Darf Vermieter das Schloss auswechseln?

Hallo!

Die Situation ist folgende:

Der Mieter hat viel Alkohol getrunken und ist nun zwei Monatsmieten im Rückstand.
Der Vermieter hat sich (laut eigener Angaben) eine fristlose Kündigung vom Mieter unterschreiben lassen.
Der Mieter ist derzeit abwesend (Krankenhaus) und hat mich mit den Wohnungsangelegenheiten beauftrag (Vollmacht liegt vor).
Der Vermieter hat während der Abwesenheit des Mieters das Schloss ausgewechselt und verweigert mir den Zutritt sowie die Räumung der Wohnung mit der Begründung, er hätte eine Räumungsklage und würde die Wohnung zum 01.10.2011 räumen. Einlagern möchte er die Sachen in seiner Garage / Sauna (ist das rechtens?Muss das nicht fachmännisch eingelagert werden).
Er will erst wieder zutritt zur Wohnung geben, wenn alle Mietschulden bezahlt sind. Darf er das? Und darf er weiter Miete berechnen, wenn die Wohnung nicht betreten/bewohnt werden kann. Darf er private Sachen(Fotos, Papiere, Versicherungsunterlagen) und die Möbel (nichts Wertvolles, Bett, Sofa, Tisch mit Stühlen, Küche) einbehalten oder muss er die Sachen aushändigen?

Danke für Eure Hilfe!

Wenn ein wichtiger Grund für den Schloßtausch vorliegt, wäre dies möglich.
Im vorliegenden Falle scheint der Vermieter auf sein Vermieterpfandrecht zu pochen und möchte dementsprechend den Räumungsbeschluß des Gerichtes abwarten.
Der Gerichtsvollzieher kann dan im Rahmen des Urteils die Sachen beschlagnahmen und zur Versteigerung bringen. Aus dem Erlös werden die Kosten des Verfahrens, die der Einlagerung und evtl. weitere Forderugnen, welche der Vermieter vom Gericht für recht zuerkannt bekommen hat, bedient.
Vielleicht können Sie für den Vollmachgtgeber diese Kosten vorab bezahlen. Dann dürfte vermutlich der Vermmieter mit der Freigabe der Wohnung oder der Sachen wenig Probleme haben.

Nein, das Recht hat der Vermieter nicht. Leider darf der Vermieter auch bei säumigen Mietern nicht eigenmächtig handeln, in keiner Weise.

MfG
Ulla

Hallo,

der Vermieter darf weder die Schlösser austauschen, noch darf er die Möbel selbst einlagern um die Mietrückstände einzufordern. Ich rate dringend einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Gruß Bukatcho

eine fristlose kündigung unterschreiben, heisst noch lange nicht, das der VM diese selbstständig durchführen darf.
Der Vertreter des Mieters soll sich diese zeigen lassen, denn er hat ja eine Vollmacht.
Ansonsten muß hier wohl die Polizei eingeschaltet werden, wenn der Vermieter einfach das Schloß auswechselt. Und das kann bis zu einem rechtskräftigen Urteil wohl noch dauern. Bis dahin muss der VM wohl oder übel den Zutritt zur Wohnung freigeben, ggf. auch mit Polizei. Die Polizei wird ihn zwingen das alte Schloss wieder einzubauen.

Auch wenn der Rückstand der Miete hier nicht in Ordnung ist, hat der VM keine selbstjustiz auszuüben.
Die Echtheit der unterschriebenen ,fristlosen Kündigung sollte angezweifelt werden wenn die Polizei erscheint, im übrigen scheint die ja so auch nicht rechtswirksam zu sein.

Ein Anwalt sollte hier eingeschaltet werden, diese Kosten muss dann wohl der VM tragen, der hier selbstjustiz ausübt. Keine Zeit für Aufschub. sofortige handlung ist hier gefragt !!!

Gruss
Marion

Also eindeutig nein - dass darf er nicht. Aber für diese Aktion ist es am besten, du holst dir Hilfe bei einem Anwalt, der sich da besser auskennt.

Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruß
Udo

Hallo,

  1. der Vermieter kann eine fristlose Kündigung aussprechen wenn 2 Monatsmieten offen sind.

  2. Selbst im Fall das Mieter mit seinen Zahlungen in Verzug ist, hat der Vermieter kein Recht die Schlösser auszuwechseln, auch wenn eine Räumungsklage zum 1. 10. vorliegt. Meiner Meinung nach hat er sich vielleicht strafbar gemacht, aber das solltest Du mit dem Anwalt klären :wink:

  3. Das Eigentum des Mieters (bett, etc.) hat der Vermieter zurückzugeben. Sind die Sachen mitgemietet, kann ich da leider keine Auskunft drüber geben.

  4. Er hat dir umgehend Zutritt zu der Wohnung zu geben, sonst kannst Du mit Hilfe der Polizei Dir Zugang zur Wohnung verschaffen.

Ich hoffe, ich hab alle Punkte berücksichtigt.

Liebe Grüße und Erfolg.

Hi!

