freispruch plädieren.
Alle anderen im Gericht müssen aber die Wahrheit sagen…
sonst machen sie sich strafbar.
Nein, der Angeklagte muss das gerade nicht. Das aber wäre witzlos, wenn der Verteidiger statt des Angeklagten, weil er von der Täterschaft weiß, diese offenbaren müsste. Dann stünden Angeklagte ohne Verteidiger ja sogar besser da als solche mit.
Im Extremfall läuft also ein Mörder frei rum, weil sein Anwalt
Beweise zurückhält?
Nein, weil ihm die Tat nicht nachgewiesen werden konnte.
Ein Nachbar, der einen Straftäter nicht anzeigt, macht sich
strafbar.
Nein, das ist falsch. Nur ausnahmsweise, also in ganz bestimmten Fällen, ist die Nichtanzeige von Straftaten strafbar, das bezieht sich dann aber nie auf eine begangene Straftat, sondern immer auf eine geplante:
Im Extremfall läuft also ein Mörder frei rum, weil sein Anwalt
Beweise zurückhält?
Nein, weil ihm die Tat nicht nachgewiesen werden konnte.
Ein Nachbar, der einen Straftäter nicht anzeigt, macht sich
strafbar.
Nein, das ist falsch.
darf/muss ein Verteidiger auch dann dem Gericht Beweise für die Schuld seines Mandanten vorenthalten, wenn dadurch ein Unschuldiger verurteilt werden würde und dürfte der Nachbar ungestraft schweigen, wenn er den wahren Täter kennen würde?
darf/muss ein Verteidiger auch dann dem Gericht Beweise für
die Schuld seines Mandanten vorenthalten, wenn dadurch ein
Unschuldiger verurteilt werden würde und dürfte der Nachbar
ungestraft schweigen, wenn er den wahren Täter kennen würde?
Es ist nicht die Aufgabe des Verteidigers, die Ermittlungen zu führen. Darum muss er auch keine Beweise vorlegen und zwar auch dann nicht, wenn diese Beweise einen Unschuldigen vor der Verurteilung schützen würden, etwa weil sie die Täterschaft des eigenen Mandanten beweisen. Der Mandant müsste das nicht, also muss der Verteidiger es auch nicht.
Hallo Mevius
Nochmal ganz konkret die Frage:
Wenn der Anwalt sich beim Plädoyer hinstellt und sagt „Mein Mandant ist unschuldig, ich beantrage Freispruch“, ist das dann keine Lüge?
Wenn der Anwalt das nur in diesem Fall so nicht sagen würde, dann wärs ja ein Tipp an das Gericht…
Gruß Michael
Im Extremfall läuft also ein Mörder frei rum, weil sein Anwalt
Beweise zurückhält?
Im anderen Extremfall sitzt ein Unschuldiger im Gefängnis. Diese Bestimmungen sind einfach Schutzbestimmungen aus Erfahrung der Prozessrechtsgeschichte. Ziel des Strafprozessrechts ist es vereinfacht gesagt, dass Unschuldige freigesprochen und Schuldige schuldig gesprochen werden, die Erfahrung zeigt, dass man mit unserem System der Wahrheit am ehesten am nächsten kommt.
Kein Beschuldigter muss sich selbst belasten (wenn er es nämlich müsste, kann man dieses „Müssen“ auch erzwingen - die Folge ist, das gefoltert wird, was wiederum zur Folge hat, dass in der Praxis jede beliebige Aussage erpresst wird) - dies kann man nur dadurch schützen, indem man ihm erlaubt zu lügen, sonst läuft dieses Recht leer.
In der Praxis war und ist bis heute eigentlich das andere Problem vorrangig relevant. Es werden ja jetzt nicht massenweise schuldige Leute freigesprochen, sondern es war und ist immer das Problem, dass irgendwer beschuldigt wird, der entweder unschuldig ist oder aber vielleicht nicht wegen allem schuldig ist.
Man kann das auch an einem ganz anderen Beispiel erläutern, das Recht zur Lüge gibts ja auch anderswo: z.B. ist (jedenfalls bei uns in Österreich) beim Einstellungsgespräch die Frage des Arbeitgebers nach einer Behinderung, die die Tätigkeit nicht beeinträchtigt, verboten. Was ist nun aber, wenn der Arbeitgeber trotzdem fragt (weil er den speziellen Kündigungsschutz nicht haben will)? Dann darf der Behinderte lügen, sonst läuft sein Recht leer.
Und da derartige Tipps an das Gericht Mandantenverrat wäre, würde das kein Anwalt, der ordentlich arbeitet, machen!
Sowas ist aber in der Praxis auch überhaupt kein Tipp, es ist einfach die Arbeit des Verteidigers. Strafprozesse sind in der Praxis nicht sowas hochpsychologisches, sondern ziemlich banal, leider oft zu banal.
Wenn der Anwalt sich beim Plädoyer hinstellt und sagt „Mein
Mandant ist unschuldig, ich beantrage Freispruch“, ist das
dann keine Lüge?
Die Frage stellt sich nicht, weil der Verteidiger das ja nicht sagt. Noch einmal: Für die Verurteilung kommt es nicht auf Schuld und Unschuld an, sondern auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Verteidiger darf auch „wider besseres Wissen“ Freispruch beantragen, nur sagt er eben:
„Hohes Gericht, die Hauptverhandlung hat die Schuld des Angeklagten nicht ergeben.“ Oder z.B.: „Nach der Beweisaufnahme verbleiben Zweifel an der Schuld des Angeklagten, der darum nach dem Grundsatz In dubio pro reo freizusprechen ist.“
Irgendwie scheinen mir die beiden Paragraphen nicht ganz zur Frage zu passen.
Sie setzen voraus, dass der Nachbar schon als Zeug bei Gericht ist und dass er lügt. Von Schweigen (dass er das natürlich auch nicht darf, was aber eine ganz andere Vorschrift ist, ist klar) steht da nix. Und dass er von sich aus zur Anzeige verpflichtet ist auch nicht.