Darf Urlaub bei langer AU gekürzt werden?

Hallo
Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Also, die Sachlage:
Ein AN erkrank, die Au beläuft sich jetzt auf knapp 11 Monate.
Nach den ersten 3/4 Wochen wird der AN vom AG gekündigt.
Ein Anwalt wird eingeschaltet, die Kündigung vom AG zurückgenommen.
Anruf vom AG, Sie werden die Konzequenzen tragen wenn Sie wieder Gesund sind.
Verdienstbescheinigungen, seit Mai KG…
weisen den falschen Urlaubanspruch auf, nämlich den bis zum Tag der Kündigung!
In der Januar Abrechnung steht jetzt
Urlaub Vorjahr: 9 Tage
Urlaub laufendes Jahr: 9Tage
Gesamt: 18 Tage
Hallo, der AN ist Vollzeit angestellt mit Urlaubsanspruch von 29 Tagen per Jahr laut Vertrag.
Zudem ist vom Anwalt bestätigt worden, das der AG den AN zu den alten Bedingungen weiter beschäftigen muss.
Wie funktieoniert das jetzt mit dem Urlaub?
Einen Betriebsrat gibt es in dem Sinne wie er gebraucht würde nicht.
Die Firma hat ca.170 Angestellte.
Danke schon mal für die Hilfe
LG
Conny01

Hallo

Guten Tag

Ein AN erkrank, die Au beläuft sich jetzt auf knapp 11
Monate.

Nach den ersten 3/4 Wochen wird der AN vom AG gekündigt.

Ein Anwalt wird eingeschaltet, die Kündigung vom AG
zurückgenommen.

Anruf vom AG, Sie werden die Konzequenzen tragen wenn Sie
wieder Gesund sind.

„netter AG“ *koppschüttel*

Verdienstbescheinigungen, seit Mai KG…

weisen den falschen Urlaubanspruch auf, nämlich den bis zum
Tag der Kündigung!

In der Januar Abrechnung steht jetzt

Urlaub Vorjahr: 9 Tage

Urlaub laufendes Jahr: 9Tage

Da leihe ich mir mal Wolfgangs Glaskugel aus und vermute, dass dort die Lohnbuchhaltung im vergangenen Jahr einen JahresUrlaub von 9 eingegeben hat und dieses bisher nicht geändert hat…

Gesamt: 18 Tage

Hallo, der AN ist Vollzeit angestellt mit Urlaubsanspruch von
29 Tagen per Jahr laut Vertrag.
Zudem ist vom Anwalt bestätigt worden, das der AG den AN zu
den alten Bedingungen weiter beschäftigen muss.
Wie funktieoniert das jetzt mit dem Urlaub?

Da kommt es drauf an, was vereinbart wurde…
Was steht im ggf. Anwendung findenden Tarifvertrag?
Geht man nach Bundesurlaubsgesetz, könnte der Anspruch aus dem vorangegangenen Jahr noch bis 31.03. genommen werden…

Einen Betriebsrat gibt es in dem Sinne wie er gebraucht würde
nicht.
Die Firma hat ca.170 Angestellte.

Entweder gibt es einen BR oder es gibt keinen… wenn es einen gibt, dann hat er seinen „Job“ auch zu machen…

Bei den ganzen „negativen Vorzeichen“ in diesem Fall, würde ich wieder die Unterstützung des Anwalts zur Klärung der Sachlage in Anspruch nehmen…

Danke schon mal für die Hilfe

Wenn es denn eine war…

LG

Conny01

Gruß
MG

Hallo

Vielleicht kann mir hier jemand helfen.

Also, die Sachlage:

Ein AN erkrank, die Au beläuft sich jetzt auf knapp 11
Monate.

Nach den ersten 3/4 Wochen wird der AN vom AG gekündigt.

Ein Anwalt wird eingeschaltet, die Kündigung vom AG
zurückgenommen.

Anruf vom AG, Sie werden die Konzequenzen tragen wenn Sie
wieder Gesund sind.

Verdienstbescheinigungen, seit Mai KG…

weisen den falschen Urlaubanspruch auf, nämlich den bis zum
Tag der Kündigung!

In der Januar Abrechnung steht jetzt

Urlaub Vorjahr: 9 Tage

Urlaub laufendes Jahr: 9Tage

Gesamt: 18 Tage

Hallo, der AN ist Vollzeit angestellt mit Urlaubsanspruch von
29 Tagen per Jahr laut Vertrag.

Zudem ist vom Anwalt bestätigt worden, das der AG den AN zu
den alten Bedingungen weiter beschäftigen muss.

Das bestätigt kein Anwalt, das bestätigt ein Arbeitsgericht. Oder auch nicht.

Wie funktieoniert das jetzt mit dem Urlaub?

Die Karre ist doch schon so in den Dreck gefahren, dass es nur noch um die höhe der Abfindung gehen kann. Und bei der Gelegenheit klärt man den Urlaubsanspruch gleich mit.

Sorry, das Arbeitsgericht hat das so entschieden, als die Kündigung zurückgezogen wurde.
„Der bestehende Vertrag wird nach der Genesung weiter geführt, gleicher Einsatzort, gleiche Stundenzahl.“
Demnach dürfte auch der Vertraglich festgehaltene Urlaubsanspruch bestehen.

Hallo Em-Geh,

Geht man nach Bundesurlaubsgesetz, könnte der Anspruch aus
dem vorangegangenen Jahr noch bis 31.03. genommen werden…

Da brauche ich aber meine Glaskugel gar nicht, um zu erkennen, daß Du bei dieser Antwort die Rechtsprechung des EuGH zu § 7 Abs. 3 BUrlG übersehen hast.
Der übrig gebliebene Urlaubsanspruch für 2010, soweit es den gesetzlichen Mindestanspruch betrifft (20 Tage), ist unverfallbar.
Ob dies auch für den darüber hinaus gehenden Anspruch gilt, ist mW z Zt gerade wieder Gegenstand eines Vorlageverfahrens beim EuGH.
Natürlich ist auch im bestehenden, ungekündigten Arbeitsverhältnis am 01.01.2011 der volle Urlaubsanspruch für 2011 (lt. Fallschilderung 29 Tage) entstanden.

Einen Betriebsrat gibt es in dem Sinne wie er gebraucht würde
nicht.
Die Firma hat ca.170 Angestellte.

Entweder gibt es einen BR oder es gibt keinen… wenn es
einen gibt, dann hat er seinen „Job“ auch zu machen…

Sorry, aber der BR hat hier gar nix zu melden, da es sich um einen individualrechtlichen Anspruch handelt, der vom AN selbst geltend gemacht werden muß. Der BR kann höchstens versuchen zu vermitteln. Ein Anspruch des auf Mitbestimmung oder sonstige Vertretungsrechte hat der BR in dieser Angelegenheit nicht. Auf welcher Grundlage denn auch ?

LG

Conny01

Gruß

MG

Sorry, das Arbeitsgericht hat das so entschieden, als die
Kündigung zurückgezogen wurde

„Der bestehende Vertrag wird nach der Genesung weiter
geführt, gleicher Einsatzort, gleiche Stundenzahl.“

Demnach dürfte auch der Vertraglich festgehaltene
Urlaubsanspruch bestehen.

Ist klar. Ich zitier mal:

„Anruf vom AG, Sie werden die Konzequenzen tragen wenn Sie wieder Gesund sind.“

der Urlaubsanspruch dürfte ab jetzt das kleinste Problem sein.