Danke für die Fragestellung.
Da ich kein Anwalt bin und diese Situation äußerst schwierig ist - da nicht nur Mietrecht betroffen ist - bitte ich dich, einen Anwalt mit Spezialisierung auf Miet- und Zivilrecht aufzusuchen. Konkret würde ich diesen um Rat zu einer einstweiligen Verfügung oder soetwas in der Art in Bezug auf Zutritt zur Wohnung und Sicherung des Inventars befragen.

Ich könnte dazu nur mein Rechtsempfinden mitteilen, das hilft dir aber garnicht.
Eines vielleicht noch: Alkoholismus ist eine anerkannte Krankheit, das heißt, der Mieter befindet sich in einer Ausnahmesituation. Hier finden standardisierte Vorgehensweisen ohnehin keine Anwendung, es ist fallbezogen zu handeln und zu entscheiden.

Viele Grüße und viel Erfolg!

Hallo,

soweit mir bekannt ist, gibt es das sogenannte Pfandrecht des Vermieters. Das dafr sich aber eigentlioch nur auf Sachen beziehen, die auch vom Gerichtsvollzieher nicht gepfändet werden dürfen.
Was das Auswechseln des Schlosses angeht, so ist der Vermieter meiner Meinung nach im Unrecht. Wir hatten soetwas mal in ähnlicher Form und mußten aufgrund einer Einstweiligen Verfügung, die der Mieter erwirkt hatte, den Zugang wieder gestatten. Wenn der Vermieter die Sachen einlagern will, dann erhebt sich die Frage, ob Sie als Vertreter des Mieters damit einverstanbden sind. Es also im beiderseitigen Einvernehmen geschieht. Dann ist das sicher unproblematisch. Wenn er also die Wohnung räumt kann er ab diesem Zeitpunkt auch keine Miete mehr verlangen.
Sicherlich wäre es die beste Lösung, mit dem Vermieter ein Gespräch zu führen und gemeinsam die Sachen einzulagern. Bei dieser Gelegenheit könnten dann auch die Persönlichen Dinge, Bilder, Schriftstücke, pp., für den Mieter gesichert werden.

Viel Glück beim Gespräch, Hubert Steiger.

J _ A _ EIN

  1. erreicht die mietschuld zwei Monatsmieten kann der Vermieter fristlos kündigen
  2. für ausstehende Forderungen haben Vermieter Pfand- und Zurückbehaltungsrechte
  3. das Schlossauswechseln ist oké, es ist ja sein Eigentum für das nicht mal Miete gezahlt wurde
  4. ob tatsächlich Räimungsklage vorliegt kann beim Amtsgericht erfragt werden

hallo ,
das sind ja viele Fragen und riecht förmlich nach Ärger
Versuche mal alles der Reihe nach zu beantworten .

! Hat der Mieter den Aufhebungsvertrag im Vollrausch unterschrieben und war das dem Vermieter bewusst so ist das verhalten des Vermieters arglistig und bei Prüfung des Aufhebungsvertrages könnte der Vermieter den kürzeren ziehen .
Schloss darf erst gewechselt werden wenn die Räumungsklage per Urteil in Kraft getreten ist.
(Da nach deinen Angaben erst 2 Mieten ausstehen kann ich mir nicht vorstellen das er schon den Richterlichen Beschluss vorliegen hat.Räumungsklagen dauern !)Da nach Aussagen des Vermieters die Räumungsklage ,erst zum 01.10.2011 greift ,muss er bis dahin den Zutritt zur Wohnung gewähren !
Möbel und andere Privatsachen einbehalten geht gar nicht ,das ist Unterschlagung !!
Miete muss nur für Wohnraum gezahlt werden ,der auch genutzt werden kann .
Falls der Mieter wirklich einer Fristlosen Kündigung entsprochen hat , hat der Vermieter ab diesen Zeitpunkt kein recht mehr auf Mietzins .
Im Übrigem muss der Vermieter dem Mieter die Möglichkeit ,in einem angemessenen Zeitraum , zur ordnungsgemäßen Räumung der Wohnung geben .
Der Vermieter steht auf sehr dünnem Eis ,das wird Dir aber nicht weiter helfen ! Suche eine Rechtsberatung zum Beispiel beim Gericht oder auch Kirchliche Verbände die sich um Alkohol-kranke kümmern helfen hier oft weiter.
Ich wünsche Dir sehr viel Kraft und gib nicht auf !

Ciao Baerenstark,

als erste möchte ich betonen, dass deine Frage meine Antwortsmöglichkeiten übersteigt. Bitte informier dich auf jeden fall auch in rechtlicher Hinsicht.

Alkohol und Krankenhaus spielen in meinen Augen vorerst keine Rolle. Ausser der Vermieter hätte sich die Kündigung erschlichen als dein Bekannter alkoholsiert war.

Mißverständlich finde ich die wiedersprüchlichen Informationen die Du bisher erhalten hast. Das solltest Du klären.

  1. Grundsätzlich sollte überprüft werden ob der Mietvertrag überhaupt rechtswirksam aufgehoben ist und zu wann. Dann ist auch klar, bis wann Miete gezahlt werden muss, ob und wann geräumt sein muss.
  2. Sollte es einvernehmliche Kündigung geben (fristlos?) zu wann?
  3. Es gibt eine gerichtlich angeordnet Räumung? Zu wann?
  4. Gibt es einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss? Der Vermieter kann nicht eingenmächtig das Eigentum beschlagnahmen und als Pfand verwahren. Dafür ist die Kaution da. Sollten darüber Rückstände bestehen muss er sich diese über die Instanzen holen.

=> Solltest Du über eine wirksame Vollmacht verfügen, würd ich zur Polizei gehen und Anzeige erstatten. Noch scheint dein Bekannter Mieter zu sein.

Bitte informiere dich auf jeden Fall noch bei fachlichen Stellen.

Viel Erfolg!
g, mar

Hallo!
Nachdem 2 MM in Rückstand geraten sind , ist der VM berechtigt , dem Mieter fristlos zu kündigen! Das ist leider so. Ich bin zwar kein Rechtsanwalt und weiß auch nicht wieso der Server mich als „Experten“ kürt , aber alle Angaben , die ich machen entspricht meinem Rechtsempfinden!!
Also eine unterschriebene fristlose Kündigung ist bindend!
Der VM darf natürlich neue Schlösser anbringen , aber die Einrichtungsgegenstände darf er nicht beschlagnahmen.
Der Mieter sollte froh sein , daß der VM die Sachen - nach Räumung der Wohnung - ( daran muß der VM oder die Bevollmächtigte teilnehmen um seine Rechte zu wahren)- das der VM die Sachen einlagert!
Für ev. Schäden (Nachweispflicht) muss er natürlich aufkommen. Er täte gut daran , dies durch einen Fachbetrieb machen zu lassen. Aber das kostet natürlich auch wieder Geld , was der Mieter zahlen müsste. (Dafür sind die Firmen aber versichert)
Falls Ein Rückgabe-Protokoll gemacht wird , muß er dem Mieter aber daran teilnehmen lassen. Bei ev. Schäden in der Wohnung kommt der Mieter auf. Oder es wird ihm die Möglichkeit gegeben , Schäden am Mietobjekt selbst zu beheben. Sind alle Mängel behoben , hat er auch Anspruch auf eine ev.geleistete Miet-Kaution.
Wenn kein Zugang gewährt wird , kann auch keine Miete verlangen.
Der Mieter muß natürlich die Miet-Rückstände ausgleichen. Für den Fall , darf der VM keine Möbel einbehalten,-also die Sachen (Möbel) aushändigen.
Wie das gemacht wird , wenn weiterhin Mietschulden da sind , weiß ich nicht mit Gewissheit zu sagen. Da würde ich dir raten , doch mal einen Anwalt für Mietrecht zu fragen. Ich könnte mir vorstellen , dass er diese Information unentgeldlich gibt.
Es wäre aber in jedem Fall besser , wenn der Mieter einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragen würde. Bei einer wirklichen „Räumungs-Klage“ wird eine „Jahres“_Miete zugrunde gelegt. Daraus errechnet sich dann die Anwalts-Gebühren. Das kann dann schnell sehr teuer werden.
Aber vielleicht existiert gar keine Klage und der VM will nur Druck aufbauen , dami er seine Mietrückstände reinkriegt. Wenn dem so ist , und dem Mieter keine schriftliche Klage-Erhebung vorliegt , sollte er dem VM die Möbel überlassen. Je nach Zustand ist das sogar ev. billiger , als einen Container zu bestellen und zu bezahlen!
Wie ich schon sagte , das alles „OHNE GEWÄHR“!
Viel Glück Frank

Hallo,
fristlos kündigen kann er wenn der Mieter 2 Monate im Rückstand ist. Das ist richtig
Das Schloss darf er eigentlich nicht auswechseln, denn er muß dem Mieter Gelegenheit geben seine Sachen rauszuholen
Sagen Sie doch dem Mieter ob er weiss das eine Räumungsklage viel Geld kostet…das kann man evtl. sparen im beiderseitigen Interesse.
Wenn der Mieter dann die Kosten der Räumungsklage nicht zahlen kann bleibt der Vermieter darauf hängen.
Der Vermieter selber darf die wohnung nicht räumen bzw. die Sachen einlagern
mfg
MT
P.S: Verstehen kann ich den Vermieter zwar, aber so kann er nicht vorgehen

Hallo,

die Sachen in der Wohnung gehören dem Vermieter nicht, insoweit muss er sie aushändigen. Ebenso darf natürlich keine Miete berechnet werden, wenn keine Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes besteht (und das ist ja der Fall, da Schlüssel nicht ins Schloss passt).

Schwierig: eine Kündigung wäre bei einem Mietrückstand von 2 Monaten durchsetzbar.

Viele Grüße
JB

sorry urlaubsbedingt ist es bestimmt von anderen nach dieser zeit schon beantwortet, wenn nicht einfach nochmal schreiben
viele grüsse m.